Revision verworfen: Verlesung kommissarischer Vernehmung nach §254 statt §251 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/74
- Datum
- 25.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer Niederschrift als richterliche Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO setzt u. a. voraus, dass die während der Vernehmung erforderlichen Dolmetscherleistungen in der Muttersprache des Angeklagten vorhanden und ordnungsgemäß (z. B. Vereidigung) erbracht sind.
Fehlen die Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 StPO, kann die Niederschrift als Niederschrift einer anderen Vernehmung nach § 254 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn die Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Vernehmung durch das erkennende Gericht (z. B. ungewisser Aufenthalt der Zeugin) hinreichend festgestellt ist.
Die Hauptverhandlung darf nicht unverhältnismäßig verzögert werden; eine erneute Aussetzung ist entbehrlich, wenn die zu erwartende Verzögerung wegen der Unauffindbarkeit einer Zeugin in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung ihrer Aussage steht, besonders bei andauernder Untersuchungshaft des Angeklagten.
Bei der Revision ist eine allgemeine Sachrüge nur zu überprüfen, soweit daraus konkrete Rechtsfehler ersichtlich sind; bloße Tatsachenrügen sind unbegründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für prozessuale Entscheidungen substantiiert dargelegt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 20. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Salih Ç., ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO sei zu Unrecht angewandt worden, dringt im Ergebnis nicht durch.
a) Allerdings beanstandet die Revision mit Recht, dass die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung der jugoslawischen Zeugin █ ██ vom 31. Oktober 1973 nicht nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden durfte. Diese Vernehmung litt unter zwei Mängeln. Erstens stand dem türkischen Angeklagten, der sich zur Vernehmung der Zeugin vorführen ließ (§ 224 Abs. 2 StPO), kein Dolmetscher der türkischen Sprache zur Seite, obwohl der Angeklagte die deutsche Sprache offenbar so wenig beherrscht, dass er in keinem anderen Abschnitt des Verfahrens ohne Hilfe eines Dolmetschers blieb. Zweitens ist der Dolmetscher für die jugoslawische Sprache im Termin vom 31. Oktober 1973 weder vereidigt worden, noch hat er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 GVG). Diese Mängel schlossen die Verlesung der Niederschrift als einer richterlichen nach § 254 Abs. 1 StPO aus.
b) Die Niederschrift durfte daher nur als solche über eine andere Vernehmung nach § 254 Abs. 2 StPO verlesen werden (BGHSt 22, 118, 120). Auf diese Bestimmung hat das Schwurgericht die Verlesung zwar nicht gestützt. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil bei keinem Beteiligten Zweifel darüber bestanden, dass die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 StPO vorlagen. Bereits der Beschluss vom 6. Juli 1973, durch den die kommissarische Vernehmung angeordnet wurde, enthielt den Hinweis: „Der Aufenthalt der Zeugin ist ungewiss“ (Bd. II S. 77 d. A.). Dass „der Aufenthalt der Zeugin nicht zu ermitteln ist“, gab das Schwurgericht auch in der Hauptverhandlung als Verlesungsgrund an. In dem besonders eingehenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO, der vor der Verlesung verkündet wurde, zählte das Schwurgericht zahlreiche Umstände auf, die einer Vernehmung der Zeugin vor dem erkennenden Gericht in absehbarer Zeit entgegenstanden. Danach war völlig ungewiss, ob die Zeugin jemals zu einer neuen Verhandlung herbeigeschafft werden könnte und wann sich eine solche Möglichkeit abzeichnen würde (Bd. III S. 9–10 R).
Von weiteren Nachfragen über den Aufenthalt der Zeugin brauchte sich das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu versprechen. Der Kriminalhauptwachtmeister ██████ hatte die Zeugin im Oktober 1973 eher zufällig in einem ██ Lokal aufgetrieben. Bei dem angeblichen „früheren Wohnungsgeber [REDACTED]“ in Westdeutschland nachzufragen, bestand kein Anlass. Die Zeugin war zwar einmal vorübergehend unter dessen ███ Anschrift gemeldet, hatte sich dort aber nie aufgehalten.
Eine erneute Aussetzung der Hauptverhandlung hätte das Schwurgericht nicht verantworten können. Der Angeklagte sitzt seit dem 8. April 1972 in Untersuchungshaft. Das Schwurgericht hat sich ersichtlich bemüht, das Verfahren zu beschleunigen. Die bisherige Dauer ist allein durch ein Verhalten der Zeugin verursacht worden, das aller Voraussicht nach auch in Zukunft wenigstens zu längerer Verzögerung führen würde. Sie aber stünde zur Bedeutung der Zeugenaussage nicht mehr in angemessenem Verhältnis. Dass der Angeklagte einen Landsmann töten wollte und einen anderen erschoss, ist aufgrund anderer Zeugenaussagen festgestellt. Die Bekundung der Zeugin ██ betraf Umstände, die außerhalb des Tatgeschehens lagen, und die lediglich zusätzliche Grundlagen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgeben sollten.
2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |