Revision gegen Mordurteil verworfen – Ablehnung weiterer Sachverständigenanhörung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 222/80
- Datum
- 20.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer weiteren Sachverständigenanhörung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn die Begründung des Gerichts nachvollziehbar ist.
Eine Aufklärungsrüge greift nicht durch, wenn der Rüge kein konkreter, entscheidungserheblicher Vortrag zugrunde liegt und das Gericht hinreichend begründet hat, weshalb ein weiterer Sachverständiger entbehrlich ist.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des Schuldspruchs bleibt anfechtbar, offenbart aber keinen Rechtsfehler, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist und keine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze vorliegt.
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist nicht verletzt, wenn bei der Strafzumessung Umstände der Tatausführung bewertet werden, die nicht auf die mordqualifizierenden Beweggründe des Täters abzielen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 6. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Seefahrtsschiffer Wiesław ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1950 in ██████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 6. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Landgericht hat den Antrag, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Daran scheitert auch die auf die Nichtanhörung eines anderen fachgleichen Sachverständigen gestützte Aufklärungsrüge.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde macht Rechtsfehler nicht ersichtlich. Fehl geht auch der Revisionsangriff auf die Strafzumessung. Die aus dem Blickwinkel des Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB beanstandeten Zumessungserwägungen stellen gerade nicht auf die mordqualifizierenden Beweggründe des Angeklagten für die Tat, sondern auf die Umstände bei ihrer Ausführung ab.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |