Revision verworfen: Strafzumessungsbeschränkung, Einziehung und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 222/63 (alt: 5 StR 354/61)
- Datum
- 03.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision auf die Strafzumessung beschränkt, bleiben die Feststellungen zur Tatbestandsverwirklichung verbindlich und rechtskräftig.
Vorbringung neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Revisionsbegründung ist unzulässig und kann bei der Revisionsprüfung nicht berücksichtigt werden.
Die Anordnung der Einziehung ist gerechtfertigt, wenn der Tatrichter feststellt, dass Gegenstände zur Herstellung oder Verbreitung der strafbaren Erzeugnisse gedient haben.
Verfahrensrügen, die nach Fristablauf vorgebracht werden, sind grundsätzlich unzulässig; eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Verfahrensangriffe erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Die Nichtanrechnung kurzer Untersuchungshaft ist nicht zu beanstanden, wenn die Begründung der Strafkammer mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zeitschriftenhändler Hans ████████ geboren ████████ 1926 in H ███████████ wegen Vergehens gegen § 184 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Revisionsbegründung des Verteidigers a) Das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1962 lässt weder im Urteilsspruch noch in den Entscheidungsgründen irgend einen Zweifel darüber, dass nur der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben worden ist. Über den Schuldspruch hat der Senat damals nicht entschieden, weil der Angeklagte in seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Revisionsbegründung vom 24. Oktober 1961 die Revision auf die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und damit auf das Strafmaß, beschränkt hatte. Alle Feststellungen über die Tatbestandsmerkmale eines Vergehens gegen § 184 StGB waren damit rechtskräftig geworden. Die Revision irrt also, wenn sie meint, das Landgericht habe mit Unrecht nicht näher geprüft, ob „überhaupt eine strafbare Handlung des Angeklagten vorgelegen“ habe, und ob die einzelnen Schriften, Bilder usw. jeweils unzüchtig gewesen seien. Der Tatrichter hatte lediglich über die Hauptstrafe (einschließlich der Frage des § 20a StGB) und über die Nebenstrafe der Einziehung neu zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 1962, 8. S. letzter Absatz vor 4).
b) Beachtlich sind daher nur die Ausführungen auf Seite 6 bis 8 der Revisionsbegründung. Sie greifen aber ebenfalls nicht durch.
Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung selbst zugegeben, dass er wiederum Handel mit Pornographien betrieben habe. Dieser so festgestellte Umstand konnte gegen ihn verwendet werden, auch wenn wegen dieses Verstoßes noch keine Verurteilung erfolgt war. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, enthält neue Tatsachen und ist deshalb unzulässig.
Auch war es allein Sache des Tatrichters, die Beweggründe der Verzichtserklärung auf Rückgabe des beschlagnahmten Materials zu würdigen.
Hinsichtlich der Schreibmaschine mit großem Wagen und des Vervielfältigungsapparates hat die Strafkammer erneut festgestellt, dass diese Gegenstände dazu gedient haben, Pornographien anzufertigen. Schon deshalb ist die Einziehungsanordnung gerechtfertigt.
Dass die kurze Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist, kann ebenfalls mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden; die Erwägungen des Landgerichts genügen der ständigen Rechtsprechung.
2. Revisionsbegründung des Angeklagten a) § 226 StPO ist nicht verletzt. Nach der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift ist stets in Gegenwart aller Gerichtsmitglieder verhandelt worden.
b) Die anderen Verfahrensangriffe sind verspätet und deshalb unzulässig.
Unzulässig ist auch das Gesuch um Wiedereinsetzung wegen dieser Verfahrensrügen. Eine solche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zur Nachholung einzelner Verfahrensangriffe grundsätzlich nicht gewährt. Ein Ausnahmefall aber ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben.
c) Die Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung vom 4. April 1963 sind ebenfalls verspätet. Die Revisionsbegründungsfrist war bereits durch Zustellung des Urteils an den hierzu bevollmächtigten Verteidiger in Lauf gesetzt worden.
d) Die sachlichrechtlichen Einwände sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Schmitt |