Wiedereinsetzung zur Nachholung einer unzulässigen Verfahrensrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/26
- Datum
- 12.08.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120826B5STR224.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt nur ausnahmsweise zur Wahrung rechtlichen Gehörs in Betracht.
Die Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge scheidet aus, wenn die beabsichtigte Rüge für sich genommen nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig erhoben, wenn die den behaupteten Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung über sie entscheiden kann.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 12. Dezember 2025, Az: 636 KLs 7/25
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 29. April 2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensbeanstandung wird als unzulässig verworfen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsgesuch:
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrüge, hinsichtlich derer Wiedereinsetzung begehrt wird, für sich genommen nicht zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch dies zeigt, dass die ohnehin nur in Ausnahmefällen zur Wahrung rechtlichen Gehörs gebotene Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge hier nicht in Betracht kommt.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner