Revision: Aufhebung des allgemeinen Berufsverbots bei Betrugsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/59
- Datum
- 23.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzung der Gefährdung der Allgemeinheit i.S.v. § 42l StGB kann auch erfüllt sein, wenn nur bestimmte, umgrenzbare Personenkreise durch die berufliche Tätigkeit des Verurteilten gefährdet werden.
Ein Berufsverbot kann die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes generell untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist; Erforderlichkeit und Reichweite des Verbots sind jedoch substantiiert zu begründen.
Sind die festgestellten Gefährdungen auf eine bestimmte Branche oder Berufsgruppe beschränkt, rechtfertigt dies grundsätzlich lediglich ein berufsbezogenes Verbot; vor einem generellen Berufsverbot ist zu prüfen, ob andere Geschäftsbereiche ebenfalls eine Gefährdung begründen.
Hegt die erstinstanzliche Kammer Zweifel an der sachlichen Reichweite einer Maßnahme und begründet sie diese nicht hinreichend, hat das Revisionsgericht den betreffenden Teil der Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 29. Januar 1959
Rubrum
5 StR 221/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz H[ ██ aus Ky, dort geboren ████████████ █████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Januar 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes verbietet.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte führte seit 1927 ein Textilgeschäft als eigenes bis zum Konkurs 1951, seit 1952 als Geschäftsführer seiner Schwester ebenfalls bis zum Konkurs 1954, seitdem als Geschäftsführer seiner Frau bis zum Zusammenbruch 1957 und von da ab wieder unter eigenem Namen. Den nach der Währungsreform auftretenden Zahlungsschwierigkeiten suchte er dadurch zu begegnen, dass er ständig neue Lieferanten suchte, sobald er die alten nicht mehr bezahlen konnte. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er von Anfang 1956 bis in das Jahr 1957 zahlreiche Lieferanten über die Zahlungsunfähigkeit des von ihm geleiteten Geschäfts getäuscht und sie dadurch zur Abgabe von Waren veranlasst hat. Das Urteil untersagt ihm „die Ausübung jedes selbständigen Handelsgewerbes“ für drei Jahre.
Nur gegen dieses Berufsverbot richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Was die Revisionsbegründung ausführt, geht freilich fehl. Dass die Strafkammer nur „den Kreis der Textillieferanten“ vor Gefährdung schützen will, spricht nicht dagegen, dass „die Allgemeinheit“ dieses Schutzes bedarf, wie § 42l StGB es voraussetzt. Unter der Allgemeinheit ist hier nicht notwendig eine Vielzahl von Personen zu verstehen, deren Kreis sich überhaupt nicht umschreiben lässt. Es liegt im Wesen der meisten Berufe, dass bei ihrer Ausübung jeweils nur gewisse mehr oder minder umgrenzbare Gruppen der Allgemeinheit gefährdet werden können. Stünde das der Anwendung des § 42l StGB entgegen, so könnte fast niemals ein Berufsverbot ausgesprochen werden. Das ist nicht der Sinn dieser Vorschrift. Es genügt vielmehr, wenn die Allgemeinheit in einzelnen Personenkreisen gefährdet ist.
Es ist auch nicht unzulässig, einem Betrüger die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann schlechthin zu verbieten, wenn ein so weitgehendes Verbot zum Schutze der Allgemeinheit nötig ist. Die Begründung des angefochtenen Urteils legt das aber nicht dar. Der Angeklagte hat bisher nur Textillieferanten geschädigt, und nur deren Gefährdung erwähnt die Strafkammer. Damit ist nur ein Verbot des Berufs als Textilkaufmann zu rechtfertigen. Ob der Angeklagte auch in anderen, gar in allen anderen Geschäftsbereichen eine Gefahr für seine Verkäufer bilden würde, müsste besonders geprüft werden. Es gibt Arten selbständiger kaufmännischer Berufsausübung, bei denen Kredite nicht oder doch nur in geringen Beträgen und kurzfristig gewährt und in Anspruch genommen zu werden pflegen. Wenn sich nicht dartun lassen sollte, dass der Angeklagte die Allgemeinheit auch in solchen Berufen gefährden würde, müsste das Landgericht das Berufsverbot jedenfalls so umgrenzen, dass es ihm gestattet bleibt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |