Revision verworfen: Keine Milderung nach §51 Abs.2 StGB bei alkoholbedingter Hemmungsminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/72
- Datum
- 16.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der rechtlichen Erheblichkeit einer durch Alkohol herbeigeführten Verminderung des Hemmungs- oder Einsichtsvermögens ist eine im Wesentlichen rechtliche Bewertung und nicht allein nach dem medizinischen Befund zu entscheiden.
Eine durch Alkohol verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit begründet nur dann eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, wenn die Beeinträchtigung rechtlich erheblich ist.
Das Vorhandensein der tatsächlichen Einsicht in die Rechtswidrigkeit der Tat schließt regelmäßig die Annahme einer rechtlich erheblichen Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens aus.
Die sachverständige Darstellung zum Grad der Beeinträchtigung entbindet das Gericht nicht von seiner rechtlichen Würdigung, insbesondere der subsumierenden Beurteilung der Erheblichkeit im Rahmen der Schuldfrage.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 20. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen:
den Betonwerker Kleug aus ████, geboren am ███ 1935 in ██, wegen Mordes u. a.
hat auf Antrag der Generalbundesanwalt der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1972 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 20. Dezember 1971 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Zwar trägt sie mit Recht vor, das Schwurgericht habe „generellpräventive Gesichtspunkte zu sehr in den Vordergrund gerückt“, um zu begründen, warum es die Strafe nicht nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 (oder gar, wie die Revision meint, für die von Angeklagten begangenen Taten) aus Rechtsgründen nicht vorlagen. Das Schwurgericht hat zweifelsfrei nicht gegen die Sachverständige in dieser Rechtsfrage die Beurteilung des Hemmungsvermögens verlassen und deshalb die Beurteilt. Auf eine etwaige Verminderung des Einsichtsvermögens kommt es hier deshalb überhaupt nicht an, weil der Angeklagte nach den Feststellungen die tatsächliche Einsicht in das Unerlaubte seines Verhaltens gehabt hat (vgl. BGHSt 21, 27). Er hat sein Opfer getötet, um die dem Kind verübte Unzucht zu verdecken. Dieser Beweggrund wäre schlechterdings undenkbar, wenn ihm das Unerlaubte der Unzucht nicht bei der Tatbegehung bewusst gewesen wäre. Und erst recht ist es nicht möglich, dass ihm das Unerlaubte der Tötung nicht bewusst gewesen sein sollte. Sein Hemmungsvermögen mag freilich durch den Alkoholgenuss vermindert gewesen sein.
Es ist nicht „erheblich“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen. Dafür kommt es nicht nur und nicht entscheidend auf den medizinischen Befund, also auf den Grad der Alkoholeinwirkung an. Vielmehr ist diese Frage nach der „Erheblichkeit“ im eigentlichen Sinne eine Rechtsfrage. Sie lautet, ob von einem Täter, der sich – wie dieser Angeklagte – des Unerlaubten seines Verhaltens bewusst ist, trotz des festgestellten Grades von Alkoholbeeinflussung im Namen der Rechtsordnung ebenso wie von einem Nüchternen verlangt werden sollte, dass er sich beherrscht und solche Taten unterlässt. Das ist bei solchen Taten, wie sie hier festgestellt worden sind, in der Tat zu fordern. In Bezug auf sie bedeutete der festgestellte Grad der Alkoholisierung keine rechtlich „erhebliche“ Verminderung des
Im Namen des Volkes
Senat des Bundesgerichtshofs [Unterschriften]
| Hemmungsvermögens. | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmitt | Siemer | Herrmann |