Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen und Teilaufhebung: Ankauf von Kupferkabeln – Fahrlässigkeit/bedingter Vorsatz unaufgeklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 22/52
Datum
21.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Mitangeklagten wegen Verfahrens- und Sachrügen wurde verworfen; die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Freispruch eines weiteren Angeklagten Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht beanstandet unzureichende Feststellungen zur Sorgfaltspflicht, möglichen Kenntnis der Herkunft und mangelhafte Aufklärungspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung, in der Hauptverhandlung sei ein Beweisantrag gestellt worden, ist gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift zu beweisen; fehlt ein entsprechender Vermerk, ist die Verfahrensrüge unbegründet.

2

Die Überprüfung der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Revision richtet sich auf Rechtsfehler.

3

Beim Ankauf großer Mengen von Altmetallen können auffällige Umstände (u. a. Menge, zahlreiche Anbieter, Marktknappheit) eine Erkundigungspflicht begründen; unterlassene Erkundigung kann Fahrlässigkeit oder zumindest ein starkes Indiz für bedingten Vorsatz begründen.

4

Die bloße ordnungsgemäße Verbuchung des Erwerbs in Geschäftsbüchern entlastet nicht generell von Fahrlässigkeit und schließt Vorsatz nicht aus.

5

Kommt aufgrund der Umstände Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Herkunft der Waren auf, hat das Gericht die Feststellungen hierzu zu treffen; unzureichende Aufklärung kann zur Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Dreher Peter S. C__ aus H██, ████straße ████, geboren am ██████ ██ 1923 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Kaufmann Ernst ████ aus ████, H████straße ████, geboren am ███████ 1919 in ████,

wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Mai 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten ████████ betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I.

Der Angeklagte S. C. ist wegen zweier Fälle des schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der durch das Landgericht Hannover vom 26. April 1951 in 9 KLs 4/51 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt der Angeklagte vor, er habe in der Hauptverhandlung den Kraftfahrer Paul ████████████ als Zeugen dafür benannt, dass er, der Angeklagte S. C., sich wegen verschiedener Unstimmigkeiten für mindestens vier Wochen von dem Mitangeklagten █████ getrennt habe und deshalb keine Einbrüche mit █████ zusammen ausgeführt haben könne. Das Landgericht habe ███ hierüber jedoch nicht gehört.

Dass ein solcher Beweisantrag gestellt worden wäre, könnte gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Diese enthält darüber jedoch keinen Vermerk. Übrigens konnte ██████ nicht als Zeuge vernommen werden, weil er Mitangeklagter war. Auch darüber, dass der Angeklagte ███████ beantragt hatte, dem Mitangeklagten ██ bestimmte Fragen vorzulegen, sagt das Sitzungsprotokoll nichts. Die Verfahrensrüge ist deshalb unbegründet.

Im Übrigen richten sich die Ausführungen der Revision nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das Gebiet der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen.

Die Revision macht nicht geltend, dass die Strafkammer auf den von ihr als erwiesen erachteten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet hätte. Auch hat die Nachprüfung einen solchen Rechtsverstoß nicht ergeben.

II.

Dem Angeklagten ██ ██████ wird zur Last gelegt, Kupferkabel angekauft zu haben, von dem er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte, dass es mittels einer strafbaren Handlung erlangt war (§ 18 des Ges. über den Verkehr mit unedlen Metallen). Von dieser Anklage ist er freigesprochen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Mitangeklagten █████, Günter ████, ████, ███ und der Zeuge der ██████████████ ████ hatten nachts Kupferkabel gestohlen und es mit einem Beil in kleinere Stücke zerschlagen. Am nächsten Vormittag brachten die sechs Genannten das Kupfer mit dem Wagen des ██ zu dem Angeklagten ████, boten es ihm an. Ohne das Kupfer gesehen zu haben, erwiderte er, dass er Kupferkabel nur kaufe, wenn es abgebrannt sei, weil er sonst zu großen Gewichtsverlust habe. Er stellte ihnen anheim, das Kupfer auf einer näher bezeichneten Schutthalde abzubrennen. Sodann gab er seiner Geschäftsführerin, der Mitangeklagten ███, den Auftrag, das Kupfer zu kaufen, wenn die Verkäufer es in abgebranntem Zustande wiederbringen würden. Das geschah.

Die Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagten nicht als fahrlässig an. Er habe, so führt das Urteil aus, seine Sorgfaltspflicht nicht dadurch verletzt, dass er die Verkäufer abgewiesen habe, ohne das Kupfer anzusehen. ███████ sei in Kreisen der hannoverschen Produktenhändler als Händler bekannt; er sei ihnen bisher nicht durch unredliche Geschäfte aufgefallen. ███ habe ihn deshalb als redlichen Händler ansehen können und ohne Fahrlässigkeit dem S. C. den Auftrag zum Ankauf geben dürfen. Die Gutgläubigkeit des ██ und der ███ ergebe sich auch daraus, dass sie den Ankauf in den Geschäftsbüchern vermerkt hätten.

Diese Ausführungen tragen den Freispruch nicht.

Allerdings kann eine Fahrlässigkeit nicht darin liegen, dass der Angeklagte die Verkäufer abwies, ohne das Kupfer anzusehen. Er beschränkte sich aber nicht darauf, sie abzuweisen. Vielmehr stellte er ihnen in Aussicht, er werde das Kupfer kaufen, wenn sie es vorher abbrennen würden; und er gab der ███ ██████████████ den Auftrag. Zu prüfen ist also, ob eine Fahrlässigkeit nicht darin liegt, dass er alles von seiner Seite zum Ankauf Erforderliche tat, ohne das Kupfer angesehen zu haben.

Dabei ist zu erwägen, dass zur Tatzeit (24. August 1950) die Diebstähle von Nichteisenmetallen, insbesondere auch von Kupferkabeln, schon verhältnismäßig zahlreich geworden waren. Das konnte dem Angeklagten, der Großhandel mit Schrott und Metallen betreibt, kaum unbekannt gewesen sein. Mit Rücksicht auf die Kupferknappheit war auch die Menge des angebotenen Kabels – 202 kg reines Metallgewicht – auffällig, ferner auch der Umstand, dass nicht weniger als sechs Personen erschienen, um diese Ladung anzubieten.

Die Strafkammer erörtert nicht, ob der Angeklagte sich nach der Herkunft des Kupfers erkundigt und welche Antwort er erhalten hat. Sollte er den Auftrag zum Ankauf ohne eine solche Erkundigung gegeben haben, so würde darin bei dieser Menge zum mindesten eine Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar ein starkes Anzeichen für bedingten Vorsatz zu erblicken sein.

Die Feststellung des Urteils, dass ████████ als Händler bekannt und nicht durch unredliche Geschäfte aufgefallen sei, steht in einem gewissen Widerspruch dazu, dass ██ an anderer Stelle des Urteils als Arbeiter bezeichnet wird.

Mit der Behauptung des Angeklagten ██████████, auch ███ sei ihm als Händler bekannt gewesen, setzt das Urteil sich nicht auseinander. Dazu wäre umso mehr Anlass gewesen, als ███, wie das Landgericht feststellt, wegen der verschiedensten Delikte eine ganze Reihe von Vorstrafen erlitten hat.

Die Auffassung der Strafkammer, die ordnungsgemäße Verbuchung des Ankaufs in den Geschäftsbüchern spreche „für die Gutgläubigkeit“ des Angeklagten, beruht auf einem Denkverstoß. Dieser Umstand könnte allenfalls gegen den Vorsatz, niemals aber gegen die Fahrlässigkeit des Angeklagten beim Ankauf sprechen. Übrigens kommt es erfahrungsgemäß auch bei vorsätzlicher Hehlerei im Altmetallhandel oft vor, dass der Erwerb in den Geschäftsbüchern vermerkt wird.

In der erneuten Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht den bedingten Vorsatz hatte, dass die Verkäufer das Kabel durch eine strafbare Handlung erlangt hatten, oder ob er das nicht den Umständen nach annehmen musste (§ 259 StGB). Nur wenn das verneint wird, kommt eine Bestrafung nach § 18 des Ges. über den Verkehr m. unedlen Metallen in Betracht.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowDr. Koffka
SarstedtSchmidt