Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwendung widersprüchlicher Einlassungen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/87
- Datum
- 18.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf bei der Strafzumessung keine Einlassung des Angeklagten verwerten und als zutreffend zugrunde legen, soweit diese Einlassung den zum rechtskräftigen Schuldspruch getroffenen Feststellungen widerspricht.
Werden im Strafzumessungsverfahren tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt, die im Widerspruch zu den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen stehen, ist dies ein Verwertungsfehler, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt.
Die Verneinung eines notstandsähnlichen Befehlsdrucks darf nicht allein auf einer Einlassung beruhen, die im Widerspruch zu den bereits feststehenden, rechtskräftigen Feststellungen steht.
Hebt das Revisionsgericht einen solchen Verwertungsfehler fest, hat es die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 16. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Friedrich geboren am ████████████ 1906 in █████████ wegen Beihilfe zum Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1986 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieser Revision und aller früheren Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Der Senat braucht auf die einzelnen Angriffe nicht einzugehen, weil die Revision schon aus einem anderen Grund Erfolg haben muss.
Das Schwurgericht verneint einen außergewöhnlichen, notstandsähnlichen Befehlsdruck, weil der Angeklagte – wie er in der Hauptverhandlung zugegeben habe – selbst bei einer offenen Befehlsverweigerung nur disziplinarische Maßnahmen gegen sich befürchtet hätte. Es meint, gegen einen von ihm als notstandsähnlich empfundenen Befehlsdruck spreche auch, dass er sich darauf berufen habe, im Widerspruch zu dem ihm erteilten Befehl einen Untergebenen angewiesen zu haben, den versteckt im Straßengraben gefundenen Polen laufen zu lassen (UA neu: 6/7).
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht durfte bei der Strafzumessung keine Einlassung des Angeklagten gegen ihn verwenden (und damit als zutreffend zugrunde legen), die den zum rechtskräftigen Schuldspruch getroffenen Feststellungen widerspricht. Das ist hier jedoch geschehen. Nach dem Urteil vom 12. Februar 1982 hat der Angeklagte den erhaltenen Befehl „für absolut verbindlich angesehen“ (UA alt: S. 64) und ihn auch im Falle des von ihm entdeckten Polen befolgt:
„Er hatte diesen in einem Loch neben einem Feldweg in Richtung Bronisławów liegen sehen, herauskommen lassen und einem Selbstschutzmann zum Abtransport auf den Kassnerhof übergeben“ (UA alt: S. 11).
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