Treffer
BGH Urteil

Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung mehrerer Betrugsverurteilungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 225/59
Datum
23.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Unterschlagung eingelegt. Der BGH hob einzelne Verurteilungen auf, weil in mehreren Fällen die Voraussetzungen des § 263 StGB nicht ausreichend festgestellt waren (fehlende Stoffgleichheit, unzureichende Schadensquantifizierung, keine Vermögensverfügung Dritter). Die übrigen Verurteilungen wurden bestätigt. Die aufgehobenen Teile wurden zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) muss der vom Getäuschten erlittene Vermögensschaden stoffgleich sein mit dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil.

2

Eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB liegt nur vor, wenn der Getäuschte selbst über sein Vermögen disponiert; bloße Ermöglichung einer Schädigung durch Dritte genügt nicht.

3

Administrativ entstandene Kosten der Bank (z. B. Kontoeinrichtungsaufwand), die nicht dem erstrebten Vorteil des Täters entsprechen, begründen keinen für § 263 StGB erforderlichen Vermögensschaden.

4

Ist ein erheblicher Schaden behauptet, muss das Gericht zumindest eine nachvollziehbare quantitative Mindestbestimmung oder eine anderweitige substantielle Begründung für das Vorliegen des Schadens darlegen; sonst ist die Verurteilung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Angestellte Waltraut ██ aus ███, dort geboren █████████████ 1924, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagte in den Fällen KC____) (UA S. 18–21) und ██████ (UA S. 26–28) verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch,

2. soweit die Angeklagte im Falle ████████ Bank verurteilt worden ist, im Strafausspruch,

3. hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in dreizehn Fällen, wegen versuchten Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt.

Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden

I.

1. Die Revision meint, es wäre notwendig gewesen, durch Befragen des Zeugen ███████ Näheres über seine Unkosten zu ermitteln. Darauf kann eine Verfahrensbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

2. Soweit unter Bezugnahme auf ein früheres ärztliches Gutachten die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt wird, erscheint es schon zweifelhaft, ob die Rüge formgerecht erhoben worden ist. Sie gibt jedenfalls nicht ausdrücklich an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hatte bedienen sollen (vgl. hierzu BGHSt 2, 168).

Im Übrigen gab das in der Hauptverhandlung verlesene frühere Gutachten der Strafkammer auch keinen Anlass, von Amts wegen erneut einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Die Angeklagte war nach dem Gutachten nicht krank im Sinne des § 51 StGB.

Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil darauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht verletzt worden ist. Hierbei haben sich Bedenken nur in den nachstehend erörterten Fällen ergeben. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

1. Fall ███████ Bank (UA S. 6–10)

Soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 263 StGB durch die Errichtung eines Kontos bejaht, sieht sie den Vermögensschaden in den Verwaltungsauslagen der ████████ Bank für die Einrichtung des Kontos. Das beanstandet die Revision mit Recht. Diese Vermögensbeschädigung der Bank entspricht nicht dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil. Das ist für den Tatbestand des Betruges jedoch erforderlich (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Da die Angeklagte auch sonst nichts erlangt hat, was für sie (oder █████) Vermögenswert hatte und gleichzeitig für die Bank einen Vermögensschaden bedeutete, liegt ein Betrug durch die Kontoeinrichtung nicht vor.

Anders liegt es, soweit die Angeklagte die ████████ Bank durch betrügerische Vorspiegelungen veranlasst hat, eine Bewag-Aktie für sie zu kaufen. Hier hat die Bank weder den Preis noch eine gleichwertige Forderung erhalten. Dass die Bank später durch den Verkauf der Aktie den Schaden wieder gutmachen konnte, steht dem nicht entgegen. Auch ist es nicht von Bedeutung, dass es der Angeklagten offenbar letzten Endes nicht darauf ankam, eine Bewag-Aktie zu erwerben. Wenn sie auch nur darauf ausging, durch die Kaufbescheinigung ein Mittel in die Hand zu bekommen, um andere über ihr Vermögen zu täuschen, so steht das nicht der Tatsache entgegen, dass sie vorsätzlich die Bank durch Täuschung veranlasste, für sie die Aktie zu kaufen. Dies war der erstrebte Vermögensvorteil; er ist mit dem Schaden, der der Bank durch den Verkauf entstand, stoffgleich.

Insoweit hat die Strafkammer zu Recht die Angeklagte wegen Betruges schuldig gesprochen, der auch nicht – wie die Revision meint – mit den anderen Betrugsfällen zu einer natürlichen Handlungseinheit gehört.

Damit ist im Ergebnis die Verurteilung im Falle ███████ Bank nicht zu Unrecht erfolgt. Wenn sich auch der Schuldvorwurf vermindert hat, so wird hierdurch dennoch die Urteilsformel nicht falsch. Es genügt, dass der Senat den Umfang des Betruges hiermit richtigstellt, so dass die Strafkammer nur eine neue Einzelstrafe verhängen muss.

2. Fall ███ (UA S. 18–21)

Auch im Falle ██ ██ sind die Ausführungen des Landgerichts über den Schaden nicht ohne Bedenken. Die Strafkammer meint zunächst, er liege darin, dass █████ zu seinem Nachteil seine Vertretertätigkeit aufgegeben habe. Dieser Schaden entspricht aber wiederum nicht dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil.

Nun sagt die Strafkammer allerdings weiter, ██ habe der Angeklagten „seine gesamte Freizeit zur Verfügung gestellt und Unkosten gehabt, die insbesondere darin bestanden, dass er mit der Angeklagten auf seine Kosten Gaststätten besuchte und sein Kraftfahrzeug benutzte“. Hierin kann aber eine hinreichend bestimmte Angabe des ihm entstandenen Schadens und damit des Schuldumfanges der Angeklagten nicht gesehen werden. Die Strafkammer sagt selbst, der Schaden sei „ziffernmäßig nicht feststellbar gewesen, jedoch erheblich“. Es wäre erforderlich gewesen, jedenfalls zu begründen, wie hoch der Schaden mindestens gewesen ist.

Die Verurteilung im Falle ███ muss daher in vollem Umfange aufgehoben werden.

3. Fall ██ ████ (UA S. 26–28)

Die Strafkammer sagt, die Angeklagte habe ██████ und seinen beiden Freunden vorgespiegelt, mit ihnen eine Zeche auf ihre – der Angeklagten – Kosten machen zu wollen. Auf Grund des hierdurch in ihnen hervorgerufenen Irrtums hätten alle drei mit der Angeklagten gezecht. Das sei eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Eingeladenen bekamen nur die tatsächliche Möglichkeit, den Gastwirt zu schädigen. Sie nahmen jedoch keine Verfügung vor. „Verfügt“ hat nur die Angeklagte, die allein „bestellt“ hatte (UA S. 26 und 27). Aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.

Zu prüfen wird jedoch sein, ob sich die Angeklagte eines vollendeten oder versuchten Betruges gegenüber den Gastwirten schuldig gemacht hat. Auch würde – im ersten Falle – unter Umständen, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen, ein Betrug gegenüber den drei jungen Leuten in Frage kommen, wenn die Angeklagte sie durch das Versprechen alsbaldiger Rückzahlung veranlasst hat, die Zeche zu bezahlen.

4. Durch die Verurteilung in den Fällen ████████ Bank, KC____) und ███████ sind nach der Überzeugung des Senats die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht beeinflusst worden. Sie konnten daher bestehen bleiben. Aufzuheben war daher im Übrigen nur die Gesamtstrafe und die Nebenstrafe aus § 32 StGB. Sie ist neben der Gesamtstrafe zu verhängen (§ 76 StGB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBärker
SiemerSchmitt