Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/92
- Datum
- 13.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte und vom Angeklagten genehmigte Annahmeerklärung des Urteils stellt einen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel dar.
Ein einmal wirksamer, in der Hauptverhandlung protokollierter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und macht ein verfolgendes Rechtsmittel unzulässig.
Fehlen Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Verzichts und werden keine Gründe hierfür vorgetragen, ist eine spätere Anfechtung des Verzichts ausgeschlossen.
Ein nachträglicher Sinneswandel des Beschuldigten ändert an der Wirksamkeit eines zuvor wirksamen Rechtsmittelverzichts nichts.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 5. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] Theodor, geboren am ████████ 1928 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 5. Februar 1992 „in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger“ erklärt hat, dass er das Urteil annehme.
Diese eindeutige und zweifelsfreie – ihm vorgelesene und von ihm genehmigte – Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Auf den Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, dass er auf Rechtsmittel verzichtet habe, hat er geantwortet, ohne irgendwelche Gründe für eine etwaige Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend zu machen. Dass er nach dem damit wirksamen Rechtsmittelverzicht anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung.
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