Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes und versuchten Mordes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/58
- Datum
- 26.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungs- und Beweiswürdigung nach § 244 Abs. 2 StPO begründet keine generelle Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn lichtbildliche Beweismittel und zeugliche Angaben die erforderlichen Feststellungen tragen.
Bedingter Tötungsvorsatz kann angenommen werden, wenn der Täter die Möglichkeit tödlicher Folgen für Dritte erkannt und den Eintritt des Todes billigend in Kauf genommen hat; eine hinreichend substantiiert begründete tatrichterliche Würdigung genügt.
Die Revision kann wirksam auf einzelne Verurteilungsteile beschränkt werden; überprüft wird insoweit nur die angefochtene Teilentscheidung.
Eine sachliche Rechtsrüge ist zurückzuweisen, sofern das Urteil keine Rechtsirrtümer aufweist und die Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung tragfähig und nachvollziehbar begründet sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 12. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autolackierer Adalbert ███ aus ██ ██ der RD, geboren am ██████ 1922 in ███ Kreis █████ (Tschechoslowakei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. August 1958 in der Sitzung vom 29. August 1958, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 12. Februar 1958 wird verworfen.
Die nach dem 12. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 3. Juni 1957 raubte der Angeklagte aus der Spar- und Darlehnskasse in [REDACTED] über 2700 DM. Er führte dabei zwei geladene Pistolen mit sich. Auf der Rückfahrt mit seinem Moped bemerkte er, dass er seine Aktentasche im Kassenraum hatte stehenlassen. Er fuhr deshalb dorthin zurück, konnte sich aber nicht wieder in den Besitz der Aktentasche setzen. Als er das Gebäude verlassen wollte, hielten zwei Männer und eine Frau die Haustür, in der sich Scheiben aus Milchglas befanden, von außen zu. Der Angeklagte schoss durch die Mittelleiste des einen Türflügels und verschaffte sich dadurch freien Austritt.
Das Schwurgericht hat ihn wegen schweren Raubes und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es nimmt bedingten Tötungsvorsatz an.
Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung gebeten, den Tatort in Augenschein zu nehmen zum Beweise dafür, dass der Angeklagte von seinem Standort aus die Menschen vor der Haustür der Sparkasse nicht habe sehen können. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt. Hiervon geht es auch in den Urteilsgründen aus (UA S. 12). Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe an bestimmten Umständen, die es ausführlich darlegt, erkannt, dass die Tür von außen nicht durch einen Haken oder Strick, sondern von Menschen zugehalten wurde und dass diese auch nicht [REDACTED]
2. Die Einschussstelle in der Mittelleiste des einen Türflügels „befindet sich“, wie das Schwurgericht feststellt, „etwas seitlich vom Türgriff entfernt etwa in Höhe der unteren Kante des Türbeschlages. Die Schusslinie verlief fast waagerecht mit einer geringen Neigung nach unten, so dass die Ausschussöffnung ein wenig tiefer liegt als die Einschussöffnung“ (UA S. 10).
Diese Feststellungen konnte der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision auf Grund der deutlichen Lichtbilder von der Innen- und der Außenseite der Tür treffen, die bei den Akten liegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) machte es nicht erforderlich, von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Außerdem kann die Lage der Einschuss- und der Ausschussöffnung in der Hauptverhandlung von Zeugen zuverlässig beschrieben worden sein.
II.
Soweit sich der Vortrag zur Sachbeschwerde nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernt, ist er rechtlich haltlos. Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten annimmt, enthält keinen Rechtsirrtum. Dasselbe gilt für die sonstigen Ausführungen des Urteils über den versuchten Mord und für den Strafausspruch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Hoepner | |||
| Schmitt | Dr. Börker |