Schuldspruchänderung: §175 StGB im Beitrittsgebiet nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/93
- Datum
- 26.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafvorschrift ist nur anzuwenden, soweit sie für den Tatort rechtlich gilt; vertragliche oder gesetzliche Sonderregelungen können ihre Anwendbarkeit ausschließen.
Wenn eine tatbestandliche Qualifikation auf eine nicht anwendbare Norm gestützt wurde, ist der Schuldspruch insoweit zu berichtigen.
Beeinflusst ein formeller Fehler in der Rechtsqualifikation die Strafzumessung nicht, kann die verhängte Strafe trotz Berichtigung des Schuldspruchs bestehen bleiben.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch nach §349 Abs. 4 StPO ändern und eine weitergehende Revision nach §349 Abs. 2 StPO verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ Torsten aus ██████ geboren am █████ 1966 in ███████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Beschränkung des Schuldspruchs in einem Fall. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe im Sommer 1992 als Betreuer einer Jugendgruppe in ████ ███████████ an einem zehnjährigen Jungen sexuelle Handlungen vor. Dieses nach § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, § 52 StGB strafbare Verhalten unterfällt nicht der Vorschrift des § 175 StGB (homosexuelle Handlungen); denn nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1) ist § 175 StGB im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Angesichts der zur Strafzumessung angestellten Erwägungen des Tatrichters kann hier (anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 19. April 1993 – 5 StR 115/93 –) ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfehler im Schuldspruch die Strafzumessung beeinflusst hat.
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