Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/89
- Datum
- 27.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert das Gericht einen Beweisantrag, der nach Art und Aussagegehalt den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO genügt, darf es die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen nicht nur teilweise oder in anderer Bedeutung behandeln; eine inhaltliche Einengung genügt nicht.
§ 244 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, bei Zurückweisung eines Beweisantrags die Voraussetzungen und die Tragweite der vom Antrag gestützten Behauptungen zu würdigen; wird die zugesagte Wahrunterstellung nicht konsequent umgesetzt, liegt ein Verfahrensverstoß vor.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO in der Ablehnung von Beweisanträgen kann revisionsrechtlich erheblich sein, wenn das Urteil auf der fehlerhaften Beweiswürdigung mitbegründet ist; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Anwesenheit Dritter an einem Ort rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass diese Dritten eine bestimmte Tathandlung notwendigerweise wahrgenommen haben; für derartige Feststellungen bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 12. Januar 1989
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Soldaten Henri █, dort geboren am █ 1965, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 12. Januar 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Enno H. ██ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte einige Zeit, bevor der Nebenkläger angestochen wurde, nicht mit einem Messer in der Hand mit Steffen ███ und Enno ██ (an der Theke) zusammengestanden habe. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als ware sie wahr. Es hat die zugesagte Wahrunterstellung aber nicht in vollem Umfang eingehalten.
Denn es geht davon aus, dass der Bruder Steffen des Angeklagten und Enno █████ sich zumindest zeitweilig in der Gruppe der ███████ aufhielten, in der der Angeklagte stand, und der Angeklagte in dieser Zeit ein Messer in der Hand hielt (UA S. 7, 8, 19). Das Schwurgericht setzt sich darüber mit der Bemerkung hinweg: „Allein die Anwesenheit dieser beiden Personen zwingt nicht zu dem Schluss, dass sie das in einer dicht zusammenstehenden Messer in der Hand des Gruppe befindlichen Angeklagten notwendig hatten sehen müssen“ (UA S. 19/20). Es hat also die Beweisbehauptung eingeengt und ihr einen anderen Sinn gegeben.
Die Ablehnung des Beweisantrags verstößt deshalb gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Das Urteil kann auch auf diesem Fehler beruhen. Das Schwurgericht folgert nämlich die Täterschaft des Angeklagten u. a. daraus, dass er an der Theke die Drohung ausstieß „den steche ich ab“ und kurz darauf ein Messer in der Hand hielt, wie der Zeuge ███ gesehen hat (UA S. 19).
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Wiepel |