Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensverzögerung und Urteilsgründen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 224/73
Datum
26.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, insbesondere mit Rügen wegen Verfahrensverzögerung und Mängeln der Urteilsgründe. Das BGH-Verfahren hält die Angriffe überwiegend für offensichtlich unbegründet. Mangels vollständiger Sachverhaltsangaben ist die Rüge nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig; Überschreitungen der § 275 Abs. 1 StPO-Frist rechtfertigen keine Aufhebung, wenn die Urteilsgründe schlüssig sind. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel tragenden Tatsachen nicht vollständig und substantiiert darlegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

§ 338 Nr. 1 StPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dienen nicht dem Zweck, Strafverfahren zu beschleunigen; Verzögerungen begründen nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel.

3

Die Einwochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist eine dem Richter obliegende Ordnungsvorschrift; ihre bloße Überschreitung rechtfertigt regelmäßig keine Revisionsfolge.

4

Sind die Urteilsgründe in sich widerspruchsfrei und schlüssig, genügt dies der Begründung; es besteht keine generelle Pflicht zu einer besonders ausführlichen Wiedergabe aller Beweisanzeichen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 28. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Otto █████ aus ██ (Landkreis ██) █████, geboren am █████ █████ in ████, wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. April 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Einzelangriffe des Rechtsmittels, das zulässig auf die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und auf die Strafaussprüche beschränkt worden ist, sind überwiegend offensichtlich unbegründet.

Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:

1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO und des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die bloße Beanstandung, das Verfahren habe sich zu lange hingezogen, „die Sache“ sei „spätestens nach der zweiten Tagung des Schwurgerichts für 1971 zur Verhandlung reif“ gewesen, genügt nicht. Erforderlich wäre weiterhin gewesen, dass „die Belastung der nächsten Schwurgerichtstagungen mit anderen Sachen die Verhandlung in ihnen gestattet“ hätte, dass also die vorliegende Sache von den Vorsitzenden dieser Tagungen „willkürlich“ nicht übernommen worden wäre (BGHSt 21, 222, 223, 224). Das aber behauptet die Revision nicht. Ein solcher Vorwurf hätte hier auch nicht mit Erfolg erhoben werden können, wie die dienstlichen Erklärungen der Schwurgerichtsvorsitzenden beweisen.

Deshalb erblickt die Revision den Verfahrensmangel vor allem darin, dass eine zu geringe Zahl von Schwurgerichtstagungen angeordnet, das Verfahren hierdurch verschleppt worden sei. Nach der überzeugenden dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten ist es indes „angesichts der personellen Besetzung des Landgerichts Hannover in dem in Frage kommenden Zeitraum“ nicht möglich gewesen, „eine noch größere Zahl von Schwurgerichtstagungen durchzuführen“. Hiervon abgesehen, wäre eine Nachlässigkeit der behaupteten Art kein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschriften dienen nicht dem Zweck, Strafverfahren zu beschleunigen.

2. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Einwochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO erheblich überschritten worden ist.

Das allein vermag jedoch im Allgemeinen die Revision nicht zu begründen. Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben den § 275 Abs. 1 StPO stets als eine dem Richter obliegende Ordnungsvorschrift angesehen. Davon abzugehen, gibt es keinen Anlass.

Auch bieten hier die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht mehr als das Beratungsergebnis keinen Anhalt dafür, dass – wie die Revision meint – der Sachverhalt nicht zuverlässig beurkundet worden wäre. Die Darstellung ist vielmehr in sich widerspruchsfrei und ohne Denkverstöße, wie die Nachprüfung ergeben hat. Eine besonders eingehende Wiedergabe der Beweisanzeichen, auf denen die Überzeugung des Schwurgerichts beruht, ist nicht geboten. Diese Darstellung ist in sich schlüssig.

Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet und meint, die „Beweiskette“ sei „nicht lückenlos“, wird er entweder dem Sinn der Urteilsgründe nicht gerecht oder nimmt Einzelheiten aus dem Zusammenhang.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.

SiemerSarstedtHerrmann
SchmidtSchuster