Revision: Einstellung der Beleidigungsverurteilung und Abänderung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 222/93
- Datum
- 05.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einzelstrafausspruch kann keinen Bestand haben, wenn er im Urteil nicht hinreichend begründet ist und sich aus der Urteilsbegründung nicht erschließt, inwieweit das Verschulden die konkrete Einzelstrafe trägt.
Nach §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren hinsichtlich einzelner Verurteilungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn die betreffende Verurteilung aus Gründen wie Begründungsmängeln nicht bestandsfähig erscheint.
Der Bundesgerichtshof kann ein Urteil nach §349 Abs.4 StPO dahin abändern, dass bestimmte Taten als tateinheitlich zu behandeln sind, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die Begründung einzelner Teilstrafen für die Ermittlung der Einsatzstrafe von Bedeutung; unzureichend begründete Einzelstrafen können die Bestandfähigkeit des Gesamtstrafenurteils beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Dezember 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 5. Mai 1993 in der Strafsache gegen K ██ Adnan aus ███, geboren am ██ ███ 1963 in AÇ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1993
Tenor
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 1992 dahin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die – gemessen am Schuldvorwurf – gewichtige Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe wegen Beleidigung, die bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Erhöhung der Einsatzstrafe um das nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 39 StGB höchstmögliche Maß von drei Monaten geführt hat, im Urteil nicht näher begründet. Dieser Einzelstrafausspruch könnte daher keinen Bestand haben. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren deshalb hinsichtlich der Verurteilung wegen Beleidigung nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt der Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Senat stellt den verbleibenden Schuldspruch dahin klar, dass der Angeklagte insoweit wegen einer tateinheitlichen Tat verurteilt ist. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch ausreichend entnehmen, dass das Landgericht bei der Zuhälterei als Mindestschuldumfang eine Gesamtdauer von wenigstens einem Vierteljahr, beginnend Anfang 1989, zugrunde gelegt hat.
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