Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Freisprüche wegen versuchten Betrugs (Apothekenabrechnung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 222/52
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorspiegelung eines anderen Empfängers bei Abrechnung gegenüber einer Vergütungsstelle, durch die diese an einen Nichtberechtigten zahlt, kann einen Vermögensschaden und damit Betrug begründen, weil eine Nichtschuld bewirkt wird.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist neben der Täuschung auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und das Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvorteil erforderlich; fehlt dieser subjektive Vorsatz, ist Freispruch zu erteilen.
Bei versuchtem Betrug können Ausführungsakte bereits in solchen Handlungen liegen, die nach dem Tatplan die spätere Täuschung ermöglichen; es bedarf nicht, dass die täuschende Einwirkung auf den geschädigten Dritten bereits stattgefunden hat.
Die Zweckbindung von Mitteln einer Vergütungsanstalt führt dazu, dass die Auszahlung an Nichtberechtigte als Entziehung der für den vorgesehenen Kreis bestimmten Mittel und damit als Vermögensschaden zu werten sein kann, selbst wenn unter anderen Umständen eine Zahlungspflicht bestanden hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Apothekerin Ilse ████ geb. ██████ aus ████ ███ ██████, geboren am █████ ██ 1910 in ██, 2.) den Kaufmann Paul Friedrich ███ aus BC, ██ ████, geboren am ██████ in ████, 3.) den Apotheker Günther ██ aus ██ ████, geboren ███████████ in ████ bei ████, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. November 1951 nebst den ihm zugrundeliegenden ██████████████ insoweit aufgehoben, als die Angeklagten ███████ von der Anklage des versuchten ██████████████████ ████████ freigesprochen sind.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Angeklagte ████████ war konzessionierte Inhaberin einer im Ostsektor Berlins belegenen Apotheke und wohnte im Westsektor. Um sich „Westgeld“ zu verschaffen, veranlasste sie bis Ende Mai 1950 den im Westsektor praktizierenden Arzt Dr. ██, ihr laufend Rezepte zuzusenden, die sie mit „Westmedikamenten“ belieferte. Diese Rezepte waren, wie den Angeklagten bekannt war, von der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) in Ostmark vergütet worden, wenn aus den Rezepten als Ausgabe-Apotheke die Apotheke der ████ ersichtlich gewesen wäre. Daher veranlassten beide Angeklagten den Mitangeklagten Arndt, der eine im Westsektor belegene Apotheke hat, die Rezepte der ██████ der Nummer und dem Stempel seiner Apotheke zu versehen und sie der VAB zur Abrechnung einzureichen. Auf diesem Umwege erreichten es die drei Angeklagten, dass die Rezepte in der von ihnen begehrten Westwährung von der VAB bezahlt wurden.
II. Die Angeklagte ████ hat ferner ab Juni 1950 nach dem Verkauf ihrer Apotheke und vor der pachtweisen Übernahme der in Westberlin belegenen █████████████-Apotheke, also zu einer Zeit, in der sie weder eine Apotheke selbständig führte, noch als Gehilfin in einer Apotheke angestellt war, sich Rezepte von in den Westsektoren praktizierenden Ärzten beschafft, die Medikamente selbständig geliefert und unter Mitwirkung des Angeklagten ███ versucht, diese Rezepte über die im Westsektor belegene █████████████-Apotheke durch deren Inhaber bei der VAB abzurechnen. Dieser aber lehnte das Ansinnen ab.
Zu I: In beiden Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen, weil nach Ansicht der Angeklagten und der Strafkammer der VAB kein Schaden entstanden sei. Richtig sei zwar, so führt das Landgericht aus, dass durch die von Arndt bei der VAB eingereichten Rezepte der Eindruck erweckt worden ist, als seien sie bei einer West-Apotheke angeliefert und auch durch diese beliefert worden. Die VAB sei also getäuscht worden. Es fehle aber objektiv an einer Vermögensschädigung, denn die VAB hätte bei Anlieferung und Belieferung der Rezepte durch eine West-Apotheke die Vergütung in DM-West zahlen müssen.
Die VAB sei auch wirtschaftlich nicht geschädigt, da sie an die Angeklagte █████, wenn die Rezepte von dieser eingereicht worden wären, die Vergütung in DM-Ost gezahlt hätte. Andererseits habe die VAB dadurch, dass die Rezepte mit „Westmedikamenten“ beliefert wurden, Ausgaben erspart, da sie den Patienten gegenüber zur Bezahlung der Medikamente verpflichtet sei. Die VAB habe also der Angeklagten █████ nur das zurückerstattet, was diese für die VAB verauslagt hatte.
Das Landgericht übersieht hierbei, dass die bei der VAB zugelassenen Apotheker eine Vergütung für erbrachte Lieferungen nur insoweit beanspruchen können, als sie die vertragliche Leistung bewirkt, nämlich in ihrer Apotheke die Rezepte tatsächlich beliefert haben. Nur in diesem Falle kann der Apotheker als berechtigter Empfänger der Vergütung gelten. Übernimmt er es, Rezepte, die ein anderer Apotheker entgegengenommen und beliefert hat, mit seinem eigenen Stempel versehen zur Abrechnung zu bringen, so täuscht er die VAB über die Person des Empfangsberechtigten und veranlasst sie, die Vergütung an einen Nichtberechtigten zu zahlen. Nach den geltenden Bestimmungen war die VAB nicht verpflichtet, den Betrag für die belieferten Rezepte in Westwährung zu entrichten, weil der Apothekenbetrieb der Angeklagten ████ im Ostsektor belegen war.
Die Angeklagte ████ war auch nicht etwa als Lieferant des Angeklagten ███ tätig geworden; sie handelte nicht in dessen Auftrag, sondern schob diesen nur als angeblichen Lieferanten vor, um Bezahlung in DM-West zu erhalten. ███ täuschte eine von ihm nicht bewirkte Leistung vor. Die Bezahlung der Rezepte ist daher als Zahlung einer Nichtschuld anzusehen, woran auch dadurch sich nichts ändert, dass die VAB die Medikamente hätte bezahlen müssen, wenn sie in Wahrheit von einer Westberliner Apotheke beliefert worden wäre. Die in Westmark bestehenden Mittel der VAB sind zweckgebunden. Wenn Personen aus dem Ostsektor diese Gelder erhalten, die hierauf keinen Anspruch haben, werden die Gelder der Verwendung entzogen, für die sie vorgesehen waren.
Gleichwohl musste die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit verworfen werden, da das Landgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, die Angeklagten hätten trotz der seitens der VAB erfolgten Belehrung, dass die Angeklagte ███████ die in ihrer Apotheke gelieferten Medikamente nicht in Bezahlung in DM-West erhalten könne, subjektiv niemals einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und somit nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt.
Zu II: Hingegen ist der Satz des Urteils: „Aus den gleichen rechtlichen Erwägungen mussten die Angeklagten wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich versuchten Betruges in einem weiteren Falle freigesprochen werden“ nicht geeignet, die Freisprechung im Falle II zu tragen.
Das Landgericht übersieht hierbei, dass die Angeklagte ███ seit Ende Mai 1950 nicht mehr Inhaberin einer Apotheke war. Sie war daher nicht berechtigt, außerhalb der Apotheke Heilmittel feilzuhalten oder zu verkaufen. Die Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln vom █████ (RGBI. S. 181) musste den Angeklagten ████ und ███ bekannt sein. Überdies ist in § 7 des von der VAB und dem Groß-Berliner Apotheker-Verein geschlossenen Vertrages vom 1. Juni 1950 ausdrücklich vereinbart: „Der Apotheker verpflichtet sich, der VAB keine Verordnungen in Rechnung zu stellen, die er nicht selbst beliefert hat.“
Mangels ausreichender Feststellungen war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.
Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass im Falle II nicht etwa nur eine vorbereitende Handlung vorliegt. Beim Betrug kann nach dem Plan des Täters eine Ausführungshandlung auch schon in den Maßnahmen zu sehen sein, die später die Täuschungshandlung ermöglichen sollen. Es braucht nicht bereits mit der täuschenden Einwirkung auf den Dritten, hier die VAB, begonnen zu sein (RGSt 51, 343; BGH in NJW 1952 S. 431, 3. Abs.).
Die Angeklagten ████ und ███ hatten durch die Einwirkung auf den Inhaber der █████████████ alle Handlungen vorgenommen, die nach ihrer Meinung den schädigenden Erfolg herbeiführen sollten.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |