Revision: § 170d StGB – Freispruch und Kostenüberwälzung auf Landeskasse aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 227/63
- Datum
- 10.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 170d StGB findet nur Anwendung, wenn die Verurteilung konkret die Tat betrifft, die in Anklage und Eröffnungsbeschluss in der betreffenden Weise (z. B. als schwere Kuppelei) charakterisiert wurde.
Ein Freispruch kann nicht mit der Rechtsfolge verbunden werden, die § 170d StGB nur für den Fall der Verurteilung vorsieht; insb. ist daher eine Überwälzung von Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht zulässig, wenn die verfahrensrechtliche Voraussetzung (Verurteilung) fehlt.
Bei der Prüfung der Kostenentscheidung ist maßgeblich, ob die gesetzliche Anspruchsgrundlage die tatsächliche Verurteilungsform voraussetzt; fehlt diese, ist eine entsprechende Kostenüberwälzung auf die Landeskasse zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Sigrid ███, geborene H___, aus ███, geboren █████ in ███, wegen Gefährdung eines Kindes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1963, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Februar 1963 dahin abgeändert, dass die Freisprechung samt der Überbürdung von Kosten auf die Landeskasse entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe
Wie die Revision mit Recht vorträgt, bezieht sich § 170d StGB auf die Verurteilung wegen Vergehens auf diejenige Tat, in der die Anklage und der Eröffnungsbeschluss eine schwere Kuppelei gesehen hatten. Deshalb war eine Freisprechung von der Anklage der Kuppelei und eine Überbürdung von Kosten auf die Landeskasse nicht zulässig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Kersting |