Revision: Teilaufhebung von Schuldspruch und Gesamtstrafe wegen Beihilfe- und Tatzeitfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/89
- Datum
- 03.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass die Haupttat im Zeitpunkt des mitwirkenden Verhaltens noch nicht abgeschlossen ist; ist die Haupttat bereits beendet, scheidet eine Verurteilung wegen Beihilfe aus.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung, die bei der Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen wurde, entzieht der Gesamtstrafenbildung die rechtliche Grundlage; die Gesamtstrafenentscheidung ist insoweit aufzuheben.
Soweit die zeitliche Einordnung einer Tat (Tatzeit) für die rechtliche Bewertung und die Heranziehung zu einer Gesamtstrafe bedeutsam und unklar ist, muss der Tatrichter die Sachverhalte neu aufklären; bei Zweifeln ist zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist eine tatrichterliche Würdigung; bei rechtlicher oder tatsächlicher Unsicherheit über die Voraussetzungen ist die diesbezügliche Einzelentscheidung aufzuheben und dem Tatrichter zur erneuten Prüfung zu überlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann und Makler Heinrich Co aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED] (Emsland),
2. den kaufmännischen Angestellten Martin Cosme aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1958 in BCT,
wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 1988, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch im Falle II 14 der Urteilsgründe (Fall 19 a der Anklage),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) hinsichtlich der Entscheidung, die im Falle II 27 b der Urteilsgründe (Fall 29 der Anklage) die gesondert verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird als unbegündet verworfen; der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ zu entscheiden hat.
Gründe
(zu 1)
Der Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten █████ ausgeführt:
a) Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung der Entscheidung deckt einen Gesetzesverstoß auf.
Im Falle 14 (UA S. 22/23) ist der Angeklagte wegen Beihilfe zu dem von dem Mitangeklagten [REDACTED] begangenen Betrug verurteilt worden (UA S. 49). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen liegt jedoch die Annahme nahe, dass die Haupttat bereits beendet war, als der Beschwerdeführer
> „seinen Namenszug auf der Rückseite des Schecks querschrieb“.
Da die Verurteilung im Falle 14 keinen Bestand haben kann,
b) ist damit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Zu dieser ist im Übrigen zu bemerken, dass die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug im Falle 28 (UA S. 34/36, 49) möglicherweise erst nach dem 2. November 1983, dem Tag der Verurteilung des Angeklagten in der einbezogenen Sache, begangen worden ist; denn der Mitangeklagte hat das Zwischendarlehen
> „später“
am 26. November 1983 beantragt und erst dann die von dem Beschwerdeführer gefälschte Bescheinigung eingereicht (UA S. 35). Lag die Tatzeit nach dem 2. November 1983, so konnte die im Falle 28 ausgeworfene Einzelstrafe nicht mehr zur Bildung der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe herangezogen werden.
Wegen des Gesamtzusammenhangs scheint es geboten,
c) die für den Fall 27 b ausgesprochene Einzelstrafe im beantragten Umfange aufzuheben; denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter, soweit es die Frage der Strafaussetzung betrifft, zu einem dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt.
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Horstkotte | Hager | |||
| Schuster | Rebitzki |