Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB mangels hinreichender Krankheitsgrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 226/77
Datum
26.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des §63 StGB (i.V.m. §21 StGB) — eine krankhafte seelische Störung mit erheblicher Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit — sicher vorliegen. Der BGH hob die Unterbringung auf, da die Feststellungen hierfür nicht ausreichend waren; die Revision war im Übrigen offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt eine sichere Feststellung voraus, dass die Tat auf einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder schweren seelischen Abartigkeit beruht, die eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB begründet.

2

Befunde wie häufige sexuelle Erregung, eine schwach minderbegabte Intelligenz oder eine leichte bis mittlere hirnorganische Voralterung begründen allein ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte keine krankhafte seelische Störung oder schwere seelische Abartigkeit.

3

Reine Möglichkeit, die Voraussetzungen des §21 StGB könnten vorliegen, reicht nicht für die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB; es bedarf einer tragfähigen, sicheren Grundlage in den Feststellungen.

4

Wenn das Tatgericht ein wissenschaftlich anerkanntes Sachverständigengutachten berücksichtigt hat und mit weiterer tatsächlicher Aufklärung nicht zu rechnen ist, kann das Revisionsgericht die Sache in der Sache selbst entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 6. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Richard ███ aus ███, geboren am ██ 1913 in ██, Kreis ██, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. Januar 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Von den Kosten der Revision und den dafür entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse 2/3, im Übrigen fallen die Kosten dem Rechtsmittelführer zur Last.

Gründe

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat im Gesetz keine genügende Grundlage. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Der u. a. auf unbefriedigende geschlechtliche Beziehungen zur Ehefrau zurückgeführte „Zustand häufiger sexueller Erregung“ (UA S. 11) und die „über dem sexuellen Normverhalten eines Gleichaltrigen liegenden“ (UA S. 11) Umstände sowie die „Minderung der kritischen Funktion, die die Schutzfaktoren im Bereich der Triebsteuerung früher versagen lässt, als das bei gleichaltrig normal Begabten der Fall ist“ (UA S. 12), bezeichnen keine krankhaften seelischen Störungen und keine schweren seelischen Abartigkeiten. Der Angeklagte ist nicht schwachsinnig, sondern „schwach minderbegabt“ (UA S. 11). Die festgestellte „hirnorganische Voralterung leichten bis mittleren Grades“ (UA S. 11) kann im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen noch nicht als krankhafte seelische Störung verstanden werden; das Landgericht bemerkt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten insoweit, seiner Intelligenz entsprechend, keine Besonderheiten aufweise (UA S. 11).

Unter den gegebenen Umständen ließen sich zwar möglicherweise die Maximalvoraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher ausschließen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt indessen eine sichere Annahme dieser Merkmale voraus. Eine solche Annahme ist bei den getroffenen Feststellungen nicht möglich. Weitere tatsächliche Aufklärung ist nicht zu erwarten; das Landgericht hat die Ergebnisse des Gutachtens eines wissenschaftlich anerkannten Sachverständigen mitgeteilt (UA S. 11).

Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst und bestimmt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

SchusterSarstedtPuhrmann
FleischmannHorstkotte