Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Alterskenntnis bei versuchtem Sittlichkeitsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an einem Minderjährigen ist festzustellen, dass der Täter das Alter des Opfers kannte oder zumindest damit rechnete, dass dieses unter der gesetzlichen Altersgrenze liegt, und in diesem Bewusstsein handelte.
Unterbleiben solche Feststellungen in den Urteilsgründen, liegt eine Verletzung des sachlichen Strafrechts vor, die die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Die bloße Schilderung der Tathandlungen oder eine allgemeine Bekanntschaft mit dem Opfer genügt nicht, um Alterskenntnis stillschweigend anzunehmen; es bedarf ausdrücklicher Feststellungen hierzu.
Fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Alterskenntnis), ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den erwerbslosen Gärtner Wilfried ███ aus Berlin, geboren am ████ ██████ in Gr. ███████ (PX), wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1954 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier versuchter Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten; sie hat Erfolg.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Strafkammer sieht das versuchte Sittlichkeitsverbrechen des Angeklagten darin, dass er die damals 13 1/2 jährige Renate K. in die Brust gekniffen, ihren nackten Oberschenkel gestreichelt und dass er versucht habe, den Geschlechtsteil des Kindes zu berühren, indem er seine Hand in dessen Shorts einführte.
Zum inneren Tatbestand fehlt eine Feststellung darüber, dass der Angeklagte das Alter des Kindes gekannt habe. Die Feststellung lässt sich auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Renate K. war zur Zeit der Tat 13 1/2 Jahre alt. Das Urteil ergibt auch nicht, dass der Angeklagte das Kind so genau kannte, dass die Strafkammer etwa schon daraus stillschweigend auf seine Kenntnis des Alters geschlossen hat. Bei dieser Sachlage hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft, dass dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Alter des Kindes bekannt war oder dass er mindestens daran gedacht hat, das Kind könnte unter 14 Jahren sein, und dass er auch für diesen Fall seine Handlungen vornehmen wollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |