Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Strafaussprüche wegen Fehlanwendung des § 20a bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 220/61
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts; der BGH überprüfte Revision teilweise. Schuldausspruch und Feststellungen zur Gefahr der Wiederholungsgefahr wurden bestätigt. Die Strafaussprüche in mehreren Betrugs- und Diebstahlsfällen werden aufgehoben, weil das Landgericht den Strafrahmen bei verminderter Zurechnungsfähigkeit fehlerhaft angewandt hat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann die nach § 20a StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus unterschritten werden.

2

Ein Rechtsirrtum über den anzuwendenden Strafrahmen rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei zutreffender Rechtsanwendung geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3

Die Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen Taten ist eine tatrichterliche Würdigung, die in begrenztem Umfang einer Rechtskontrolle unterliegt, sofern sie auf tatsächlichen Feststellungen beruht.

4

Alkoholbedingte Suchterkrankungen und ein dadurch bedingter Hang zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen können als Anzeichen dienen, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 16. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann und Rentner Diedrich ██ aus WH, geboren ███████████ 1894 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16. Dezember 1960 wird der Ausspruch über die Freiheitsstrafe in den Betrugsfällen ███ und ████ in den beiden Betrugsfällen ███ und in den beiden Diebstahlsfällen (B 2b, c und 5 der Urteilsgründe) sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Strafausspruch bleiben bestehen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt im Schuldausspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs innerhalb der Betrugstaten und zwischen den beiden Diebstählen beruht auf der in diesem Rechtszug nicht nachprüfbaren Feststellung, dass der Angeklagte die einzelnen Taten nicht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes begangen hat. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Diebstahl von Fahrrädern und ihrem anschließenden betrügerischen Verkauf verbot sich durch die Verschiedenartigkeit der Straftaten.

Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revisionsangriffe wenden sich im Grunde nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Der den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnende Hang zur Begehung strafbarer Handlungen kann und wird oft seine Wurzel nicht in einer verbrecherischen Anlage, sondern in einer Willens- und Charakterschwäche haben, die durch Alkoholmissbrauch erworben sein kann. Gerade das beim Angeklagten periodisch auftretende suchtartige Verlangen nach Alkohol, das regelmäßig zur Begehung strafbarer Handlungen führt, konnte das Landgericht als Anzeichen dafür werten, dass der Angeklagte auch in Zukunft Straftaten mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens begehen werde. Rechtsirrtumsfrei hat die Strafkammer auch dargelegt, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert.

Jedoch nötigt ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung zur Aufhebung der Strafaussprache in den vier Betrugsfällen Rosenberg (8. Juni 1960), Peters (23. Juni 1960) und Schüler (17. und 18. Juli 1960), sowie in den zwei Fahrraddiebstahlsfällen vom 17. und 18. Juli 1960. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei diesen Taten vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Es ist aber der irrigen Auffassung, dass die gesetzliche Mindeststrafe für Betrug im Rückfall und für Diebstahl im Rückfall bei Anwendung des § 20a und bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ein Jahr Zuchthaus betrage. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an RGSt 72, 326 und 73, 44, 47 wiederholt entschieden, dass die aus § 20a zu entnehmende Strafe im Falle des § 51 Abs. 2 unter das Mindestmaß von einem Jahr Zuchthaus herabgesetzt werden kann (s. NJW 1957, 1932 und die dort angeführten nicht veröffentlichten Entscheidungen des 5. Strafsenats). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht in den genannten Fällen geringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte. Daher sind die Einzelstrafaussprache, soweit sie von dem Irrtum betroffen sind, und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung werden hier von der teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

SchmidtSiemerMayr
SarstedtBorker