Revision verworfen: Bestätigung lebenslanger Haft wegen zweifachen versuchten Mordes (heimtückisch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/71
- Datum
- 05.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die überwiegend die Beweiswürdigung angreift, ist nur dann begründet, wenn sich daraus rechtliche Beurteilungsfehler oder festgestellt unzulässige Beweiswürdigungstatbestände ergeben.
Heimtückisches Töten liegt vor, wenn der Täter in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt; das gezielte Beimischen von Gift in Getränke kann dieses Merkmal erfüllen.
Niedrige Beweggründe können in einem Motivbündel „Momente der Habgier" enthalten, ohne dass damit der Tatbestand der Habgier im Sinne des § 211 StGB erfüllt wird.
Tathandlungen bilden keinen Fortsetzungszusammenhang im Sinne des § 74 StGB, wenn sie rechtlich selbständige Handlungen darstellen.
Die Strafzumessung des Tatgerichts ist nur bei Ermessensfehlern oder sonstigen Rechtsfehlern zu beanstanden; bloße Unterschiede in der Wertung rechtfertigen keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Lüneburg, 18. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolf-Dieter ██████ aus █, geboren am █████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ████ Verhandlung, Staatsanwalt ███ der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████████ als ████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Lüneburg vom 18. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die mit Einzelausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.
1. Die Einzelbeanstandungen der Revision richten sich ganz überwiegend unzulässigerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes und sein Ermessen bei der Strafzumessung. In beiden Punkten sind jedoch rechtliche Mängel nicht erkennbar.
2. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal des heimtückischen Tötens einwandfrei dargetan. Die Urteilsgründe ergeben ohne weiteres, dass der Angeklagte mit der Beimischung des geschmackfreien Rattengiftes in die seinem Stiefsohn Günter zum Trinken vorgesetzten Bierflaschen beide Male in feindseliger Willensrichtung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gehandelt hat.
Die festgestellten Tatmotive hat das Schwurgericht zutreffend als auf tiefster Stufe stehend und damit zu Recht als niedrige Beweggründe gewürdigt. Soweit es sagt, in dem Motivbündel seien auch „Momente der Habgier“ erkennbar gewesen, meint es damit ersichtlich nicht den Begriff der Habgier im Sinne des § 211 StGB. Das folgt schon daraus, dass der Angeklagte nicht wegen dieses Merkmals verurteilt worden ist. Dass das Schwurgericht in dem Beweggrund des Angeklagten, sein Opfer zu töten, weil es als Geldquelle auszuschalten drohte, jedenfalls „Momente“ der Habgier erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht auch rechtsfehlerfrei begründet, dass die jeweils als Mordversuch gewürdigten beiden Taten miteinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, sondern rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB bilden (UA S. 81/82).
4. Das Schwurgericht hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es im zweiten Falle den versuchten Mord nicht milder bestraft hat als einen vollendeten. Es hat hierbei sein Ermessen ersichtlich nicht fehlerhaft gebraucht. Auch sonst sind die Strafzumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt
Bundesrichter Siemer kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt ist.
Sarstedt Herrmann Fleischmann