BGH: Rückverweisung zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus früheren Geldstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/78
- Datum
- 09.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe kann der Tatrichter bereits verhängte Geldstrafen nach §53 Abs.2 Satz 2 StGB außer Betracht lassen.
Sind frühere Geldstrafen noch nicht vollstreckt oder bezahlt, sind diese nach §53 Abs.2 Satz 2 i.V.m. §55 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Hat das Berufungsgericht die Bildung einer Gesamtgeldstrafe unterlassen, kann der Revisionssenat die erforderliche Entscheidung nicht selbst nachholen, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die weitergehende Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine tragfähigen Angriffsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 21. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Mechaniker Erwin K. ██ aus L.[REDACTED], geboren █████████ 1950 in ███ – Sachbezeichnung: DC u. a. – wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Mai 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. Dezember 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als das Landgericht aus den vom Amtsgericht Bielefeld am 16. September 1977 und vom Amtsgericht Lehrte am 29. September 1977 verhängten Geldstrafen keine Gesamtgeldstrafe gebildet hat.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Zur Bildung der Gesamtgeldstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Schuldspruch, Einzelstrafen und Gesamtfreiheitsstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Tatrichter war es auch nicht verwehrt, die beiden Geldstrafen, die am 16. September 1977 vom Amtsgericht Bielefeld (44 Js 1327/77) und am 29. September 1977 vom Amtsgericht Lehrte (4 Ds 198/76) verhängt worden sind, bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe außer Betracht zu lassen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Er hatte aber aus diesen Geldstrafen, sofern sie noch nicht bezahlt waren, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) i. V. m. § 55 StGB eine Gesamtgeldstrafe bilden müssen (BGH NJW 1975, 126).
Der Senat kann die Entscheidung hierüber nicht von sich aus nachholen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |