Revision: Verurteilung wegen Prozessbetrug bei bloßer Vergleichsempfehlung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 227/56
- Datum
- 19.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozessbetrug setzt eine "Entscheidung" des Gerichts voraus, durch die es unter Ausnutzung hoheitlicher Befugnisse unmittelbar in die Rechte der Parteien eingreift; solche Entscheidungen erfolgen in der Regel durch Urteil.
Eine bloße gerichtliche Empfehlung zur Vergleichsaufnahme ist unverbindlich und stellt keine Vermögensverfügung des Gerichts dar; im Abschluss eines Vergleichs verfügen die Parteien selbst über ihre Rechtsstellung.
Dass sich ein Beteiligter wegen einer gerichtlichen Empfehlung in einer Zwangslage wähnt, macht die Empfehlung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, solange das Gericht keine abschließende, deliberierte Entscheidung getroffen hat.
Die Anstiftung ist nur mit Vollendung der Haupttat vollendet; steht der Meineid als Teil einer (gegebenenfalls versuchten) Betrugshandlung, so ist die Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit dem (versuchten) Betrug zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die █████████████ Else ███ █████ ███, geboren am ████ 1907 in ██████, ███████ ██,
2.) den ███████████ █████████ R., geboren am ██████████ 1896 in ████████████,
wegen Meineides, Anstiftung zum Meineid usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
█████████████████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ und R. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Februar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte █████ ist wegen Meineides in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, der Angeklagte ███████████ wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat beiden Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil erheben verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beschwerden.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Es bedarf hierzu jedoch keiner näheren Ausführungen, weil die Sachrügen den Beschwerdeführern zum Erfolge verhelfen.
1.) Das Landgericht bestraft den Angeklagten R. wegen vollendeten Prozessbetruges, zu dem die Beschwerdeführerin ███ Beihilfe geleistet haben soll. Der Tatrichter sieht die schädigende Vermögensverfügung in der – unter ausdrücklicher Berufung auf den Meineid der Angeklagten ██████ gemachten – dringlichen Empfehlung des Zivilgerichts an den Beklagten, einen Vergleich mit dem Angeklagten R. abzuschließen. Nach Meinung der Strafkammer habe es vom Standpunkt des Beklagten aus „nur noch die Wahl zwischen der als sicher zu erwartenden Verurteilung und dem kleineren Übel des Vergleichs“ gegeben.
Der Auffassung des angefochtenen Urteils kann nicht beigetreten werden. Beim Prozessbetrug wird – wie auch das Landgericht zunächst nicht verkannt hat – stets durch eine „Entscheidung“ des Gerichts über das betroffene Vermögen verfügt. Von einer solchen „Entscheidung“ kann aber nur dann die Rede sein, wenn das Gericht selbst unter Ausnutzung der ihm zustehenden hoheitlichen Befugnisse unmittelbar in die Rechte der Parteien eingreift. Das tut es im Allgemeinen durch Urteil, nicht aber durch bloße Empfehlung.
Die Empfehlung, einen Vergleich zu irgendwelchen Bedingungen abzuschließen, ist für die Parteien unverbindlich und überlässt ihnen die Entscheidung; im Vergleich „verfügen“ die Parteien, nicht das Gericht, über das Schicksal ihrer Vertragsbeziehungen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Geschädigte meint, sich auf Grund der Empfehlung des Gerichts in einer Zwangslage zu befinden. Dieser Umstand macht die gerichtliche Vergleichsanregung nicht zu einer Vermögensverfügung, zumal sie nicht auf einer endgültigen Meinung des Gerichts nach abgeschlossener Beratung beruht. Anderenfalls wäre sie nämlich überflüssig gewesen, weil die Zivilkammer den Rechtsstreit sofort im Sinne der Klage hätte entscheiden können, ohne noch weiter über einen Vergleich zu verhandeln.
Da es nach alledem hier zu einer Vermögensverfügung durch das Zivilgericht nicht gekommen ist, sind die Verurteilungen des Beschwerdeführers █████████ wegen vollendeten Prozessbetruges und der Angeklagten ██████ wegen Beihilfe hierzu mit Unrecht erfolgt.
Ob die Voraussetzungen eines versuchten Betruges und einer Beihilfe hierzu gegeben sind, muss die Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen.
2.) Soweit die Angeklagte ████████ in Betracht kommt, hat die Strafkammer zwischen dem Meineid und der Beihilfe zum Betrug Tateinheit angenommen. Der Schuldspruch ist deshalb unteilbar, sodass auch die im Übrigen rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen Meineides keinen Bestand haben konnte.
Das gilt auch für den Beschwerdeführer R., weil hier die Würdigung des Tatverhalts durch das Landgericht (Tatmehrheit zwischen Anstiftung zum Meineid und Betrug) einen Rechtsirrtum enthält.
Im vorliegenden Falle stellt sich der Meineid nämlich als Teil der gesamten Täuschungshandlung des (unter Umständen versuchten) Prozessbetruges dar. Dem Eidesverbrechen kam sogar entscheidende Bedeutung zu, weil der Angeklagte ████████ beweispflichtig war. Wenn aber der Meineid selbst Teil einer etwaigen Betrugshandlung war, muss es die Anstiftung zum Meineid ebenfalls sein. Denn eine Verurteilung nach §§ 48, 154 StGB ist nur dann möglich, wenn die Haupttat – der Meineid – „begangen“ worden ist. Erst mit Vollendung der Haupttat wird die – allerdings viel früher schon begonnene – Anstiftung vollendet. Im Falle des Beschwerdeführers R. würde daher ein etwaiger versuchter Betrug ebenfalls in Tateinheit mit der Anstiftung zum Meineide stehen. Auch die Verurteilung dieses Angeklagten war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |