Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Hehlerei-Verurteilung mangels rechtswidrigem Erwerb aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 220/89
Datum
03.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er stellte fest, dass die Feststellungen nicht ergaben, dass der Lieferant die Federn vor der Lieferung durch Unterschlagung oder Untreue erlangt habe. Damit fehle das für Hehlerei erforderliche Merkmal eines zuvor rechtswidrig erlangten Gegenstands; insoweit komme ggf. Beihilfe oder Anstiftung zur Untreue in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die Sache zuvor durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat eines anderen erlangt worden ist.

2

In der Regel muss das Erlangen der Sache dem Hehlen zeitlich vorausgegangen sein, sodass die Sache bereits das Merkmal des strafbaren Erwerbs trägt.

3

Fehlen Feststellungen, dass der angebliche Erwerber die Sache vor der Lieferung ausgesondert oder durch rechtswidrige Handlung erlangt hat, tragen die Feststellungen keinen Schuldspruch wegen Hehlerei.

4

Wenn die Pflichtverletzung des Mitarbeiters in nachträglicher Rechnungsmanipulation und Vereinnahmung liegt, kommen je nach den konkreten Umständen Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue statt Hehlerei in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 20. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Franz Reinhard Peter, geboren am █ in ██, wegen Beihilfe zur Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung verwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

Der Angeklagte hatte während eines Zeitraums von etwa sechs Jahren von der Firma ███ GmbH insgesamt 80 Lieferungen Entenfedern erhalten. Aufgrund einer Absprache mit dem Angeklagten stellte der zuständige Abteilungsleiter der Firma ███, der frühere Mitangeklagte █████, dem Angeklagten jeweils nur ungefähr die Hälfte der gelieferten Federn namens der Firma ███ in Rechnung. Für den Rest der Federn berechnete █████ dem Angeklagten ohne Wissen der Firmenleitung der Firma ███ einen wesentlich günstigeren Preis; das hierauf entfallende Entgelt zahlte der Angeklagte nicht an die Firma ███, sondern an █████. Bis Mitte 1983 erhielt die Leitung der Firma ███ lediglich Durchschriften der von █████ ausgestellten Rechnungen, dagegen nicht die Lieferscheine und die Gewichtslisten, aus denen sich ergab, dass der Angeklagte weitaus mehr Federn bezog, als in den Rechnungen der Firma ███ verzeichnet war. Ab Mitte 1983 reichte █████ bei seiner Firmenleitung Lieferscheindurchschriften ein, die er so verändert hatte, dass sie geringere Liefermengen als die Lieferscheinoriginale auswiesen.

Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Gegenstand der Hehlerei (§ 259 StGB) kann nur eine Sache sein, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. In der Regel muss das Erlangen dem Hehlen zeitlich vorausgegangen sein, so dass die Sache das Merkmal des strafbaren Erwerbes schon an sich trägt (RGSt 59, 128, 129; BGH NJW 1959, 1377). Hier ergeben die Feststellungen in ihrem Zusammenhang, dass █████ die an den Angeklagten gelieferten Federn nicht vorher durch Unterschlagung oder Untreue „erlangt“ hatte. Für unsortierte Entenfedern war der Angeklagte der Hauptabnehmer der Firma ██████. Er entsprach ersichtlich dem Willen der Leitung dieser Firma, dass Federn dieser Art in größtmöglicher Menge an den Angeklagten geliefert wurden. Die Pflichtverletzung des █████ lag hiernach nicht in der Belieferung des Angeklagten, sondern darin, dass er nur für einen Teil der gelieferten Federn Rechnungen der Firma ███ ausstellte und sich den Rest der Federn selbst bezahlen ließ. Die Feststellungen ergeben nicht, dass █████ die Federn, für die er selbst kassieren wollte, vor der Lieferung ausgesondert hat; das hätte auch ferngelegen. Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass einzelne Lieferungen nur Federn enthielten, für die die Zahlung an █████ gehen sollte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass █████ die Rechnungen erst ausstellte, nachdem die Lieferungen erfolgt waren. Verhielt es sich so, dann hat sich der Angeklagte nicht der Hehlerei schuldig gemacht; er kann – je nach den Umständen – Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue des █████ begangen haben.

HerrmannFlorstkotteHager
SchusterRebitzki