Revision: Schuldspruch zu Nötigung und Vortäuschen einer Straftat geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/94
- Datum
- 10.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Erpressung nach § 253 StGB ist eine hinreichend festgestellte Bereicherungsabsicht erforderlich; eine Geldforderung, die lediglich als Mittel dient, Drohungen glaubhaft zu machen, genügt nicht.
Fehlt die erforderliche Bereicherungsabsicht, können die zurechenbaren Handlungen als Nötigung (§ 240 StGB) oder andere Delikte zu werten sein, etwa Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB).
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO ändern, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere strafbare Handlung ergeben und keine Verschlechterung der Rechtsposition des Angeklagten zu erwarten ist.
Der Senat kann nach § 354 Abs. 3 StPO die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Strafausspruch aufgehoben und eine weitere Feststellung oder Strafzumessung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Dezember 1993
Rubrum
BESCHLUSS vom 10. Mai 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Dezember 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover – Schöffengericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat festgestellt:
Um sich an der Polizei zu rächen, die nach seiner Auffassung die Suche nach seiner Ehefrau nicht ausreichend intensiv betrieben hatte, drohte der Angeklagte in mehreren telefonischen Anrufen bei der Polizei, in verschiedenen Gebäuden bereits gelegte Brandätze zu zünden, wenn man ihm nicht 100.000,-- DM bezahle. Sein Ziel war es, sich auf diese Art und Weise an der Polizei zu rächen, wobei die Geldforderung für ihn nur ein Mittel zum Zweck war. Die Polizei nahm die Drohungen ernst und traf „alle möglichen Vorkehrungen“.
Die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, die Anrufe habe er aus „Wut und Frust“ vorgenommen. Die 100.000,-- DM habe er eigentlich schon haben wollen; allerdings habe er sich keine Gedanken über die Geldübergabe gemacht.
Bei dieser Sachlage sind, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die rechtlichen Voraussetzungen der Bereicherungsabsicht nicht hinreichend festgestellt. Es liegt nahe, dass die Geldforderung des Angeklagten für diesen nur ein Mittel sein sollte, mit dem er erreichen wollte, dass seine Drohungen ernst genommen wurden. Dies reicht zur Erfüllung des Tatbestands des § 253 StGB nicht aus.
Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung für den Angeklagten ungünstigere Feststellungen zur Bereicherungsabsicht erfolgen werden. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung nach § 240 StGB in Tateinheit (vgl. BGHSt 34, 329, 334) mit Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Laufhütte Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer hat Urlaub und ist verhindert zu unterschreiben.
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