Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedürfnisanstalt kein Straßenraum i.S.v. §250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 223/61
Datum
27.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes bzw. versuchten Straßenraubes werden vom BGH verworfen. Zentral ist die Frage, ob ein Überfall in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt als Straßenraub i.S.v. §250 Abs.1 Nr.3 StGB gilt; dies verneint der Senat. Verfahrensrügen waren unzulässig oder unbegründet, und etwaige Fehleinschätzungen wirkten sich nicht zuungunsten der Angeklagten aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentliche Bedürfnisanstalt ist nicht gleichzusetzen mit einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB; ein dort begangener Raub begründet nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Straßenraubes.

2

Allein enge räumliche Nähe einer Bedürfnisanstalt zur Straße begründet nicht, dass die Bedürfnisanstalt zum Verkehrsraum der Straße gehört.

3

Wer sich in ein Bauwerk begibt, das darauf gerichtet ist, den Benutzer dem Blick der Öffentlichkeit zu entziehen, verlässt den öffentlichen Verkehr und befindet sich nicht mehr auf der öffentlichen Straße im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB.

4

Eine Verfahrensrüge, wonach das Gericht von Amts wegen aufgeklärte Umstände übergangen habe, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angeblich übergangenen Beweismittel nicht konkret benennt; als sachliche Rüge ist sie nur begründet, wenn sich ersichtliche Rechtsfehler nachweisen lassen.

5

Eine fehlerhafte Annahme eines verschärfenden Tatbestands rechtfertigt keinen Revisions Erfolg, wenn die übrigen festgestellten Taten und die Strafzumessung den Angeklagten nicht zu Ungunsten beeinträchtigen und die Versagung mildernder Umstände nicht auf der fehlerhaften Annahme beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Heinz ██ aus ████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Steinträger Jürgen ██ aus █, dort geboren am ███████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ██ und ███ wird die nach dem 23. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen im Wesentlichen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten ██

1. Die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist als Verfahrensangriff unzulässig, weil der Beschwerdeführer die angeblich übergangenen Beweismittel nicht mitteilt. Als sachlichrechtliche Rüge ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Den Schuldspruch wegen genehmigten nachtätlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung bekämpft das Rechtsmittel nicht im Einzelnen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen, wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab.

3. Im anderen Falle rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer ihn auch wegen versuchten Straßenraubes verurteilt hat.

Damit hat die Revision recht.

Nach den Feststellungen ist der versuchte Raub im Innern einer Bedürfnisanstalt ausgeführt worden. Das angefochtene Urteil ergibt hierzu folgendes:

"Diese öffentliche Bedürfnisanstalt ist wegen ihres engen räumlichen Zusammenhanges mit der Straße als ein Teil derselben anzusehen. Sie liegt zu ebener Erde, und zwar im rechten Winkel zweier Fußwege, die an der Straßenkreuzung Kirschenallee/Lange Reihe zusammenlaufen. Von dieser Kreuzung, die etwa 1 Minute vom Hauptbahnhof entfernt ist und am Tage sehr belebt und auch des Nachts nicht als menschenleer zu bezeichnen ist, ist ein Benutzer dieser Bedürfnisanstalt höchstens 10 m entfernt. Zudem befindet sich wenige Schritte entfernt ein Taxenstand, der auch nachts meistens besetzt ist" (UA S. 18).

Die Annahme des Straßenraubes ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Das hat der Senat schon in BGHSt 13, 287 ff. entschieden. Danach kann eine Bedürfnisanstalt "als solche" einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platze nicht gleichgestellt werden.

"Allein daraus, dass die Bedürfnisanstalt ebenso wie der öffentliche Platz /hier: die öffentliche Straße/ der Allgemeinheit dient, ergibt sich nämlich noch nichts Entscheidendes. Der Gesetzgeber hat den erhöhten Strafschutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht allen für die Allgemeinheit bestimmten Orten und Einrichtungen gewährt, sondern ihn auf bestimmte Anlagen beschränkt und beschränken wollen. Daran lässt der Wortlaut der Vorschrift keinen Zweifel" (BGH a. a. O.).

Vergleichende oder rechtspolitische Erwägungen dürfen nicht dazu führen, dass der Wortlaut eines Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten in bedenklicher Weise unberücksichtigt bleibt.

Der enge räumliche Zusammenhang mit der Straßenkreuzung rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Bedürfnisanstalt selbst als einen Teil des Verkehrsraums der Straße anzusehen. Nach Sinn und Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB soll der Verkehr geschützt werden, der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, also unter den Blicken der Allgemeinheit abspielt. Wenn jedoch ein Verkehrsteilnehmer ein Bauwerk betritt, das gerade dazu bestimmt ist, den Benutzer geflissentlich den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen, so verlässt dieser den Verkehr und befindet sich nicht mehr auf der öffentlichen Straße (BGH a. a. O.).

Damit entfällt eine rechtliche Stütze des zweiten Schuldspruchs. Die andere (Rückfall) bleibt aber bestehen und trägt ihn allein.

4. Entgegen der Meinung des Rechtsmittels ist auch der Strafausspruch durch die abweichende Rechtsmeinung des Landgerichts nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden. Das ergeben die Entscheidungsgründe deutlich.

Mit der Versagung mildernder Umstände befassen sich lediglich die ersten beiden Absätze der Zumessungsgründe, wie der letzte Satz dieses Abschnittes zeigt ("Aus diesen Gründen ist erforderlich, dass ihn die volle Härte des Gesetzes trifft"). Das Landgericht begründet seine Meinung, dass für "beide Fälle" mildernde Umstände zu versagen seien, mit dem früheren Verhalten des Angeklagten sowie damit, "dass er ohne jede materielle Not gehandelt, eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich als ein roher und gewalttätiger Mensch gezeigt" habe. Den mit Unrecht angenommenen Tatbestand des (versuchten) Straßenraubes hat das Landgericht bei der Versagung mildernder Umstände nicht berücksichtigt, obwohl es dies durfte.

Es ist unerheblich, dass später erwähnt wird, ████ habe die strafschärfende Vorschrift des § 250 StGB "jeweils" in zwei Tatbeständen erfüllt. Denn bei Versagung mildernder Umstände sind mindestens fünf Jahre Zuchthaus zu verhängen, und das Landgericht ist bei seinen Erwägungen nur von der Mindeststrafe ausgegangen:

"Bei der zweiten Tat (zum Nachteil ███) ist die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus, weil es nur zum Versuch gekommen ist, gemäß § 44 StGB auf eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus gemildert worden."

Die rechtsirrige Annahme eines Straßenraubes hat sich also nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt. Dass der Tatrichter die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB nicht in vollem Umfange ausgenutzt hat, beruht – wie das Urteil ebenfalls ergibt – allein auf der erheblichen "Brutalität", mit der der Angeklagte "den Zeugen ████████ misshandelt hat".

5. Auch die anderen Angriffe der Revision gegen die Strafe greifen nicht durch.

a) Den Gedanken der Generalprävention erörtert das Landgericht lediglich bei der Strafe des Mitangeklagten ████. Die gegen den Angeklagten ██ verhängte Strafe ist hierdurch also nicht berührt worden. Damit entfällt die Mehrzahl der Einwendungen dieses Beschwerdeführers.

b) Unverständlich ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte ██, gegen den im ersten Falle die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, sei "außergewöhnlich hart und grausam" bestraft worden. Mildernde Umstände aber sind hier mit Recht nicht zugestanden worden, zumal der Beschwerdeführer schon früher wegen Raubes verurteilt worden war und nun in einer Nacht einen vollendeten Straßenraub und einen versuchten Raub begangen hat.

c) Dass der frühere Raub besonders milde beurteilt worden war, hat das Landgericht erkannt; es erwähnt nämlich die Strafhöhe im Urteil. In den Zumessungsgründen bedurfte es keiner näheren Erörterung hierüber, weil nur "die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände" mitzuteilen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht aber alle denkbaren Zumessungserwägungen.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ließ keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

II. Revision des Angeklagten ███

1. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe kann nicht zweifelhaft sein, dass die Strafe dem § 250 StGB entnommen worden ist. In den Zumessungsgründen für den Angeklagten ███ wird dies ausdrücklich hervorgehoben; dann aber ist auch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bei dem Angeklagten ██ irren konnte.

2. Die sonstigen Einzelangriffe gegen die Strafe sind überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

3. Das Landgericht beruft sich auf den Gedanken der Generalprävention nur nebenher, nachdem es im Einzelnen bei dem erheblich vorbestraften Angeklagten dargelegt hat, weshalb "eine Zuchthausstrafe jetzt unumgänglich" sei (UA S. 21). Es kann daher keine Rede davon sein, dass – wie die Revision behauptet – der Tatrichter "den vom Gesetz geschaffenen Strafrahmen einfach sprengen und ausdrücklich zugelassene mildernde Umstände einfach unberücksichtigt lassen" wollte.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel zu Ungunsten des Beschwerdeführers ████████ erkennen ließ, waren die Revisionen beider Angeklagter in vollem Umfange zu verwerfen.

KoffkaSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt