BGH: §174a Abs.2 StGB verlangt Übernachtung in der Anstalt; Teilaufhebung und Zurückweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 220/79
- Datum
- 29.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Kranke oder Hilfsbedürftige in den Räumen der Anstalt übernachtet, sodass er als ‚Insasse‘ im Sinn der Vorschrift zu qualifizieren ist.
Wer eine Einrichtung nur tagsüber, etwa als beschützende Werkstatt, aufsucht und außerhalb bei Angehörigen wohnt, ist keine Insasse einer Anstalt i.S.v. § 174a Abs. 2 StGB.
Für die Anwendbarkeit von § 174a Abs. 2 StGB müssen die Feststellungen auch ergeben, dass der Insasse dem Täter in dessen Eigenschaft als Aufsichts- oder Betreuungsperson anvertraut war.
Die Auslegung des Merkmals ‚Insasse‘ ist am Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck auszurichten; teilstationäre oder ambulante Betreuung erweitert den Schutzbereich der Vorschrift nicht automatisch.
Reichen die tatsächlichen Feststellungen für wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht aus, führt dies zur Aufhebung der entsprechenden Strafaussprüche und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 18. Dezember 1978
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja § 174a Abs. 2 StGB
§ 174a Abs. 2 StGB setzt mindestens voraus, dass der Kranke oder Hilfsbedürftige in den Räumen der Anstalt übernachtet.
BGH, Urteil vom 29. Mai 1979 – 5 StR 220/79 –
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Karl-Heinz D ███ aus ██, dort geboren am 1937, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 1978 a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2 und 3 verurteilt worden ist (Fälle ████ █████, geborene ██████, und Ma███████), b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
– Von Rechts wegen –
Gründe
I. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, weil sie den Beschluss, mit dem der Tatrichter den Beweisantrag abgelehnt hat, nicht wiedergibt.
II. In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Anstalten (§ 174a Abs. 2 StGB) in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe.
Ingrid Me██████ (verheiratete ████), Edith D███████ und Andrea Ma████████ arbeiteten in einer Einrichtung, die der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung von geistig Behinderten und Lernbehinderten diente (UA S. 3). Es handelt sich, wie der Urteilszusammenhang (vgl. UA S. 4) ergibt, um eine beschützende Werkstatt. Der Angeklagte hatte die jungen Frauen und Mädchen als Arbeitsgruppenleiter für die Produktion anzulernen. Er war ihnen gegenüber weisungsbefugt; er hatte „auf das leibliche, geistigseelische Wohl der Behinderten zu achten“ und dafür zu sorgen, dass die Behinderten nicht überbeansprucht und „in ihrer Persönlichkeit gestützt“ wurden (UA S. 3). Der festgestellte Sachverhalt ergibt zwar, dass die jungen Frauen und Mädchen dem Angeklagten zur Beaufsichtigung und Betreuung anvertraut waren. Dagegen findet die Annahme des Tatrichters, es habe sich um Insassen einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige gehandelt, in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
Nach den Urteilsgründen liegt es nahe, dass Ingrid Mei██████ und Edith D███████ (Fälle II 1 und II 2 der Urteilsgründe) außerhalb der Einrichtung, nämlich bei ihren Eltern, wohnten und die Einrichtung tagsüber zur Arbeit und Ausbildung aufsuchten. Wer sich in dieser Weise nur tagsüber in einer beschützenden Werkstätte aufhält, ist nicht Insasse einer Anstalt im Sinne des § 174a Abs. 2 StGB. Vielmehr ist nur derjenige Insasse einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der zu Zwecken der Behandlung, Pflege oder Hilfe voll in den räumlichen Anstaltsbereich aufgenommen worden ist. Mindestvoraussetzung dafür ist, dass er in seiner Eigenschaft als Patient oder Hilfsbedürftiger in den zur Anstalt gehörenden Räumen übernachtet (ebenso Maurach-Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 6. Aufl., 1977, S. 162). Da diese Voraussetzung hier möglicherweise gefehlt hat, braucht der Senat nicht auf die Frage einzugehen, auf welche Dauer ein solcher Anstaltsaufenthalt angelegt sein muss.
Die Auslegung, die das Übernachten in der Anstalt verlangt, entspricht dem Wortsinn des Merkmals „Insasse“ (§ 174a Abs. 2 StGB). Sie wird auch dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht. Während sexuelle Übergriffe einer Aufsichts- oder Betreuungsperson gegenüber einem volljährigen Kranken oder Hilfsbedürftigen sonst nur unter den Voraussetzungen der §§ 177 bis 179 StGB strafbar sind, gewährt § 174a Abs. 2 StGB für Anstaltsinsassen einen weitergehenden Strafschutz. Dieser hat seinen Grund in den besonderen Verhältnissen, die mit dem stationären Aufenthalt in einer Anstalt verbunden sind: Der Betroffene ist seinem gewohnten Lebenskreis entrissen (BGHSt 19, 131, 133); der Kontakt mit den Menschen, mit denen er sonst umzugehen pflegt, ist eingeschränkt oder unterbrochen; die Verhaltnisse in der Anstalt führen regelmäßig zu einer Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Diese Bedingungen sind in besonderem Maße geeignet, bei einem Kranken oder Hilfsbedürftigen das Gefühl der Abhängigkeit von den Personen hervorzurufen, denen er zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist. Dieser Situation trägt § 174a Abs. 2 StGB Rechnung. Zweifellos gibt es auch bei Patienten und Hilfsbedürftigen, die nicht in einer Anstalt übernachten, tatsächliche oder empfundene Abhängigkeiten von gleicher Stärke. Die Gesetzesauslegung hat indessen zu beachten, dass die Strafvorschrift des § 174a Abs. 2 StGB mit dem Merkmal „Insasse einer Anstalt“ bei Volljährigen nur an das Schutzbedürfnis anknüpft, das durch eine besonders intensive räumliche Eingliederung in die Anstalt begründet wird. Deshalb muss bei der Auslegung der Strafvorschrift auch außer Betracht bleiben, dass die Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter in zunehmendem Maße durch halb- oder teilstationäre Dienste gekennzeichnet ist, bei denen aus therapeutischen Gründen auf die herkömmliche stationäre Eingliederung des Patienten in die Anstalt verzichtet wird.
Hiernach wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung feststellen müssen, ob die Werkstatt Bestandteil einer Anstalt gewesen ist, in der die Behinderten als Insassen übernachteten. War das nicht der Fall, so ist § 174a Abs. 2 nicht anwendbar.
2. Andrea ████████, die in derselben Werkstatt wie Ingrid ██████ und Edith D███████ arbeitete, hat sich nach den Urteilsgründen (UA S. 6) „in dem Heim der Lebenshilfe █████████ befunden“. Dort hat sie ersichtlich übernachtet. Jedoch ergeben die bisherigen Feststellungen nicht in ausreichender Weise, dass es sich bei dem Heim um eine Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige gehandelt hat. Sollte es sich so verhalten haben, so müsste weiterhin festgestellt werden, dass die Insassen des Heimes auch in dieser Eigenschaft dem Angeklagten zur Beaufsichtigung und Betreuung anvertraut waren. Dazu ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Unter diesen Umständen waren die Schuldsprüche auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen der beiden Taten zum Nachteil von Andrea Ma████████ verurteilt worden ist (II 3 der Urteilsgründe); die Aufhebung ergreift auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 StGB.
III. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat sämtliche Strafaussprüche aufgehoben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| LG Hildesheim | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann |