Treffer
BGH Urteil

Revision wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen; Haftanrechnung beschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 223/63
Datum
25.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gewerbsmäßiger Hehlerei mit Revision an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und legt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Die Kammer hält Verweise in der Urteilszusammenfassung für zulässig, sieht einen begünstigenden Rechenfehler als revisionsunbeachtlich und qualifiziert eine fehlerhafte Annahme einer Sammelstraftat als folgenlos, wenn keine Belastung entsteht. Zudem wird Untersuchungshaft über drei Monate angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bezugnahme in der Urteilszusammenfassung auf zuvor ausgeführte Entscheidungsgründe ist zulässig und kann zur Klarstellung genügen.

2

Ein offensichtlicher Rechenfehler im Urteil begründet die Revision nicht, wenn er den Angeklagten begünstigt.

3

Der nachgewiesene Tatumfang ist für die Verurteilung maßgeblich; es genügt, den konkret bewiesenen Umfang gesondert festzustellen.

4

Eine rechtsirrig angenommene Sammelstraftat berührt die Verurteilung nur, wenn hierdurch eine den Angeklagten belastende Rechtsfolge eintritt; ohne Nachteil bleibt die Verurteilung bestehen.

5

Revisionsangriffe sind zu verwerfen, wenn sie unzulässig sind oder offensichtlich unbegründet bleiben und die Nachprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsmängel ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Hermann ██ ████, geboren ███ 1920 in █████████, – Sachbezeichnung: ███████████████ – wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Januar 1963 wird verworfen.

Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Gründe

Dem Angeklagten Leukers wird die nach dem 25. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Verfahrensangriffe und die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision des Angeklagten Leukers haben keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer teilt jeweils genau mit, in welchem Umfange sie in den Fällen I 4, 5 und 20 die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansieht (vgl. UA S. 9, 10, 15/16). Bei der Zusammenfassung auf Seite 20 UA wird in einem Klammervermerk auf diese Fälle ausdrücklich Bezug genommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist eine solche Bezugnahme auf andere Urteilsteile zulässig, bei Zusammenfassungen sogar empfehlenswert. Dass die Zusammenfassung einen offenbaren Rechenfehler enthält, begründet die Revision schon deshalb nicht, weil der Angeklagte durch diesen Rechenfehler begünstigt wird.

2. Im Falle I 7 war dem Beschwerdeführer nur nachzuweisen, dass er fünf von den 28 gestohlenen Transistor-Kofferradiogeräten gehehlt hat. Lediglich dieser Tatumfang wird ihm auch zur Last gelegt.

3. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrig (BGHSt 1, 383, 384) eine Sammelstraftat gesehen. Dies entspricht der Auffassung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss, so dass der Angeklagte Leukers in den Fällen Kamera Rolleiflex und Reiseschreibmaschine Optima nicht freigesprochen werden konnte. Durch die rechtsirrige Verurteilung wegen einer gewerbsmäßigen Hehlerei ist er aber nicht beschwert, wie sich hier von selbst versteht.

4. Die übrigen Revisionsangriffe sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker