Revision: Aufhebung der Nichtaussetzung zur Bewährung und des Maßregelausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/97
- Datum
- 13.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hat das Tatgericht zu prüfen und zu erörtern, ob durch therapeutische Maßnahmen oder Betreuung die Rückfallgefahr beseitigt oder wesentlich verringert werden kann und daraus eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in Betracht kommt.
Kommt eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Betracht, sind mögliche Weisungen nach §56c StGB sachlich zu prüfen und in die Entscheidungsabwägung einzubeziehen.
Ist durch geeignete Weisungen die Gefährlichkeit des Täters im Sinne des §63 StGB nicht mehr feststellbar, kann der Maßregelausspruch nach §67b StGB aufzuheben sein.
Unterbleibt die gebotene Prüfung geeigneter therapeutischer Maßnahmen und die Einholung von Sachverständigen- und Anstaltsbefund, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 17. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ Birgit geborene ███ geboren am ███████ 1963 in ██████ wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung unterblieben ist, b) im Maßregelausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der nicht begründeten Nichtaussetzung der Vollstreckung der Strafe und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Der Tatrichter erörtert nicht, ob bei der Angeklagten, die aufgrund schwerer Debilität in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, wirksame therapeutische Maßnahmen in Betracht kommen, die gegebenenfalls im Rahmen einer nach §§ 1896 ff. BGB zu begründenden Betreuung zu gewährleisten wären, naheliegend insbesondere im Rahmen eines Aufenthalts in einer betreuten Einrichtung. Es liegt nicht fern, dass für diesen Fall ungeachtet des Zustandes der Angeklagten eine Rückfallgefahr beseitigt oder maßgeblich verringert werden könnte. Dann käme, ohne dass die Vorstrafe der Angeklagten und ihr Bewährungsbruch dem entgegenstünden, eine mit Weisungen (§ 56c StGB) zu verbindende Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Betracht. Dies bedurfte bei der festgestellten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten aus sachrechtlichen Gründen der Prüfung und Erörterung.
Für den Fall möglicher geeigneter Weisungen wäre naheliegend auch die Vollstreckung der – für sich nicht rechtsfehlerhaft angeordneten Maßregel nach § 67b StGB auszusetzen. Da im Blick auf die Taten der Angeklagten nicht einmal ausgeschlossen ist, dass durch solche Weisungen sogar ihre Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB gänzlich zu verneinen sein könnte, hebt der Senat den Maßregelausspruch insgesamt auf. Damit obliegt die Gestaltung der Rechtsfolgen maßgeblich der umfassenden Prüfung durch den neuen Tatrichter. Dieser wird die neue Hauptverhandlung im Benehmen mit dem wiederum zu hörenden Sachverständigen und der Anstalt, in der die Angeklagte einstweilig untergebracht ist, hierfür gezielt vorzubereiten haben.
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