Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Beleidigungsverurteilungen bei Unzuchtfällen, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 220/54
Datum
06.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Beleidigung in zwei Fällen sowie den Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen. Entscheidungsrelevant waren unzureichende Feststellungen zum Vorsatz bei Beleidigung und zur Beleidigungswirkung gegenüber den Eltern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Beleidigung ist erforderlich, dass der Täter mit dem Bewusstsein handelt, seine Äußerung sei zur Ehrverletzung geeignet (Vorsatz hinsichtlich der Ehrverletzung).

2

Bei der Prüfung der inneren Tatseite einer Beleidigung kommt es auf die innere Einstellung des Täters an; die subjektive Deutung durch das Opfer (z.B. Kinder) ersetzt keine Feststellungen zum Tätervorsatz.

3

Die Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kind begründet nicht automatisch eine Beleidigung der Eltern; es müssen besondere Umstände vorliegen, die einen unmittelbaren Angriff auf die elterliche Ehre erkennen lassen.

4

In der Revisionsinstanz sind denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen des Tatrichters keiner Nachprüfung unterworfen; die Revision beanstandet Rechtsfehler und nicht jede mögliche Beweiswürdigung.

5

Ist ein tatbestandlich niedrigerer Vergehenstatbestand durch einen höherrangigen Sondertatbestand aufgezehrt, kann die rechtsirrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs unbeachtlich sein, wenn der Urteilsmangel für die Strafzumessung ohne Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 22. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Emil M. ███ aus K[REDACTED], geboren am █████ ███ in Sch[REDACTED]/Sa., wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär C[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. Januar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einer Beleidigung in den Fällen ███████ und W[REDACTED] verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in zwei Fällen und wegen Beleidigung in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist. Auch die im Zusammenhang mit der Sachrüge erhobenen Einzelbeanstandungen sind überwiegend unbeachtlich; sie wenden sich zumeist nur gegen die Feststellungen als solche und gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt die Revision, dass alle denkgesetzlich möglichen Schlussfolgerungen des Tatrichters in der Revisionsinstanz keiner Nachprüfung unterliegen.

Auf die allgemeine Sachrüge aber war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben.

1.) Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB.

Im Falle Renate C[REDACTED] nimmt die Strafkammer allerdings zu Unrecht an, dass die – rechtlich bedenkenfrei festgestellten Verstöße gegen § 176 Nr. 3 StGB mit den im Jahre darauf erfolgten Beleidigungen im Fortsetzungszusammenhang stünden. Wie Urteilsspruch und Urteilsgründe ausweisen, bestraft sie den Angeklagten aber nur wegen des Verbrechens. Das Landgericht hat mithin nicht übersehen, dass der Vergehenstatbestand der tätlichen Beleidigung durch den Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Kindern aufgezehrt wird (Sondergesetz). Dann aber ist der Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusammenhanges insoweit – mangelt es im Übrigen auch an ausreichenden Darlegungen zum Gesamtvorsatz – hier auch nicht beschwert. Denn der Urteilsmangel war ersichtlich für die Straffrage ohne Bedeutung, wie allein schon die Höhe der im Falle ██ verhängten Einzelstrafe ergibt.

2.) Dagegen konnte die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in den Fällen ███████ und K[REDACTED] keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht stellt hierzu im Wesentlichen folgendes fest:

In der Autowerkstatt des Angeklagten spielten zwei Mädchen im Alter von 8 und 9 Jahren. Mit diesen Kindern ließ sich der Angeklagte auf eine Unterhaltung über geschlechtliche Fragen ein. Auf die Aufforderung der Mädchen, ihnen zu erzählen, wie man Kinder bekomme, erklärte er, die Frau erhalte dabei eine „Spritze“; solche Dinge mache er auch mit seiner Freundin. „Die Kinder verstanden, dass der Angeklagte hiermit den Geschlechtsverkehr meinte.“

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer sich durch seine Äußerungen einer Beleidigung schuldig gemacht, weil „seine schamlosen Äußerungen über den Geschlechtsverkehr eine Missachtung des Schamgefühls der noch unmündigen Kinder und zugleich ihrer Eltern darstellten“.

b) Die knappen Ausführungen des Urteils erwecken Zweifel, ob der Tatrichter die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Beleidigung genügend geprüft hat.

Diese Bedenken bestehen vor allem in Bezug auf die innere Tatseite. Das Landgericht stellt es entscheidend darauf ab, welche Deutung die Kinder der Äußerung des Angeklagten beigemessen hatten. Wesentlich ist aber, dass der Täter mit dem Bewusstsein gehandelt hatte, seine Kundgebung sei zur Ehrenkränkung geeignet. Ausdrückliche Feststellungen hierüber fehlen im Urteil. Auch dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe kann insoweit nichts entnommen werden, zumal die Veranlassung zum Gespräch und zu der Äußerung des Angeklagten allein von den Kindern (und nicht vom Beschwerdeführer) ausgegangen war, so dass die Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner Bemerkung die Kinder nicht beleidigen, sondern nur loswerden wollen. Diese Möglichkeit konnte um so weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil auch die äußere Tatseite nur dürftig (nahezu formelhaft) behandelt, so dass die Darlegungen hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte für den Vorsatz des Angeklagten bieten.

c) Weitere rechtliche Bedenken ergeben sich daraus, dass die Strafkammer auch eine Beleidigung der Eltern als erwiesen ansieht. Denn nicht in jedem Fall der Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kind ist zugleich der Inhaber der elterlichen Gewalt beleidigt. Es müssen besondere Umstände zu dem beleidigenden Verhalten des Täters hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Vaters oder der Mutter erkennen lassen (vgl. BGH in 3 StR 56/53 vom 24.9.1953 und RGSt 70, 245 [248]). Solche sind hier weder der allgemeinen Sachdarstellung noch den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung zu entnehmen.

3.) Die somit in vollem Umfang erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen Beleidigung berührt nicht die Verurteilungen in den übrigen Fällen. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Höhe dieser Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung (von nur zwei Monaten Gefängnis) beeinflusst worden ist. Im Falle Ulla E[REDACTED] ergibt sich dies im Übrigen von selbst, weil hier nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Notwendig muss das Landgericht aber eine neue Gesamtstrafe bilden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.Dr. KoffkaSchnitt
SarstedtSchmidtSiemer

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