Treffer
BGH Urteil

Revision bei Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/57
Datum
22.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; ihre Revision richtet sich gegen Verfahren und Strafzumessung. Die Verfahrensrüge blieb unzulässig, die Schuldrüge war unbegründet. Der Strafausspruch wurde hingegen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Strafkammer bei Strafzumessung und Bewährungsablehnung auf einen erkennbaren Tatsachenfehler gestützt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiiert dargelegt wird.

2

Sind Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung miteinander verknüpft, müssen fehlerhafte Tatsachenfeststellungen, die beide beeinflussen, zur Aufhebung und erneuten Prüfung führen.

3

Eine ungünstige Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten darf nicht auf offensichtlichen Tatsachenfehlern beruhen; aus kurzzeitig in der Wohnung vorhandenen Gegenständen darf nicht ohne weiteres auf langjährige Kenntnis geschlossen werden.

4

Erfolgt im Revisionsverfahren die Aufhebung des Strafausspruchs, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; der Verteidiger kann für die erneute Prüfung Beweisanträge stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 22. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gertrud ██████ geborene ████ aus █████████, Landkreis █████████, geboren am ███████████ in ████████████ (Schlesien), wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Gertrud ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. Februar 1957 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die weitere Revision der Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich ihre Revision. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

II. 1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

2.) Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessung und die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Beides bildet hier eine Einheit. Die Erwägungen zur Strafaussetzung haben auch die Strafzumessung beeinflusst, mindestens lässt sich das nicht ausschließen. Sie lassen sich aber mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinen.

Die Strafkammer beurteilt die Persönlichkeit der Angeklagten vor allem deshalb ungünstig, weil sie nicht nur gewusst habe, dass das verarbeitete Fleisch aus einem Diebstahl stammte (in der Empfangnahme und Verarbeitung dieses Fleisches liegt die Hehlerei der Angeklagten), sondern auch den größten Teil der bei der Haussuchung vorgefundenen, aus anderen Diebstählen ihres Sohnes stammenden Diebesbeute, wie z. B. die 900 Zigaretten und die Oberhemden, vorher bereits gesehen und als Diebesgut erkannt habe. In der kleinen Wohnung, die sie in Ordnung gehalten habe, hätten ihr diese Sachen auf die Dauer nicht verborgen bleiben können. Sie habe daher schon seit längerer Zeit gewusst, dass ihr Sohn umfangreiche Diebstähle begehe. Statt ihren Sohn auf das Unrecht seines Tuns hinzuweisen und zu einem ordentlichen Leben anzuhalten, habe sie zu allem geschwiegen, sich mit fadenscheinigen Erklärungen zufriedengegeben, die gestohlenen Fleischwaren noch verarbeitet und verzehrt und auf diese Weise indirekt ihren Sohn unterstützt.

Bei diesen Ausführungen übersieht die Strafkammer offensichtlich, dass der Sohn der Angeklagten die Zigaretten und die Oberhemden erst in der Nacht zum 14. Dezember 1956, also drei Tage vor seiner Festnahme und der sich daran anschließenden Haussuchung gestohlen hatte. Die gestohlenen Sachen befanden sich also erst seit drei Tagen in der Wohnung. Die Kenntnis der Angeklagten davon, dass diese Sachen in der Wohnung waren, durfte daher die Strafkammer nicht mit der Erwägung begründen, sie hätten der Angeklagten auf die Dauer nicht verborgen bleiben können. Außerdem hätte aus der Kenntnis dieser Sachen nicht der Schluss gezogen werden dürfen, die Angeklagte habe schon seit längerer Zeit gewusst, dass ihr Sohn umfangreiche Diebstähle begehe.

Aus diesem Grunde muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfallen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Sie wird diese Frage in der neuen Verhandlung erneut prüfen müssen. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, für seine hierzu in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptungen Beweisanträge zu stellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaBorker