Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Angriffe gegen tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/60
Datum
05.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Rückfall ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, weil sie sich lediglich gegen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung richtet. Das Landgericht stützte die Überzeugung von der Täterschaft auf Anwesenheit am Tatort, frühere Verhaltensweisen, fehlende Geldmittel und Rückzug nach der Tat; solche möglichen Indizien reichen zur Überzeugung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu geeignet, reine Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durchzuführen; derartige Ausführungen bleiben unbeachtlich.

2

Der Tatrichter kann aus Tatsachen und Umständen (z. B. Anwesenheit am Tatort, frühere Verhaltensweisen, Motive, Verhalten nach der Tat) die Überzeugung von der Täterschaft ziehen; diese Schlüsse müssen nicht zwingend, sondern möglich und überzeugend sein.

3

Indizienbeweise sind verwertbar, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Überzeugungsbildung des Tatrichters begründen und andere anwesende Personen als Täter nicht in Betracht kommen.

4

Eine Revision hat nur dann Erfolg, wenn Rechtsfehler vorliegen; bloße Zweifel an der Zulässigkeit der Beweiswürdigung genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1925 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. März 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 17. März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Ausführungen der Revision richten sich nur in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, weil er zur Tatzeit am Tatort war, also Gelegenheit zur Ausführung des Diebstahls hatte, weil er durch sein früheres Verhalten gezeigt hat, dass er keinerlei Hemmungen hat, unberechtigt Geldbeträge befreundeter Familien an sich zu bringen, weil er zur Tatzeit über keinerlei Geldmittel verfügte und weil er sich, nachdem das Geld verschwunden war, entgegen seinen Versprechungen nicht mehr bei der Familie ███ sehen ließ. Die Strafkammer legt weiter dar, dass nach ihrer Überzeugung keine der sonst zur Tatzeit in der Wohnung anwesenden Personen als Täter in Betracht komme. Dass die Schlüsse der Strafkammer nicht zwingend sind, ist rechtlich unerheblich. Es genügt, dass sie möglich sind und der Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft haben.

Schmitt Koffka Sarstedt

Bundesrichter Dr. Faller [REDACTED] Birker ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt