Revision gegen Mordurteil verworfen: Beweiswürdigung und Verfahrensrügen geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/60
- Datum
- 12.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung der Zeugenaussagen und die Entscheidung über ihre Glaubhaftigkeit obliegt nach § 261 StPO allein dem Tatrichter; auch unvereidigte oder wegen Teilnahmeverdachts verdächtige Zeugen können glaubhaft sein und besondere Bedeutung erlangen, wenn sie erst nach eindringlichem Vorhalt belastend aussagen.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, von Amts wegen Zeugen zu vernehmen, wenn von deren Vernehmung nichts zu erwarten ist oder die Vernehmung von den Verfahrensbeteiligten aufgegeben wurde.
Die Feststellungen des Urteils genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn die Tötungshandlung, der Tatort, eine hinreichend bestimmte Tatzeitspanne und die wesentlichen Umstände, aus denen sich Täterschaft und Befehlserteilung ergeben, dargelegt sind; es bedarf nicht der Angabe jedes untergeordneten Adressaten eines Befehls.
§ 249 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, möglichen Urkundenbeweis zu erheben; er darf stattdessen andere Beweismittel, insbesondere Zeugen- oder Sachverständigenvorträge, heranziehen, um den Inhalt der in Betracht kommenden Verordnungen darzustellen.
Eine Aufklärungsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht hinreichend bezeichnet, welche Tatsachen nach Auffassung der Revision noch hätten aufgeklärt werden müssen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 3. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplomkaufmann und Diplomhandelslehrer Georg ██ ██, geboren am ███████ 1903 in ██ (Westpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 3. Februar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen -
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Es bedeutet keine Gesetzesverletzung, dass das Schwurgericht der Aussage des Zeugen █████████ geglaubt hat, der bekundet hat, es sei möglich, dass er 1942 █████ und BoC gesagt habe, der Befehl zur Erhängung des Juden DCD sei „von drüben“, nämlich vom Gebietskommissar gekommen, und der weiterhin bekundet hat, er sei auch heute noch der Überzeugung, dass der Angeklagte den Befehl gegeben habe (vgl. S. 24 UA). Die Entscheidung, die das Schwurgericht insoweit getroffen hat, hält sich im Rahmen der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht. Hieran ändert nichts, dass der Zeuge gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt geblieben ist. Auch ein solcher Zeuge kann die Wahrheit sagen. Es ist auch nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Schwurgericht sich bei seiner Entscheidung über das Beweisergebnis u. a. von der Erwägung hat leiten lassen, die oben erwähnte Bekundung wiege umso schwerer, als der Zeuge, der zunächst mit einer Vorsicht ausgesagt habe, die möglicherweise mit rückhaltloser Wahrheit nicht in Einklang zu bringen sei, sie erst nach eindringlichem Vorhalt gemacht habe (vgl. S. 18 UA). Der Umstand, dass ein der Teilnahme verdächtiger Zeuge sich erst nach eindringlichem Vorhalt zu einer belastenden Aussage entschließt, kann dieser Aussage sehr wohl besonderes Gewicht geben.
2. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Schwurgericht es unterlassen hat, den Zeugen PC zu vernehmen, der zur Hauptverhandlung geladen war, aber nicht erschienen ist. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe geltend gemacht hat, ihm sei – wohl von ROD – gesagt worden, die Exekution sei vom SD in Rowno befohlen worden. Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet aber den Tatrichter nicht, von Amts wegen einen Zeugen zu vernehmen, von dessen Vernehmung er sich nichts verspricht und auch nichts zu versprechen braucht. So liegt es hier. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen PC ausdrücklich verzichtet haben. Bei dieser Sachlage konnte und durfte auch das Schwurgericht davon ausgehen, dass von einer Vernehmung des PC nichts zu erwarten sei. Das gilt umso mehr, als der Zeuge ██ █████ seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 5. Mai 1959 – trotz Vorhalts von Einzelheiten – bekundet hat, er könne sich an die Strangulierung des Juden ██████ nicht erinnern; er könne also auch nicht sagen, wer den Befehl hierzu gegeben habe; er glaube nicht, dass er einen solchen Befehl von dem SD in Rowno bekommen habe; mit der SS, der Polizei und dem SD habe er nichts zu tun gehabt (vgl. Bd. V Bl. 215–217 d. A.).
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3. § 267 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Das Urteil stellt fest, dass DC an einem Sonnabend im August oder September 1942 in Sdolbunow auf Befehl des Angeklagten durch die örtliche Polizei verhaftet, am folgenden Sonntagvormittag mit einem Schild um den Hals mit der Aufschrift: „Ich habe einen Befehl des Gebietskommissars nicht befolgt“ auf den Marktplatz in Sdolbunow geführt und dort auf Befehl des Angeklagten öffentlich gehängt wurde. Es stellt weiterhin fest, dass hierbei deutsche Gendarmerie und ukrainische Miliz mitwirkten und dass der Gendarmerie-Gebietsführer, dem der Gendarmerieposten in Sdolbunow unterstand, dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Gebietskommissar unterstellt war. Das Urteil ergibt außerdem als Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Befehl der ihm unterstellten Gendarmerie gab. Diese Angaben über die Tatsachen, in denen das Schwurgericht die Tötungshandlung im Sinne des § 211 StGB gefunden hat, genügen den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO. Weiterer Angaben darüber, wann und welchem Beamten der Gendarmerie der Befehl erteilt wurde, bedurfte es nicht.
4. Es ist kein Verstoß gegen § 249 StPO, dass die auf Seite 6 UA mitgeteilten Verordnungen vom 13. September 1940 und 15. Oktober 1941 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es sich bei diesen Verordnungen überhaupt um Beweisurkunden im Sinne des § 249 StPO handelt. Selbst wenn man die Frage bejaht, ist eine Verletzung des § 249 StPO nicht erwiesen. Die Vorschrift besagt nur, dass der Tatrichter, wenn er einen Urkundenbeweis erhebt, die Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen muss, verpflichtet ihn aber nicht, von der Möglichkeit eines Urkundenbeweises Gebrauch zu machen. Der Tatrichter ist in aller Regel befugt, statt eines möglichen Urkundenbeweises auch andere Beweise zu erheben. Dies kann im vorliegenden Fall dadurch geschehen sein, dass Dr. Seraphin, den das Schwurgericht in der Hauptverhandlung als Zeugen und Sachverständigen gehört hat, die Verordnungen vorgetragen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, dass die Verordnungen unmittelbar nur für das Generalgouvernement galten. Das Urteil stellt aber fest, dass sie alsdann „ohne veröffentlichte Verordnung o. Ä.“ auch in den anderen besetzten Ostgebieten angewandt wurden. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, dass im Urteil nicht mitgeteilt wird, worauf diese Feststellung beruht. Zu einer solchen Mitteilung ist der Tatrichter verfahrensrechtlich nicht verpflichtet.
5. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) ist gleichfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat über die tatsächliche und rechtliche Sonderbehandlung, die den Juden zur Tatzeit im Tatgebiet zuteilwurde, den Lehrbeauftragten an der Universität Göttingen, Dr. Seraphim, als Zeugen und Sachverständigen vernommen. § 244 Abs. 2 StPO verpflichtete das Schwurgericht nicht, von Amts wegen weitere Beweise hierüber zu erheben. Umstände, die es ihm hätten nahelegen müssen, dass in der Dokumentensammlung der Nürnberger Urteile sowie in den Archiven für Zeitgeschichte der Universitäten Göttingen und München möglicherweise Unterlagen vorhanden seien, die zu abweichenden Feststellungen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Meldung der „Deutschen Zeitung“, dass die Akten des Reichssicherheitshauptamtes aus der Zeit von 1934 bis 1945 im „Deutschen Zentralarchiv Potsdam“ vorhanden seien, ist erst am 20. März 1960, also nach der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erschienen.
6. Die unter V der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung eine der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Bezeichnung der Tatsachen, über die nach Auffassung der Revision Beweis hätte erhoben werden müssen.
II. Sachrüge.
Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Die allgemeine Prüfung des Urteils hat keinen sachlich-rechtlichen Mangel ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer | Borker |