Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Zigarettenautomaten-Diebstahls (§243)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/59
- Datum
- 07.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des besonderen schweren Diebstahls nach §243 Abs.1 Nr.2 StGB muss das Tatgericht die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass das entnommene Behältnis in dem Gebäude befindlich war.
Ein an der Außenwand eines Gebäudes zur Straße angebrachter Zigarettenautomat ist nicht ohne zusätzliche Feststellungen als "in diesem Gebäude befindliches Behältnis" im Sinne des §243 Abs.1 Nr.2 StGB zu qualifizieren.
Fehlen die tatbestandswesentlichen Feststellungen zur Rechtsgutsqualität eines Behältnisses, so kann die höhere Strafnorm nicht aufrecht erhalten werden; das Revisionsgericht hebt die entsprechende Verurteilung auf.
Die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung, die kausal für den Gesamtstrafen- und den Nebenfolgenausspruch ist, führt zur Aufhebung des Gesamtstrafen- und Nebenfolgenausspruchs und erfordert neue Entscheidung durch die Vorinstanz.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Ferdinand ███████ aus ████, geboren am █████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 4 (Diebstahl aus dem Zigarettenautomaten des Kaufmanns ███) verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und soweit auf Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Da der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte, hat das Landgericht durch Beschluss vom 19. Februar 1959 seine Revision als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Den Anträgen war stattzugeben, da der Angeklagte glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für ihn auf einem unabwendbaren Zufall beruhte.
II. Die gegen das Urteil erhobene Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Die Revision vermisst weitere Aufklärung des Sachverhalts, ohne die Beweismittel anzugeben, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.
III. 1. Die Einzelausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. 2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat nur einen Rechtsfehler im Falle 4 ergeben. Nach den Feststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte als Aufpasser dabei mitgewirkt, den Zigarettenautomaten des Kaufmanns █████████ aufzubrechen und daraus für 26 DM Zigaretten zu entwenden. Dass es sich hierbei um einen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte, hat die Strafkammer nicht näher begründet. Sie hat über die Art der Anbringung des Zigarettenautomaten nichts mitgeteilt. Das Revisionsgericht vermag daher nicht auszuschließen, dass dieser Zigarettenautomat in der üblichen Weise an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigt war. In diesem Fall war er jedoch kein in diesem Gebäude befindliches Behältnis im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 9, 173). Der Angeklagte hatte sich alsdann nicht des schweren, sondern nur des einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht.
Das Urteil muss also im Fall 4 aufgehoben werden. Damit fällt auch die Gesamtstrafe und mit ihr der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Polizeiaufsicht. Dass die übrigen Strafen durch diese aufgehobene Strafe beeinflusst sind, ist ausgeschlossen. Die Ablehnung von mildernden Umständen beruht auf Erwägungen, die nichts mit diesem Fall im Besonderen zu tun haben. Nach Ablehnung der mildernden Umstände hat die Strafkammer in allen Fällen als Einzelstrafen nur die gesetzlichen Mindeststrafen eingesetzt.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |