Treffer
BGH Urteil

Revision wegen angeblich unzulässiger Gerichtsbesetzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 224/77
Datum
07.06.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Mitwirkung eines zeitweiligen Richters als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Der BGH verwarf die Revision und hielt die Bestellung des Richters durch das Präsidium für zulässig, da sie zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erforderlich war. Nur bei vorhersehbarer Häufung zeitweiliger Vertreter müsse der Geschäftsverteilungsplan geändert werden. Die sachliche Rüge ergab keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium kann im Rahmen von § 21e Abs. 3 GVG Änderungen der Besetzung von Spruchkörpern und die Bestellung zeitweiliger Vertreter vornehmen, soweit dies zur sachgerechten und zügigen Verfahrensdurchführung erforderlich ist.

2

Die Bestellung zeitweiliger Vertreter durch das Präsidium verletzt den Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht, sofern sie verhältnismäßig erfolgt und nicht durch vorhersehbare Häufung die ordnungsgemäße Besetzung dauerhaft infrage gestellt wird.

3

Tritt eine vorhersehbare und anhaltende Häufung zeitweiliger Vertreterbestellungen ein, ist das Präsidium verpflichtet, durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine dauerhafte Regelung zu treffen.

4

Der Bundesgerichtshof prüft im Revisionsverfahren vorliegend erhobene Sachrügen auf Rechtsfehler; liegen für die behauptete Verkennung der Rolle des Gerichts oder des Sachverständigen keine Anhaltspunkte vor, bleibt das angefochtene Urteil bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin – Schwurgerichtskammer –, 26. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Studenten Jörg H[C] aus ██ ██, geboren █████████ 1952 in █████, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – vom 26. Oktober 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie beanstandet, bei dem Urteil der 52. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts habe der Richter █████████████████, der nach dem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied dieser Kammer noch regelmäßiger Vertreter ihrer Mitglieder gewesen sei, mitgewirkt. Seine durch Beschluss des Präsidiums vom 13. Oktober 1976 erfolgte Zuweisung als zeitweiliger Vertreter verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Eine derartige Regelung dürfe das Präsidium nur in Ausnahmefällen treffen. Die Regelung der Vertretung in dem Geschäftsverteilungsplan 1976 habe sich als undurchführbar erwiesen. Das sei mindestens seit dem ersten Drittel des Geschäftsjahres erkennbar gewesen.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

Das Präsidium hat gemäß § 21e Abs. 1 GVG die Besetzung der Spruchkörper so zu bestimmen, dass im Voraus und generell so eindeutig wie möglich festliegt, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind und wer im Vertretungsfall an ihre Stelle tritt. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass auch die durch den Geschäftsverteilungsplan bestellten regelmäßigen Vertreter vorübergehend verhindert sind oder dass ihre Zahl im Einzelfall nicht ausreicht. In diesen Fällen konnte gemäß § 67 Abs. 1 a.F. GVG der Präsident des Gerichts einen zeitweiligen Vertreter bestimmen. Nach Streichung des § 67 GVG durch die Neufassung des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I, 841) „darf“ gemäß § 21e Abs. 3 GVG eine Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer Dauerverhinderung durch Änderung des Geschäftsplans erfolgen. Diese Vorschrift regelt indessen die Vertreterbestellungen nicht abschließend (vgl. §§ 21i Abs. 2, 22b Abs. 2 GVG). Im Interesse einer sachgerechten und raschen Durchführung des Verfahrens hat der Senat keine Bedenken, eine zeitweilige Vertreterbestimmung durch das Präsidium im Rahmen des § 21e Abs. 3 GVG zuzulassen (vgl. BVerfG 31, 145 [163/164]).

Wird allerdings durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Spruchkörper infrage gestellt, so ist das Präsidium gehalten, durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans dem entgegenzutreten.

Der Senat hält die Mitwirkung des Richters ████ als zeitweiligen Vertreter in der 52. großen Strafkammer aus folgenden Erwägungen für hinnehmbar:

Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 3. März 1977 reichte die in dem Geschäftsverteilungsplan 1976 getroffene Vertreterregelung aus, die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammern sicherzustellen. Die Zahl der Mitglieder der vier Vertretungskammern war so bemessen, „dass bei Verhinderung von Mitgliedern einer der Kammern jedenfalls ein Mitglied einer der anderen Kammern zur Verfügung stand“. Dem steht nicht entgegen, dass eine der Vertretungskammern auch an einem Tag Sitzung hatte, der für die 52. große Strafkammer vorgesehen war. Für sie war nämlich ein weiterer Sitzungstag eingeplant. Im Laufe des Geschäftsjahres 1976 trat ein „personeller Engpass“ ein, der durch einen verstärkten Anfall von Großverfahren mit unbestimmter Zeitdauer, der Notwendigkeit der Gestellung von Ersatzrichtern und der Einrichtung von drei Hilfsstrafkammern verursacht war. Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts war diese Entwicklung weder voraus- noch absehbar. Dass die Entsendung des Richters ████ als zeitweiligen Vertreter im Interesse einer reibungslosen Geschäftsabwicklung durch das Präsidium erfolgt ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Daraus, dass das Präsidium für das Jahr 1977 eine sogenannte Ringvertretung beschlossen hat, die die Bestellung zeitweiliger Vertreter überflüssig machen kann, lassen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung der 52. großen Strafkammer im Jahre 1976 nicht herleiten.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist hierbei nicht hervorgetreten. Für die Besorgnis der Revision, das Landgericht habe seine Rolle und die des Sachverständigen verkannt, liegen keine Anhaltspunkte vor (UA S. 15, 17).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtFuhrmann
SchusterHorstkotte

Zitiert von (2)