Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 225/63
Datum
02.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Vorwürfe zur fehlerhaften Besetzung und zur Beweiswürdigung sind nicht substantiiert, Änderungen am Urteilsentwurf waren zulässig, und die tatsächlichen Feststellungen genügen zur Tragung der Verurteilung. Eine unklare Formulierung in den Gründen beeinträchtigt die Entscheidung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nur begründet, wenn die behaupteten Tatsachen durch substantiiertes Beweismaterial belegt werden; bloße Behauptungen ohne Bestätigung genügen nicht.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das Verteidigungsrecht (§ 338 Nr. 8 StPO) nicht, wenn das Gericht darlegt, dass die zu beweisende Behauptung bereits hinreichend festgestellt ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die Urteilsgründe andere tragende Feststellungen enthalten.

3

Änderungen eines Urteilsentwurfs durch den Vorsitzenden sind zulässig, sofern der Berichterstatter diese Änderungen genehmigt, bevor ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.

4

Eine einzelne sprachlich mangelhafte oder unklare Formulierung in den Urteilsgründen führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Zusammenhang die erforderlichen Feststellungen eindeutig zu entnehmen sind.

5

Zur Verurteilung wegen Mitwirkung an der Veräußerung einer gestohlenen Sache reicht es aus, dass der Beteiligte die Kenntnis von der strafbaren Herkunft vor der Veräußerung erlangt hat; die Einordnung als versuchte statt vollendeter Hehlerei ist für die Verurteilung nicht ohne weiteres nachteilig.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ als ███ den Handelsvertreter Otto █████, geboren am █████ ███ 1922 in ████,

Sachbezeichnung: JDu. a. AC – wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. Dezember 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), greift nicht durch. Die Zeugen haben nicht bestätigt, dass Landgerichtsrat Dr. Trops während der Hauptverhandlung von 16.25 bis 16.49 Uhr fest geschlafen habe.

2. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Strafkammer habe die Verteidigung durch die Ablehnung des von ihr gestellten Beweisantrages in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Strafkammer hat sich mit der Begründung der Ablehnung, dass nämlich die unter Beweis gestellte Behauptung schon hinreichend festgestellt sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Nach den Urteilsgründen waren es andere Umstände, die dem wegen Hehlerei verurteilten Beschwerdeführer die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Nähmaschinenoberteils aufdrängten.

3. Die umfangreichen Änderungen des Urteilsentwurfs durch den Vorsitzenden der Strafkammer hat der Berichterstatter genehmigt, und zwar, ehe die Revision den Mangel gerügt hat. Dieses Verfahren war zulässig.

II. Sachrügen

1. Die sachlichrechtlichen Bedenken, die die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitwirkung an dem Versuch, in ███ eines der von ACD und Kiekefell gestohlenen Nähmaschinenoberteile zu verkaufen, erhoben hat, sind nicht begründet. Die Strafkammer hat im Einzelnen die Tatsachen dargetan, die dem Beschwerdeführer die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Maschinenteils verschafften. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, dass der Satz, der die Ausführungen des Landgerichts zum Hehlereivorsatz (nicht Gesamtvorsatz) des Beschwerdeführers abschließt, für sich allein nicht verständlich ist. Aus dem Zusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen ist jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Strafkammer durch den Satz ergänzend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe, als er der Arbeitgeberin seines Vaters in ███ zusammen mit AC einen Besuch abstattete, um dort seinem Vater den genannten Gegenstand zum Kauf anzubieten, von dessen strafbarer Herkunft bereits Kenntnis gehabt. Der mangelhafte Aufbau des in Frage stehenden Satzes macht daher die Aufhebung des Urteils nicht erforderlich. Im Übrigen stellt es für den Beschwerdeführer keine Beschwer dar, dass das Landgericht in dieser Einzelhandlung entgegen RGSt 56, 191 und BGH NJW 1955, 350, 351 nicht vollendete, sondern nur versuchte Hehlerei erblickt hat.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitwirkung an der Veräußerung des Fernsehgeräts durch K[REDACTED] widerspricht nicht der Freisprechung wegen des vorausgegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers. Die ihm zunächst noch fehlende Kenntnis hat er gemäß den Feststellungen vor Veräußerung des Fernsehgeräts erlangt.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in den beiden erörterten Einzelfällen aus einem vorhergefassten einheitlichen Vorsatz heraus handelte. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ihn nicht.

4. Der von der Revision endlich erhobene Vorwurf, hinsichtlich der Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem Verkauf an Erhard ████ fehle die Feststellung des inneren Tatbestands völlig, ist gegenstandslos. Wie die Gliederung des Urteils eindeutig erkennen lässt, hat die Strafkammer auf Grund dieses Vorfalls lediglich den früheren Mitangeklagten ███ ██ verurteilt, bei der Bestrafung des Beschwerdeführers dagegen, übereinstimmend mit dem Eröffnungsbeschluss vom 16. Juli 1962 (Bd. III Bl. 96 d. A.), diesen Vorfall außer Betracht gelassen (Abschnitt G und H der Urteilsgründe).

Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge durchgeführte Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Bedenken zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat, ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Koffka Sarstedt Schmidt Borker Kersting