Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen widersprüchlicher Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/89
- Datum
- 20.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafschärfende Umstände dürfen bei der Strafzumessung nur herangezogen werden, wenn sie durch die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragfähig gestützt werden.
Motivbezogene Strafzumessungen sind unzulässig, wenn die vom Gericht angeführten Motive den eigenen Feststellungen widersprechen.
Ist der Strafausspruch wegen einer mit den Feststellungen unvereinbaren Strafschärfung nicht tragfähig, hebt das Revisionsgericht den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine aufgreifbare Verletzung des Rechts vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 10. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Co den Unternehmer Wolfram aus █, geboren am ██ 1930 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juni 1989 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 10. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revisionen der Nebenklägerinnen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juni 1989 hat vorgelegen.
Gründe
Die Revisionen der Nebenklägerinnen sowie die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, sind offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, *„dass der Angeklagte im Grunde aus einem nichtigen Anlass heraus unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes von Frau ████ gehandelt hat“* (UA S. 32). Das verträgt sich nicht mit den Feststellungen. Danach waren der Angeklagte und Frau ████ miteinander verlobt (UA S. 9). Nach der Vorstellung des Angeklagten hatte Frau ████ die Verlöbnistreue gebrochen (UA S. 14, 25).
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
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