Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: fehlende Tathergangs- und Beweiswürdigung bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 219/75
Datum
20.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Stade in einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zum Tathergang, bedient sich teils kreisförmiger Indizienwürdigung und stützt sich unzureichend auf das Sachverständigengutachten. Ferner hat die Kammer mögliche alternative Täterschaften und die Bedeutung einer hohen Blutalkoholkonzentration nicht erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss den Tathergang so feststellen und darstellen, dass aus den Feststellungen ersichtlich wird, wie die Tat dem Angeklagten zugerechnet wird.

2

Bei der Indizienwürdigung ist ein Kreisschluss unzulässig; zeitliche Widersprüche oder missglückte Alibibemühungen dürfen nur dann als Indiz dienen, wenn sie unabhängig nachgewiesen sind.

3

Ein forensisches Gutachten, das Spuren gleichartiger Brennstoffe an Tatort und Person feststellt, begründet für sich allein keinen sicheren Schluss auf vorsätzliches Hantieren mit dem Beschleuniger; berufliche oder sonstige alternative Erklärungen sind zu prüfen.

4

Besteht Anhalt für erhebliche Alkoholisierung, hat das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit oder deren Beeinträchtigung ausdrücklich zu behandeln; das bloße Vorbringen eines hohen Blutalkoholwerts erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung.

5

Bei schwerwiegenden Straftaten muss die Strafkammer mögliche Motive Dritter und die Möglichkeit einer Täterschaft Dritter in die Beweiswürdigung einbeziehen, bevor sie den Angeklagten verurteilt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 20. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Buchdrucker Wolfgang P. aus █████, dort geboren am █████ 1949, wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1975 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen über den Tathergang. Sie beginnen mit der Mitteilung, die der Polizei vom Ausbruch des Brandes gemacht wurde. Sodann schildern sie, wie das Feuer gelöscht wurde und wie die Ermittlungen begannen. Dabei wurde der diensthabende Kriminaloberkommissar verständigt. Dieser hatte den Angeklagten „in Verdacht, sich in derselben Stadtgegend schon früher als Brandstifter betätigt zu haben“. Die Strafkammer stellt aber nicht fest, dass er das getan hatte; vielmehr sagt sie ausdrücklich, „dass der Angeklagte unbescholten ist und bisher als unbescholtener Bürger gelebt hat“. Das Urteil ist also kaum anders zu verstehen, als dass der Angeklagte nur durch die Voreingenommenheit des Beamten in das Verfahren hineingeraten ist. Sodann stellt das Urteil den weiteren Gang der Ermittlungen dar. Auch hier ist zunächst mit keinem Wort davon die Rede, was der Angeklagte damit zu tun haben soll, dass das Feuer ausgebrochen ist. Dieser erste Abschnitt endet mit der Bemerkung, dass „diese Feststellungen“ auf den Angaben des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen usw. beruhen. Ein solcher Satz schließt sonst üblicherweise, wenn auch entbehrlicherweise, die Darstellung des Tathergangs ab.

Der nächste Urteilsabschnitt (II) enthält eine Beweiswürdigung. Hier ist zunächst die Rede von einer Reihe von „Verdachtsmomenten“, von denen die Strafkammer aber selbst sagt, dass sie „allein oder zusammen“ nicht ausgereicht hätten, sie von der Täterschaft des Angeklagten „vollig“ zu überzeugen. Diesem Satz ist zu entnehmen, dass diese „Indizien“ aber gleichwohl für die Kammer zur Beweiswürdigung beigetragen haben. Deshalb sei darauf hingewiesen, dass sie mindestens zum Teil denkfehlerhaft sind. Das gilt einmal von der Bemerkung, die Zeitangaben des Angeklagten über seinen Weg zum Brandort ließen sich mit den Feststellungen über den Zeitpunkt der ersten Brandmeldung nicht in Einklang bringen. Damit lässt sich die Einlassung des Angeklagten, er sei erst nach Ausbruch des Brandes am Tatort angelangt, nicht widerlegen. Das würde seinen Zeitangaben nur unter der Voraussetzung widersprechen, dass seine Täterschaft ohnehin feststünde. Es handelt sich also um einen Kreisschluss. Ebenso bedenklich ist es, ein „Indiz“ für die Täterschaft des Angeklagten darin zu sehen, dass seine Freundin „alsbald“ nach seiner Festnahme bei der Polizei angegeben hat, er habe sich erst um 2 Uhr von ihr verabschiedet, während der Brand vor 1.45 Uhr ausgebrochen ist. Die Strafkammer meint, das deute darauf hin, dass ihm auf diese Weise ein Alibi verschafft werden sollte. Es wird aber nicht gesagt, und es erscheint nach den Feststellungen über den Zeitpunkt der Festnahme auch nahezu ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese Aussage über das Alibi veranlasst oder auch nur beeinflusst haben könnte. Außerdem ist ein misslungener Alibibeweis kein Schuldindiz.

„Ausschlaggebend“ nennt die Strafkammer das Gutachten eines Sachverständigen, wonach der Brandschutt einerseits, Kleidungsstücke und Hände des Angeklagten andererseits Spuren von gleichartigen Kohlenwasserstoffen enthalten haben. Hiernach müsse der Angeklagte vor dem Brand unmittelbare Berührung mit den noch nicht brennenden Kohlenwasserstoffen gehabt haben. Das Urteil fährt fort: „Da der Angeklagte nicht behauptet hat, irgendwann vor seiner Festnahme mit Kohlenwasserstoffen absichtlich oder unabsichtlich in Berührung gekommen zu sein, bleibt als Möglichkeit die, dass er mit dem Zündstoff vor dem Ausbrechen des Feuers hantiert und sich dabei die Spuren an seiner Kleidung und seinen Händen zugezogen hat.“ Dabei kann verkannt worden sein, dass es viele Möglichkeiten gibt, mit derartigen Kohlenwasserstoffen (Benzin, Petroleum usw.) in Berührung zu kommen, zumal Dieseldampf für jemanden, der wie der Angeklagte Kraftfahrer ist und einen Blutalkoholgehalt von „über 2 g ‰“ aufweist, nicht ungewöhnlich ist.

Zwar gehört zum Tatbestand der Brandstiftung kein bestimmter Beweggrund. Da indessen kein geistig gesunder Mensch ein so schweres Verbrechen ohne irgendeinen Beweggrund zu begehen pflegt, hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht vielleicht jemand anders einen Beweggrund gehabt haben kann oder ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war. Was das Urteil insbesondere zu dieser letzteren Frage sagt, hat keinen Bestand. Die Strafkammer meint, es seien „keine Anhaltspunkte“ dafür hervorgetreten, dass etwa der genossene Alkohol die Schuldfähigkeit beeinträchtigt haben könnte. Nun bewirkt zwar ein Alkoholgehalt von mehr als 2 g ‰ nicht automatisch in allen Fällen den Ausschluss oder die Herabsetzung der Schuldfähigkeit; aber ein „Anhaltspunkt“ dafür ist er allemal. Die Strafkammer will aus seinem „zielgerichteten Verhalten“ und seinen „detaillierten“ Erklärungen schließen, „dass er die Situation vollkommen übersehen konnte und fähig war, sich situationsgemäß zu verhalten“. Aber da sie seine Erklärungen für innerlich widersprüchlich hält und da der Senat nicht annehmen kann, dass die Strafkammer eine motivlose Brandstiftung für ein „situationsgerechtes Verhalten“ erklären will, sind diese Ausführungen nicht verständlich. Wenn der Angeklagte dieser Brandstiftung einwandfrei überführt wäre, hätte