Revision: Einziehung wegen Sicherungseigentum Dritter aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn an dem einzuziehenden Gegenstand ein rechtmäßiges Sicherungseigentum eines Dritten besteht, der nicht Täter oder Teilnehmer ist.
Das Vorliegen eines Sicherungseigentums Dritter ist von der Strafkammer konkret zu prüfen und festzustellen; eine Einziehungsanordnung darf nicht getroffen werden, ohne diese Frage zu klären.
Wurde die Einziehung ohne Feststellung über Drittrechte angeordnet, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sind übrige Revisionsangriffe offensichtlich unbegründet, sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; nur der in der Aufhebung umfasste Teil ist neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Horst K. aus KÖ, geboren am █████ in ████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Dezember 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Schuldspruch und Strafausspruch werden von den Feststellungen getragen. Dagegen hat die vom Landgericht angeordnete Einziehung eines Personenkraftwagens keinen Bestand. Das Sicherungseigentum eines Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer ist, steht der Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 StGB entgegen (BGHSt 24, 222). Das Landgericht durfte deshalb die Frage, ob ein solches Sicherungseigentum besteht, nicht dahingestellt lassen.
| Herrmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |