Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Begründung der Beweisablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 225/56
Datum
04.09.1956
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher tätlicher Beleidigung an fünf Schülerinnen verurteilt; er führte Revision wegen einer Verfahrensrüge. Strittig war die Ablehnung eines Beweisantrags mit der pauschalen Feststellung, er sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung". Der BGH hielt die Begründung für unzureichend und hob die Strafaussprüche in zwei Fällen auf, da die abgelehnte Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit einer Zeugin hätte erschüttern können. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die Behauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, hat es die konkreten Erwägungen offen zu legen; eine bloße Wiederholung der gesetzlichen Formel genügt in der Regel nicht.

2

Die Mitteilung der Gründe der Ablehnung dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich der Lage anzupassen und gegebenenfalls neue oder geänderte Beweisanträge zu stellen.

3

Eine unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigt nur die Aufhebung derjenigen Strafaussprüche, für die die abgelehnte Beweisfrage erkennbar entscheidungserheblich gewesen sein kann; durch Geständnisse oder anderweitig gesicherte Feststellungen gestützte Verurteilungen bleiben unberührt.

4

Ergibt die Urteilslage, dass durch die abgelehnte Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit einer entscheidenden Zeugin hätte erschüttert werden können, ist zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens eine neue Verhandlung anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 13. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Justizsekretär i. K. Adolf █████ aus ██, dort geboren am █████████ 1887, wegen tätlicher Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 13. Februar 1956 1.) in den Strafaussprüchen wegen der Fälle Christa ███ und Roswitha ██████, 2.) im Gesamtstrafenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte nahm in der Zeit von Sommer 1952 bis Anfang 1955 mehrfach unzüchtige Handlungen mit insgesamt fünf Schülerinnen vor. Von diesen war nur Christa █████ zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte hielt aber auch sie für vierzehnjährig.

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt nur eine Verfahrensbeschwerde. Sie hat gegenüber dem Strafausspruch in zwei Fällen Erfolg.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, Manfred ████ in Düsseldorf als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er mit Christa █████████████████ verkehrt habe. Die Strafkammer hat dies abgelehnt, „weil die Tatsache, die durch sein Zeugnis bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung“ sei.

Die Revision rügt „Verletzung der §§ 244 mit 338 Nr. 8, 337 StPO“. Sie bemängelt, der Beschluss lasse nicht erkennen, ob die Ablehnung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruhe. Sie macht ferner geltend, die Beweisbehauptung sei erheblich. Denn sie richte sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christa ███, die den geschlechtlichen Verkehr mit ████ geleugnet habe.

Die Rüge ist begründet.

1.) Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es der Beweisbehauptung keine Bedeutung beimißt, so muß es die Überlegungen bekanntgeben, die dieser Beurteilung zugrunde liegen. Sie können je nach der Sachlage verschieden sein. Erst durch ihre Mitteilung wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, sich der Lage, die durch die Ablehnung entstanden ist, anzupassen und notigenfalls einen neuen Beweisantrag zu stellen. Eine Begründung, die nur die Worte des Gesetzes („für die Entscheidung ohne Bedeutung“) enthält, genügt daher in der Regel nicht den §§ 244 Abs. 6, 34 StPO. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGHSt 2, 284/286/7 mit Nachw.).

2.) Auf dem Verstoß, der dem Landgericht hiernach unterlaufen ist, können jedoch nur die Strafaussprüche in zwei Fällen beruhen. Das ergibt sich aus folgendem:

Der Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen an allen Mädchen im wesentlichen zugegeben. Die Schuldsprüche werden daher von dem verfahrensrechtlichen Mangel nicht berührt.

Anders verhält es sich jedoch mit den Strafaussprüchen in den Fällen Christa ███ und Roswitha ██████.

Diese beiden Mädchen schrieben bei Besuchen in der Wohnung des Angeklagten gemeinsam mehrere Zettel und gaben darin an, welche Entlohnung sie für bestimmte unzüchtige Handlungen wünschten, zu denen es jedoch erst später kam. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die beiden Kinder hätten diese Zettel von sich aus angefertigt. Das Landgericht folgt jedoch der Bekundung der Zeugin Christa ████████ und stellt fest, der Angeklagte habe die beiden Schülerinnen aufgefordert, „aufzuschreiben, was sie gern tun würden und was sie dafür haben wollten“. Er habe dazu bemerkt, „wenn sie immer Geld von ihm haben wollten, dann könnten sie doch auch etwas für ihn tun; wenn sie es ihm nicht sagen wollten, dann sollten sie es lieber aufschreiben“.

Das Landgericht widmet der Frage, welche dieser beiden Darstellungen richtig ist, zwei Seiten der Beweiswürdigung (UA 11–13). Es bezeichnet diesen Punkt ausdrücklich als „nicht unerheblich“ (UA S. 11). In der rechtlichen Würdigung kommt es zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe unter anderem „durch das Schreibenlassen der Zettel auf die Mädchen eingewirkt, um sie sich gefügig zu machen, und dann zu dem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt mit seinen strafbaren Handlungen begonnen“ (UA S. 26). Bei der Strafzumessung wird „die Intensität“, mit der der Angeklagte vorgegangen sei, zu seinen Ungunsten berücksichtigt (UA S. 27).

Der Oberbundesanwalt meint, gleichwohl beruhe das Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel. Denn aus den Urteilsgründen gehe nicht hervor, dass Christa ███, wie die Revision behauptet, einen geschlechtlichen Verkehr mit Manfred ████ geleugnet habe, eine Vernehmung dieses Zeugen also für ihre Glaubwürdigkeit erheblich gewesen sei. Die Feststellungen des Urteils widersprächen daher nicht der Annahme des Landgerichts, die Beweisbehauptung sei ohne Bedeutung für die Entscheidung.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sie träfe zu, wenn das Landgericht den Inhalt des Beweisantrages als wahr unterstellt hätte. Dann läge ein rechtlicher Fehler nur vor, wenn Feststellungen des Urteils mit der unterstellten Tatsache im Widerspruch stünden. Die Strafkammer hat aber die Behauptung, die der Beschwerdeführer beweisen wollte, als bedeutungslos bezeichnet, und die Urteilsgründe schließen nicht aus, dass die unzureichende Begründung des ablehnenden Beschlusses die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann. Denn der Inhalt des Urteils lässt die Möglichkeit offen, dass der Vortrag der Revision zutrifft, d. h. dass Christa ███ erklärt hat, sie habe mit Manfred ██ █████ geschlechtlich verkehrt. Wäre das Gegenteil bewiesen worden, so hätte dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die das Landgericht ohnehin nicht im vollen Umfange bejaht, unter Umständen so erschüttern können, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten darüber, wie es zum Schreiben der Zettel gekommen ist, als unwiderlegt angesehen hätte.

Vielleicht ist das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages von der Auffassung ausgegangen, Christa ████████████ sei in dieser Frage auch dann glaubwürdig, wenn sich herausstellen sollte, sie habe entgegen ihrer Aussage doch mit Manfred ███ ███████████ verkehrt. Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift hat es aber dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass dies der Grund sei, aus dem es die Beweisbehauptung für bedeutungslos halte. Hätte es das getan, so wäre der Verteidiger schwerlich in der Lage gewesen, in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der nicht erschienenen Roswitha ██████ ausdrücklich zu verzichten (vgl. Bl. 169 Rücks. d. A.). Vielmehr hätte er möglicherweise beantragt, sie darüber zu hören, dass nicht die Aussage der Christa ███, sondern die Einlassung des Angeklagten zutreffe.

Die Strafen, die das Landgericht gegen den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Christa ███ und der Roswitha ██████ verhängt hat, und die sie enthaltende Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben werden. Der Verfahrensfehler betrifft nur diese beiden Fälle. Er kann entgegen der Ansicht der Revision nicht die Höhe der Strafen, die das Landgericht wegen tätlicher Beleidigung der anderen drei Mädchen ausgesprochen hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Sie bleiben daher bestehen.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtDr. Borker