Treffer
BGH Urteil

Revision: § 170d StGB – Freispruch und Kostenüberwälzung auf Landeskasse aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/63
Datum
10.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichtsurteil, das die Angeklagte u. a. vom Vorwurf der Kuppelei freisprach und die Verfahrenskosten der Landeskasse auferlegte. Streitpunkt war die Anwendbarkeit des § 170d StGB im Zusammenhang mit der in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tatform (schwere Kuppelei). Der BGH änderte das Urteil dahin, dass Freispruch und Kostenüberwälzung entfallen, weil § 170d StGB nur bei Verurteilung der in Anklage/Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 170d StGB findet nur Anwendung, wenn die Verurteilung konkret die Tat betrifft, die in Anklage und Eröffnungsbeschluss in der betreffenden Weise (z. B. als schwere Kuppelei) charakterisiert wurde.

2

Ein Freispruch kann nicht mit der Rechtsfolge verbunden werden, die § 170d StGB nur für den Fall der Verurteilung vorsieht; insb. ist daher eine Überwälzung von Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht zulässig, wenn die verfahrensrechtliche Voraussetzung (Verurteilung) fehlt.

3

Bei der Prüfung der Kostenentscheidung ist maßgeblich, ob die gesetzliche Anspruchsgrundlage die tatsächliche Verurteilungsform voraussetzt; fehlt diese, ist eine entsprechende Kostenüberwälzung auf die Landeskasse zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Sigrid ███, geborene H___, aus ███, geboren █████ in ███, wegen Gefährdung eines Kindes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1963, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Februar 1963 dahin abgeändert, dass die Freisprechung samt der Überbürdung von Kosten auf die Landeskasse entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Von Rechts wegen

Gründe

Wie die Revision mit Recht vorträgt, bezieht sich § 170d StGB auf die Verurteilung wegen Vergehens auf diejenige Tat, in der die Anklage und der Eröffnungsbeschluss eine schwere Kuppelei gesehen hatten. Deshalb war eine Freisprechung von der Anklage der Kuppelei und eine Überbürdung von Kosten auf die Landeskasse nicht zulässig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaKersting