Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/88
- Datum
- 02.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben die Feststellungen, dass die eingeführte Betäubungsmittelmenge nicht die Größenordnung einer „nicht geringen Menge" i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreicht, ist die Einfuhr als unselbständiges Teilstück des gemeinschaftlichen Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 BtMG zu behandeln.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr neben einer Verurteilung wegen Handeltreibens ist nicht zulässig, wenn die Einfuhrfeststellungen in den Rahmen des Handeltreibens eingehen und keine selbständige, strafschärfende Bedeutung haben.
Erweist sich eine Verurteilung aufgrund fehlerhafter rechtlicher Zuordnung der Tatbestände als nicht durch die Feststellungen gedeckt, sind die darauf beruhenden Strafaussprüche aufzuheben.
Ist nur ein Teil der angefochtenen Verurteilung zu beanstanden, kann die Revision hinsichtlich dieses Teils stattgegeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden; im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Rainer aus ████, dort geboren am █████ █████, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. August 1988 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch zu I, 2 a der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt, b) in allen Strafaussprüchen mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Im Fall I, 2 a der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das Landgericht nimmt in diesem Fall gemeinschaftliche unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus, dass Haschisch in einer Menge eingeführt wurde, die nicht die Größenordnung einer „nicht geringen Menge“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichte (UA S. 11). Es hat deshalb auch nur den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angewandt (UA S. 12). In einem solchen Fall geht die Einfuhr als unselbständiges Teilstück des Handeltreibens in dieser Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG als Teil des Gesamtgeschehens auf (BGHSt 30, 28, 30; 31, 163, 165). Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr musste deshalb entfallen.
2. Wegen der Aufhebung der Strafaussprüche wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1988 verwiesen. Den darin enthaltenen Gründen tritt der Senat bei.
| Fuhrmann | Herrmann | ||
| Fleischmann | Niepel-Rebitzki |