Treffer
BGH Urteil

Revision: Bürgermeister als Aufsichtsratsvorsitzender und Bestechlichkeit (§ 332 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 221/98
Datum
17.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war Bürgermeister und kraft Amtes Vorsitzender des Aufsichtsrats einer kommunalen Entsorgungs‑GmbH; 1992 erhielt er 50.000 DM für seinen Einsatz bei einer Auftragsvergabe und erklärte den Betrag nicht steuerlich. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Bestechlichkeit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bürgermeister, der kraft seines Amtes zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats einer kommunalen Gesellschaft ist, bleibt Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und kann sich wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen.

2

Für die Annahme eines Vorteils im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB genügt, dass die betreffende Diensthandlung in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fällt und der Amtsträger als Aufsichtsratsvorsitzender Einfluss auf die Entscheidung ausüben kann, auch wenn die Entscheidung formell von Gremien der Gesellschaft getroffen wird.

3

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem erhaltenen Vorteil und dem nachgewiesenen Einsatz des Amtsträgers für die Auftragsvergabe begründet die Annahme, dass der Vorteil für eine Diensthandlung gewährt wurde.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen einer Straftat (hier: Bestechlichkeit) berührt nicht zwangsläufig daneben festgestellte Verurteilungen (z. B. wegen Steuerhinterziehung); diese sind gesondert aufrechtzuerhalten oder zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED::<1>], 12. Februar 1998

Leitsatz

1. Zur Frage der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bei der Annahme von Vorteilen durch einen Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats einer kommunalen Gesellschaft ist.

2. Ein Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats einer kommunalen Gesellschaft ist, kann sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar machen, wenn er für eine Diensthandlung Vorteile annimmt, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED::<1>] vom 12. Februar 1998 aufgehoben,

soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Tatbestand

1. Der Angeklagte war von 1989 bis 1995 Bürgermeister der Stadt [REDACTED::<2>]. In dieser Eigenschaft war er kraft Amtes Vorsitzender des Aufsichtsrats der [REDACTED::<3>] GmbH, einer 100%igen Tochter der Stadt [REDACTED::<2>], die sich mit der Abfallentsorgung befasste.

2. Im Jahr 1992 erhielt der Angeklagte von dem Geschäftsführer der Firma [REDACTED::<4>], [REDACTED::<5>], einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 DM. Dieser Betrag wurde dem Angeklagten als Gegenleistung dafür zugesagt, dass er sich für die Vergabe eines Auftrags an die Firma [REDACTED::<4>] durch die [REDACTED::<3>] GmbH einsetzen würde. Der Angeklagte setzte sich daraufhin bei den zuständigen Gremien der [REDACTED::<3>] GmbH für die Auftragsvergabe an die Firma [REDACTED::<4>] ein. Der Auftrag wurde schließlich erteilt.

3. Der Angeklagte erklärte den erhaltenen Betrag nicht in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt.

1. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass der Angeklagte als Vorsitzender des Aufsichtsrats der [REDACTED::<3>] GmbH Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB war und daher die Voraussetzungen des § 332 StGB erfüllt sein können.

a) Nach § 332 Abs. 1 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, der für eine Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Angeklagte war als Bürgermeister Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese Eigenschaft behielt er auch in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats der [REDACTED::<3>] GmbH bei, da er dieses Amt kraft seines Bürgermeisteramtes innehatte.

b) Der Angeklagte hat für eine Diensthandlung einen Vorteil angenommen. Die Vergabe des Auftrags an die Firma [REDACTED::<4>] fiel in den Aufgabenbereich der [REDACTED::<3>] GmbH und damit in den Verantwortungsbereich des Angeklagten als Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht unmittelbar über die Auftragsvergabe entschied, sondern diese den zuständigen Gremien der Gesellschaft oblag, steht der Annahme einer Diensthandlung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Angeklagte als Vorsitzender des Aufsichtsrats Einfluss auf die Entscheidung nehmen konnte und dies auch tat.

c) Der Angeklagte hat den Vorteil für die Diensthandlung angenommen. Der von ihm erhaltene Geldbetrag stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Einsatz für die Auftragsvergabe an die Firma [REDACTED::<4>].

2. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist von der Aufhebung der Verurteilung wegen Bestechlichkeit nicht betroffen. Insoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung richtet.

IV. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die weitere Sachaufklärung bleibt dem Tatrichter überlassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht [REDACTED::<1>] – Urteil vom 12. Februar 1998 – [REDACTED::<6>]