Revision verworfen: Anforderungen an Umfang und Struktur strafgerichtlicher Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/26
- Datum
- 11.08.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110826B5STR226.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der Straftat ergeben.
Die Sachverhaltsschilderung in einem Strafurteil soll kurz, klar und bestimmt sein sowie Unwesentliches auslassen.
Eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung erfordert eine strukturierte und verstandesmäßig einsichtige Darstellung der für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte.
Das Tatgericht hat wertend zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem auszuwählen und Beweisergebnisse nur insoweit zu erörtern, wie dies für die Entscheidung von Bedeutung ist.
Urteilsgründe dürfen weder zu einer Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme noch zu einer umfassenden Darstellung des Tatvor- und Nachtatgeschehens ausufern.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 5. November 2025, Az: 642 KLs 7/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Bemerken:
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche weglassen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer unverzichtbaren, dem Tatgericht obliegenden geistigen Leistung ist eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen und das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. November 2024 - 5 StR 401/24, NStZ 2025, 349; Beschluss vom 2. Juni 2026 - 2 StR 516/24 Rn. 17 jeweils mwN).
Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Urteilsgründe - insgesamt 295 Seiten, darunter mehr als 200 Seiten „Überprüfung“ der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten - über weite Strecken nicht gerecht. Auch wenn hier der Bestand des Urteils letztlich nicht gefährdet wird, weil der Senat trotz vieler überflüssiger Ausführungen den Urteilsgründen das entnehmen kann, was es zum Beleg des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bedarf, offenbart die Vorgehensweise der Strafkammer einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner