Revision teilweise erfolgreich: Hehlerei aufgehoben, Jugendarrest aufgehoben und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/59
- Datum
- 17.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe zum schweren Raub kann die Kenntnis des Gehilfen von der Gewaltanwendung und der Zueignungsabsicht des Täters aus den tatsächlichen Feststellungen und dem Gesamtbild geschlossen werden; ist dies offenkundig, bedarf es keiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgründen.
Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass der äußere Tatbestand dahin feststeht, dass die angenommenen Sachen oder die gezahlten Geldmittel tatsächlich aus einer strafbaren Wegnahme stammen; bloße Möglichkeit reicht hierfür nicht aus.
Für Hehlerei ist ferner die subjektive Komponente des Vorteilsstrebens erforderlich: Das Streben nach Vorteil muss Beweggrund der Annahme bzw. Übereignung gewesen sein und aus den Urteilsgründen ersichtlich werden.
Wird ein Jugendlicher in erster Instanz nur wegen Verbindung mit einem Erwachsenen vor einer Erwachsenenstrafkammer verhandelt, ist nach Wegfall der Verbindung die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempnergesellen Reinhard ████████████████████ aus ████, dort geboren am ███████ 1939, - Sachbezeichnung: ██████ u. a. - wegen Beihilfe zum schweren Raub und Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen Hehlerei, b) in der Anordnung des Jugendarrests.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Hehlerei zu vier Wochen Jugendarrest verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Zu Unrecht vermisst die Revision in dem angefochtenen Urteil eine Feststellung, „dass █████████ die Gewaltanwendung der Mitangeklagten mit Bezug auf die Uhr als Mittel zur Ausführung eines Diebstahls erkannt hat“. ██ hatte, von ██████ dazu aufgefordert, dem █████ die Uhr vom Handgelenk gerissen. Die Uhr fiel zu Boden. Der Beschwerdeführer, der der Gruppe folgte, sah die Uhr am Boden liegen. Er hatte von dem Gespräch der beiden anderen und dem Abreißen der Uhr durch ███████████ bemerkt, nahm jedoch an, dass einer der beiden die Uhr mit Gewalt abgerissen hatte. Wie der Revision einzuräumen ist, ergibt das Urteil nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt schon die Zueignungsabsicht von ██ und ██████ erkannt hatte. Er hob nun die Uhr auf, holte die Gruppe ein und wollte die Uhr dem Verletzten zurückgeben oder sie in dessen Manteltasche stecken. Hiervon wurde er durch █████ und ██████ abgehalten, die ihm sagten, er solle die Uhr behalten und einstecken. Er tat dies und nahm sie nunmehr entgegen seiner früheren Absicht für █████████ █████ in Verwahrung. Erst dadurch war der Raub tatsächlich beendet. Dabei nahm der Beschwerdeführer jetzt zutreffend an, dass sie ██ mit Gewalt weggenommen worden war. Dass er nunmehr nach Ansicht der Strafkammer auch die der Wegnahme zugrunde liegende Absicht rechtswidriger Zueignung erkannte, versteht sich bei dem festgestellten Sachverhalt derart von selbst, dass es keiner ausdrücklichen Hervorhebung bedurfte.
Die übrigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt sind unzulässig. Die Nachprüfung hat hier keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Hehlerei keinen Bestand. Die Ausführungen der Revision richten sich freilich nur gegen eine Hilfsbegründung des Landgerichts und greifen deshalb nicht durch. Dagegen ergibt hier die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge, dass bisher weder der äußere noch der innere Tatbestand der Hehlerei bedenkenfrei festgestellt ist.
a) ████ zahlte dem Beschwerdeführer einen geschuldeten Betrag von 6 DM, nachdem ██████ und ███ den █████ um etwa 120 DM beraubt hatten. Die Strafkammer sagt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ██████ vorher kein Geld hatte. Sie schließt das daraus, dass ████ ihn wenige Stunden vorher um Stundung gebeten hatte. Es kann unerörtert bleiben, ob dieser Schluss bedenkenfrei ist, ob er insbesondere dahin verstanden werden muss, dass ███ wirklich keine 6 DM mehr besaß. Jemand kann auch dann triftige Gründe haben, um Stundung zu bitten, wenn er einen Betrag in der Höhe des geschuldeten noch besitzt. Solche Gründe können in der Notwendigkeit oder auch nur dem Wunsch liegen, das Geld zunächst anderweit zu verwenden. Aber das mag dahingestellt bleiben. Denn das Urteil stellt fest, dass nach dem Raub und vor der Rückzahlung des Darlehens ██████ dem ██ █████ die Uhr für 10 DM abgekauft hat. Es ist nicht festgestellt, dass ███ vor dem Raub kein Geld gehabt hätte. Demnach ist es zwar möglich, aber nicht gewiss, dass ████ dem ████ die Uhr mit geraubtem Geld bezahlte. Als ███ dem Beschwerdeführer die 6 DM gab, besaß er also 10 DM, von denen nicht feststeht, ob sie aus einer strafbaren Handlung stammen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass es am äußeren Tatbestand der Hehlerei auch dann fehlen würde, wenn etwa die 10 DM aus Wechselgeld stammen sollten, das ██████ bei der nach dem Raub veranstalteten Zecherei auf Geldscheine herausbekommen hätte, die dem ██████ geraubt worden waren. Das geraubte Geld war fast ganz der Brieftasche ██████ entnommen worden, bestand insoweit also aus Scheinen. Soweit ██ ███ den Beschwerdeführer nicht mit eben den Scheinen oder Stücken bezahlte, die dem ██████ weggenommen worden waren, fehlt es am äußeren Tatbestand der Hehlerei.
b) Ferner fehlt es im Urteil an jeglicher Feststellung einer Vorteilsabsicht. Zwar war es von Vorteil für den Beschwerdeführer, dass er die entliehenen 6 DM früher zurückerhielt, die er sonst erst einige Tage später bekommen hätte. § 259 StGB erfordert aber, dass das Streben nach Vorteil der Beweggrund für das Handeln ist. Das sagen die Urteilsgründe nicht ausdrücklich, und auch ihrem Zusammenhang ist es nicht zu entnehmen. Denn es liegt nicht nahe, dass der Beschwerdeführer geraubtes Geld deswegen angenommen haben sollte, weil ihm an einer früheren Rückzahlung des Darlehens lag. Einmal handelte es sich nur um einen geringen Betrag; zum anderen hatte er sich kurz vorher mit späterer Rückzahlung einverstanden erklärt.
Dass die Verhandlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer stattgefunden hat, liegt nur an der Verbindung mit dem Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten ██████.
Da diese Verbindung nicht mehr besteht, war die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Fischer |