Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehung wegen Sicherungseigentum Dritter aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 221/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die vom Landgericht angeordnete Einziehung eines Pkw auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurück; die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Zentral ist, dass ein Sicherungseigentum eines Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer ist, der Einziehung nach § 74 Abs. 2 S. 1 StGB entgegensteht. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen eines solchen Drittrechts nicht bloß offenlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn an dem einzuziehenden Gegenstand ein rechtmäßiges Sicherungseigentum eines Dritten besteht, der nicht Täter oder Teilnehmer ist.

2

Das Vorliegen eines Sicherungseigentums Dritter ist von der Strafkammer konkret zu prüfen und festzustellen; eine Einziehungsanordnung darf nicht getroffen werden, ohne diese Frage zu klären.

3

Wurde die Einziehung ohne Feststellung über Drittrechte angeordnet, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Sind übrige Revisionsangriffe offensichtlich unbegründet, sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; nur der in der Aufhebung umfasste Teil ist neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Horst K. aus KÖ, geboren am █████ in ████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Dezember 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Schuldspruch und Strafausspruch werden von den Feststellungen getragen. Dagegen hat die vom Landgericht angeordnete Einziehung eines Personenkraftwagens keinen Bestand. Das Sicherungseigentum eines Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer ist, steht der Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 StGB entgegen (BGHSt 24, 222). Das Landgericht durfte deshalb die Frage, ob ein solches Sicherungseigentum besteht, nicht dahingestellt lassen.

HerrmannSarstedtSchuster
SchmidtHorstkotte