Revision: Freispruch — Wegnahme als Sicherung keine verwerfliche Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/60
- Datum
- 12.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestände der Erpressung (§ 253 Abs. 2 StGB) und der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB) setzen voraus, dass die Anwendung von Gewalt oder die Androhung eines Übels zur Zweckerreichung als verwerflich anzusehen ist.
Die Wegnahme einer Sache zur Sicherung oder Durchsetzung einer Forderung ist nicht bereits deshalb strafbar als verwerfliche Gewaltanwendung, wenn der Täter vernünftigerweise damit rechnen durfte, die Sache gegen Bezahlung zurückzugeben und keine Absicht zur Veräußerung bestand.
Ob die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs verwerflich ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Schuldners sowie der Erfolgsaussichten ziviler Vollstreckungsmaßnahmen.
Für die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass die Hauptverhandlung die Unschuld des Angeklagten ergibt oder darlegt, dass kein begründeter Verdacht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Taxenunternehmer Hans █████ aus HC, dort geboren am ██████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Januar 1960 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch.
Die Erpressung setzt ebenso wie die Nötigung voraus, dass die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (vgl. §§ 253 Abs. 2, 240 Abs. 2 StGB). Dies muss bei der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles verneint werden.
Der Angeklagte erstrebte nach den Feststellungen des Urteils, sich durch die gewaltsame Wegnahme des Pelzmantels der Frau ███████ für seine Forderungen gegen diese einen Sicherungsgegenstand zu verschaffen, den er ihr gegen Bezahlung der Schulden zurückgeben wollte. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte den Pelzmantel – notfalls – veräußern wollte.
Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, dass dies in einer erneuten Hauptverhandlung festgestellt werden kann. Einer solchen Feststellung würde entgegenstehen, dass der Angeklagte damit rechnen durfte, Frau ███████ werde den Pelzmantel, den er ihr am 5. November 1959 wegnahm und der ihr einziger Mantel war, alsbald einlösen. Es muss hiernach davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Pelzmantel der Frau ███████ nur wegnahm, um sie auf diese Weise zur Bezahlung ihrer Schulden zu veranlassen.
Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Forderungen des Angeklagten gegen Frau ███ auf Rechtsgeschäften beruhten, bei denen Frau ██████ den Angeklagten betrogen hatte. Sie waren durch Fahrten entstanden, die Frau ██ am 26. August 1959 und etwa 14 Tage später mit der Taxe des Angeklagten gemacht hatte. Bei Taxenfahrten, wie sie Frau ███ nach den Feststellungen des Urteils gemacht hat, ist es üblich, dass der Fahrpreis alsbald nach Beendigung der Fahrt bar gezahlt wird. Hiermit rechnet der Taxenfahrer. Dies weiß auch jeder, der eine Taxe benutzt. Er erklärt durch schlüssiges Verhalten, dass er den Fahrpreis bei Beendigung der Fahrt in voller Höhe bezahlen werde. Hierüber hatte Frau ███ den Angeklagten in beiden Fällen getäuscht. Sie wollte nach den Feststellungen des Urteils bei Beendigung der Fahrten im ersten Fall überhaupt nicht, im zweiten Fall nur teilweise bezahlen. Dass sie dem Angeklagten hierdurch einen Vermögensschaden zugefügt und dass sie dies in der Absicht getan hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt auf der Hand.
Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, dass Frau ████████████ dem Angeklagten nach der ersten Taxenfahrt einen gefüllten Koffer und ein Radiogerät zum Pfand gegeben und dass der Angeklagte ihr die Pfandgegenstände etwa 14 Tage später zurückgegeben hatte. Das Urteil sagt nicht ausdrücklich, durch welche Erklärungen Frau ████ den Angeklagten zur Rückgabe der Pfandsachen bewogen hatte. Es stellt aber fest, dass dies auf Bitten der Frau ████████ geschehen war und dass Frau ████████ gleichwohl ihre Schulden nicht bezahlte. Dies kann nur so verstanden werden, dass Frau ████████ auch hier über ihren Zahlungswillen getäuscht hatte.
Die Feststellungen ergeben außerdem, dass es sich bei Frau ███ um eine Prostituierte handelt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie aus ihrem unzüchtigen Gewerbe Einnahmen hatte, aus denen sie ihre Schulden bei dem Angeklagten bezahlen konnte, aber nicht bezahlen wollte, und bei der angesichts der besonderen Art ihrer Einnahmen Vollstreckungsmaßnahmen kaum Erfolg versprachen.
Dass der Angeklagte unter diesen Umständen und zu dem oben dargelegten Zweck mit Gewalt Frau ██ ihren Pelzmantel wegnahm, ist nicht als verwerflich anzusehen.
Der Angeklagte muss daher freigesprochen werden.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden müssen, liegen nicht vor.
Die Hauptverhandlung hat weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Es kann nur nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte den Pelzmantel notfalls auch veräußern wollte. Von der Befugnis des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlass.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |