Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/98
- Datum
- 04.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass erhebliche rechtswidrige Taten infolge des Zustands des Täters zu erwarten sind.
Unterbringung ist nur zulässig, wenn die zu erwartenden Straftaten wahrscheinlich so erheblich sind, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird.
Die Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere außerstrafrechtliche oder organisatorische Vorkehrungen, einen ausreichend zuverlässigen Schutz bieten (Subsidiaritätsprinzip).
Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind bestehende Betreuungsmaßnahmen, die Möglichkeit alternativer Unterbringung und zwischenzeitliche Veränderungen des Gesundheits- und Betreuungszustands konkret zu würdigen.
Die Prüfung nach § 67b StGB (Aussetzung der Vollstreckung) entbindet den Anordnungsrichter nicht von der eigenständigen Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprüfung vor Anordnung der Unterbringung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 223/98 URTEIL vom 4. August 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen [REDACTED::<1>] wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. August 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, [REDACTED::<2>] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED::<3>] als Verteidigerin, Justizobersekretärin [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1998 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat – aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt die Beschuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt, soweit es sich gegen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat richtet, insoweit erfolglos; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung hat es jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen lebte die 73 Jahre alte Beschuldigte in einem Pflegeheim, in das sie vom Bezirksamt eingewiesen worden war. Aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit und einer darauf beruhenden hirnorganischen Schädigung wurde der Beschuldigten eine Betreuerin bestellt. In dem Pflegeheim wurde die Beschuldigte in einem Doppelzimmer mit der 87-jährigen, an Alzheimer erkrankten Patientin [REDACTED::<5>] untergebracht.
Im angetrunkenen Zustand wurde die Beschuldigte gelegentlich ausfällig. Sie warf Flaschen aus dem Fenster und beschimpfte andere Heimbewohner. Es kam auch vor, dass sie Mitpatienten „schubste“, wenn sie ihr im Wege standen. Am frühen Morgen des 25. März 1997 wollte [REDACTED::<5>] die Toilette aufsuchen und tastete sich an dem Bett der Beschuldigten vorbei in Richtung Tür. Die angetrunkene Beschuldigte fühlte sich hierdurch gestört, beschimpfte [REDACTED::<5>] und versetzte ihr einen heftigen „Schubs“, sodass diese zu Boden fiel. [REDACTED::<5>] erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und verstarb knapp einen Monat später an einer Lungenembolie, die durch das verletzungsbedingte längere Krankenlager aufgetreten war.
Erst seit diesem Vorfall bewohnt die Beschuldigte ein Einzelzimmer. Es ist geplant, sie auf einer gesonderten Station für alkoholabhängige Senioren mit intensiver Betreuung unterzubringen.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschuldigte eine rechtswidrige Tat, nämlich eine Körperverletzung mit Todesfolge, begangen hat. Sachverständig beraten hat es weiter festgestellt, dass die Beschuldigte infolge ihres jahrzehntelangen Alkoholmissbrauchs an einem Korsakow-Syndrom leide, wodurch sowohl ihre Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB aufgehoben seien. Aufgrund ihres Zustandes sei zu befürchten, dass sie insbesondere unter Alkoholeinfluss erneut gegen Mitpatienten gewaltsam vorgehen könne.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus belastet die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8, 11, 15, 19). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel – außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Die zu erwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich sein.
Darüber hinaus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefahrlichkeit des Täters bieten. Dies ergibt sich aus dem – im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten – Subsidiaritätsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 58 ff., § 63 Rdn. 82 ff.). Soweit staatliche Stellen kranke Personen in Obhut nehmen, ist namentlich in Fällen der vorliegenden Art zudem erforderlich, dass andere organisatorische Möglichkeiten und außerstrafrechtliche Maßnahmen zur Einschränkung der Gefahrlichkeit ausgeschöpft werden. Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes Mittel in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ 1998, 405).
Dass die hier vorliegende Anlasstat erheblich ist, steht außer Frage. Die Gefahrlichkeit der Beschuldigten für Mitpatienten wurde vom Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Beschuldigten und ihrer Tat bejaht. Allerdings hat der Tatrichter dabei unterlassen zu prüfen, ob die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbleiben kann, weil weniger einschneidende Vorkehrungen einen genügenden Schutz für andere Heimbewohner bieten. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität und unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschuldigte bereits in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, hätte hier auch die Möglichkeit erörtert werden müssen, ob in einer anderweitigen Unterbringung der Beschuldigten – insbesondere der geplanten Unterbringung auf einer gesonderten Station für alkoholabhängige Senioren – eine Chance liegt, die von ihr für Mitpatienten ausgehende Gefahr in vertretbarer Weise abzumildern.
Dies hat das Landgericht zwar – rechtsfehlerfrei – im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205). Da im Blick auf die von der Beschuldigten begangene – als solche verhältnismäßig leichte Körperverletzung – nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch mildere Maßnahmen sogar die vom Landgericht angenommene Gefahrlichkeit der Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB ganzlich zu verneinen sein könnte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291), ist diese Prüfung bei der Frage der Anordnung der Maßregel nachzuholen.
Im Übrigen hätte das Landgericht im Rahmen der Erörterung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch berücksichtigen müssen, dass die Beschuldigte unter Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung steht, sodass auf eine eventuelle Verschlechterung ihres Zustandes sofort mit entsprechenden Maßnahmen reagiert werden kann.
Insgesamt bedarf deshalb die Frage der Unterbringung der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird hierbei insbesondere zu beachten haben, wie sich die Verhältnisse der Beschuldigten in der Zwischenzeit entwickelt haben. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Entscheidung selbst zu treffen und dabei – wie sie die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung erläutert hat – neue Fürsorgemaßnahmen, die eine Gefährdung Dritter ausschließen könnten, selbst zu bewerten. Dies muss dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben.
| Laufhütte | Harms | Gerhardt | |||
| Basdorf | Nack |