BGH: Unzulässige Wahlfeststellung zwischen Münzfälschung und § 138 StGB – Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/55
- Datum
- 25.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wahlfeststellungen sind unzulässig, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt die Möglichkeit verbleibt, dass der Angeklagte keine der alternativ in Betracht gezogenen Straftaten begangen hat.
Die Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht ersetzen; revisionsgerichtlich überprüfbar sind nur Verstöße gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Ein Rechtsfehler wegen Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze liegt nur vor, wenn eine Feststellung nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung ausgeschlossen ist; bloße Zweifel an der Typizität eines Geschehensablaufs genügen nicht.
Zur Anzeige nach § 138 StGB ist nur verpflichtet, für den die geplante Tat „völlig fremd“ ist; die Anzeigepflicht entfällt auch, wenn der Betroffene die Tat zunächst mit geplant oder Hilfe zugesagt hat, selbst wenn es nicht zu strafbarer Beteiligung oder strafbarer Vorbereitung kommt.
Wer ein Hilfeversprechen zu einem geplanten Verbrechen später zurückzieht, ist nicht allein deshalb verpflichtet, die fortbestehende Tatentschlossenheit der anderen anzuzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den berufslosen Manfred ███ aus ███, dort geboren am ██████████████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) ██ █████████████ █████████████████████ Hans ███ █, dort geboren am [REDACTED], zur ████ in ██████████████████, den berufslosen ██████ B ██ aus ██████, 3.) dort geboren am [REDACTED], 4.) den ████████ █████ Ke ██ █████, geboren am [REDACTED], – Sachbezeichnung: ██████ u. a. – wegen gemeinschaftlicher Fälschung von Münzen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ██████, Ko___ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Juni 1955 werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten L___ und Ko___ wird die in dieser Sache nach dem 25. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
II. Auf die Revision des Angeklagten Harry █████ wird das Urteil aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt. Harry Ke___ wird freigesprochen.
Die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten █████, ███ und █████ wegen gemeinschaftlicher Münzfälschung verurteilt, und zwar ███ zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und ██ zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Den Angeklagten R___ hat sie wegen Beihilfe zur Münzfälschung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Harry █████ wegen Nichtanzeigens eines Münzverbrechens (§ 138 StGB) zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil haben die vier Angeklagten Revision eingelegt.
I. Die Revision des Angeklagten L___ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
1.) Verfahrensrechtlich beanstandet sie, das Urteil habe nachträglich Änderungen erfahren, die nicht von sämtlichen Richtern gebilligt worden seien. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, trifft das nicht zu. Die Berichterstatterin hat das Urteil erst unterschrieben, nachdem der Vorsitzende die Änderungen vorgenommen hatte. Der zweite Beisitzer war ohnehin an der Unterzeichnung verhindert, wie der Vorsitzende bescheinigt hat.
2.) Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Die Ausführungen der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Derartige Angriffe können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Die Strafkammer hat die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████████████ sprechen, ausführlich gewürdigt, hat aber dessen Schilderungen trotzdem für glaubhaft gehalten, weil sie durch andere Zeugenaussagen und sonstige Beweisanzeichen unterstützt wurden. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer aus bloßen Vermutungen Schlüsse gezogen hätte. Die Beweisanzeichen, aus denen sie ihre Überzeugung herleitet, hält sie für sicher. Dass sie den Schluss auf die Schuld des Angeklagten nicht aus jedem Beweisanzeichen für sich allein, sondern nur aus ihrer Gesamtheit zieht, ist kein Rechtsfehler.
Die Strafkammer prüft nicht ausdrücklich, ob bei L___ die Voraussetzungen des § 105 Nr. 2 JGG gegeben sind. Bei der Schilderung, die sie von seiner Persönlichkeit gibt, erschien dies aber umso unbedenklicher, als die Strafkammer bereits bei Erwin Ke___ – der keine Revision eingelegt hat – ausgeführt hat, dass es sich hier nicht um eine Jugendverfehlung handele. Bei Lage der Sache aber kommt insoweit keine verschiedene Beurteilung für den Angeklagten L___ in Betracht.
II. Die Revision des Angeklagten Ko___ rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch ihre Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die ausschließlich dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, nachzuprüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse naheliegen. Es ist an dessen Feststellungen gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Rechtssätzen oder von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zustande gekommen sind.
Der Revision kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung allgemein gültige Erfahrungssätze verletzt habe, die Rechtssätzen gleichzusetzen sind. Der Verteidiger führt dazu aus, die Strafkammer hätte die Beschaffung des Auswerfers nicht als Belastungsmoment bewerten dürfen, weil sich Metall beim Erkalten so weit zusammenziehe, dass es von selbst herausfalle. Sie meint ferner, die vom Angeklagten hergestellten Stahlgussformen würden nicht für Metallguss, sondern für Schmuckherstellung gebraucht.
Eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen, die einen Rechtsfehler begründet, könnte nur dann vorliegen, wenn es nach feststehender wissenschaftlicher Erfahrung unmöglich wäre, dass zum Auswerfen von Metallstücken ein Auswerfer oder zur Herstellung von Münzen eine Stahlgussform verwendet wird. Solche feststehenden wissenschaftlichen Erfahrungssätze gibt es nicht; die Revision behauptet das auch selbst nicht. Ihre Ausführungen laufen darauf hinaus, dass man in der Regel bei Metallgüssen anders verfahre, als das Urteil angenommen hat. Mit dieser Begründung kann das Rechtsmittel der Revision nicht gerechtfertigt werden.
Es ist auch kein Verstoß gegen Denkgesetze, wenn das Urteil in der Anfrage des Angeklagten Ko___ nach dem Preis von Graviermaschinen ein den Angeklagten belastendes Beweisanzeichen sieht. Der Umstand, dass Ko___ möglicherweise eine solche Graviermaschine auch in seinem Betrieb hätte verwenden können, hinderte die Strafkammer nicht daran, die Anfrage gerade zu diesem Zeitpunkt als Anzeichen dafür zu werten, dass er die Maschine für die Randbeschriftung der Münzen benutzen wollte.
Zu Unrecht meint die Revision, ████████████ schon deshalb nicht wegen gemeinschaftlicher Tatausführung mit ██ und Erwin ████ verurteilt werden zu dürfen, weil er Erwin Ke___ gar nicht gekannt habe. Zunächst ergibt sich dies aus dem Urteil nicht. Es erweckt vielmehr den Eindruck, als habe die Strafkammer feststellen wollen, dass auch der Angeklagte Erwin ██████ mit ██ und Ko___ in dessen Werkstatt gearbeitet habe. Aber selbst wenn das Urteil nicht so zu verstehen ist, ist die Rüge unbegründet. Ko___ musste auch dann wegen gemeinschaftlicher Münzfälschung bestraft werden, wenn er nur mit ███ zusammengearbeitet hat, dieser aber seinerseits mit Erwin Ke___,
Wenn die Revision meint, der Angeklagte ██████ hätte nicht aus § 146 StGB verurteilt werden dürfen, sondern nur aus § 151 StGB, so beruhen ihre diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht. § 151 StGB scheidet aus, wenn die Münzfälschung begangen oder versucht worden ist.
III. Die Revision des Angeklagten B___ rügt ebenfalls nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch ihre Ausführungen bewegen sich nur in Tatsachenangriffen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat █████ gemeinsam mit Erwin Ke___ Chemikalien, die für die Galvanisierung der Münzen und für die Herstellung der Matrizen benötigt wurden, im Sowjetischen Sektor von Berlin gekauft und in die Westsektoren verbracht, wobei B___ wusste, dass die von ihm besorgten Chemikalien zur Münzfälschung benutzt werden sollten.
Hierin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Beihilfe zur Münzfälschung gesehen.
Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, die Strafe des Angeklagten █████████ B___ zur Bewährung auszusetzen, sind rechtsirrtumsfrei.
IV. Die Revision des Angeklagten Harry Ke___ ist begründet.
Die Strafkammer stellt fest, dass Harry █████ einige Male bei Gussversuchen, die sein Bruder Erwin und ███ machten, zugegen war. Sie hält ihn für dringend verdächtig, an diesem Münzverbrechen selbst teilgenommen zu haben, konnte dies aber nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen und verurteilt ihn daher aus § 138 Abs. 1 StGB. Sie führt aus, Harry ███████ habe von dem Vorhaben und der Ausführung eines Münzverbrechens zu einer Zeit erfahren, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch hätten abgewendet werden können, und es unterlassen, der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen. Diese Anzeige hätte sich zwar gegen seinen Bruder richten müssen. Trotzdem sei er nach § 139 Abs. 3 Satz 1 StGB strafbar, weil er sich nicht ernstlich bemüht habe, seinen Bruder von der Tat abzubringen oder den Erfolg abzuwenden.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer trifft, wie die Urteilsgründe ergeben, eine Wahlfeststellung zwischen Mittäterschaft oder Beihilfe bei der Münzfälschung und unterlassener Anzeige. Eine derartige Wahlfeststellung war im vorliegenden Fall nicht möglich. Wahlfeststellungen sind nach dem grundlegenden Beschluss der vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHSt 1, 275; 1, 327; 4, 128; 4, 340; MDR 1951, 179), jedenfalls dann unzulässig, wenn die Möglichkeit bleibt, dass der Angeklagte keine der in Betracht kommenden Straftaten begangen habe. Das ist aber nach dem festgestellten Sachverhalt möglich.
Das Reichsgericht hat wiederholt (RGSt 3, 1/37; 60, 254/256; JW 1933, 2395) ausgesprochen, dass nur derjenige zur Anzeige verpflichtet ist, für den die Tat eine völlig fremde ist, dass also nicht nur ein Täter oder Teilnehmer an der geplanten Tat von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, sondern auch derjenige, der die Tat zunächst mit geplant hat, ohne dass es aber seinerseits zu mehr als einer bloßen, straflosen Vorbereitung gekommen wäre. Dem schließt sich der Senat an (vgl. schon BGH NJW 1956, 30 am Ende). Derjenige, der zunächst seine Hilfe bei der Ausführung einer Straftat versprochen, sein Versprechen aber später wieder zurückgezogen hat, ist nicht verpflichtet anzuzeigen, dass diejenigen, deren Tat er unterstützen wollte, nach wie vor zur Tat entschlossen sind. Es liegt auf der Hand, dass, wer seine Hilfe für ein geplantes Verbrechen versprochen hat, solange nicht zur Anzeige verpflichtet sein kann, wie er seine Absicht aufrechterhält. Wollte man ihn anzeigepflichtig werden lassen, in dem Augenblick, in dem er selbst seine Absicht aufgibt, so würde dies einer solchen inneren Entwicklung unnötige Hemmungen bereiten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Fälle denkbar sind, in denen jemand, der von einem geplanten Verbrechen der in § 138 StGB genannten Art glaubhafte Kenntnis hat, nicht wegen Verletzung der Anzeigepflicht bestraft werden kann, auch wenn er selbst nicht in strafbarer Weise an einem Versuch oder einer Vollendung des Delikts teilgenommen oder eine nach § 49a StGB strafbare Vorbereitungshandlung begangen hat. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine solche Möglichkeit offenbleibt. Hier lässt sich dies nicht ausschließen.
Da die Strafkammer nur hat feststellen können, dass Harry ████ ███ einigen der Versuche zugegen war, kann sie naturgemäß die Möglichkeit nicht verneinen, dass er sich zunächst zur Hilfe bereit erklärt, später aber sein Versprechen zurückgezogen hat. Vielmehr muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er weder an der Münzfälschung teilgenommen hat, noch wegen einer Vorbereitungshandlung nach § 49a StGB strafbar ist, noch mit Rücksicht auf ein vorangegangenes Hilfeversprechen zur Anzeige verpflichtet war.
Deshalb war der Angeklagte Harry ██████ freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |