Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Revisionsentscheidung verworfen wegen formunwirksamer Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 219/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte H(.) beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts, seine Revision als unzulässig zu verwerfen. Strittig war, ob seine handschriftliche Eingabe als frist- und formgerechte Revisionsbegründung (§345 Abs.2 StPO) genügt. Der BGH verwirft den Antrag: eigenhändige Eingaben sind unwirksam; die Begründung hätte von Verteidiger/Rechtsanwalt unterschrieben oder zu Protokoll vorliegen müssen; die Revisions- und Wiedereinsetzungsfristen waren verstrichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt.

2

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden; eigenhändige Eingaben des Angeklagten genügen nicht.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ersetzt keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzung unterliegt der einwöchigen Frist des § 45 Abs. 1 StPO.

4

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die versäumte Rechtshandlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt wird; ist dies nicht erfolgt, ist ein Wiedereinsetzungsersuchen unbegründet (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maurer ██████ ████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1950 in █████████ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: He(____/, Ralf u.a. – wegen Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980

Tenor

Der Antrag des Verurteilten H(.) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1980 wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Revision des Verurteilten H(.) gegen das Urteil vom 28. November 1979 als unzulässig verworfen, weil die Revision innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht ordnungsmäßig begründet worden ist. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Urteil ist dem Antragsteller am 18. Januar 1980 zugestellt worden. Die Frist für die Revisionsbegründung lief daher am 18. Februar 1980 ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Innerhalb dieser Frist ist nur die handschriftliche Eingabe des Verurteilten vom 11. Februar 1980 bei dem Landgericht eingegangen. Sie ist als Revisionsbegründung unwirksam. Der Angeklagte kann seine Revision nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen (§ 345 Abs. 2 StPO).

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb unbegründet. Er kann nicht zugleich als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verstanden werden. Ein solches Gesuch wäre im Übrigen unzulässig, da die einwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) inzwischen abgelaufen ist, ohne dass der Verurteilte die versäumte Revisionsbegründung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki