Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Beweisablehnung (§244 Abs.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/72
- Datum
- 05.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil die behauptete Tatsache "als wahr behandelt werden" könne, darf es dieselbe Tatsache im Urteil nicht zugleich als ohne Bedeutung zurückweisen; ein solcher Widerspruch verletzt §244 Abs.3 StPO.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die beantragte Vernehmung geeignet ist, die Glaubwürdigkeit entscheidungserheblicher Belastungszeugen zu erschüttern.
Das Gericht hat die Beweiserhebung und die Begründung für die Zulassung oder Zurückweisung von Beweisanträgen in den Urteilsgründen widerspruchsfrei darzustellen; fehlt diese Nachvollziehbarkeit, sind die Feststellungen nicht tragfähig.
Bei Verstößen gegen die form- und verfahrensmäßige Durchführung der Beweisaufnahme ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Januar 1972
Rubrum
BESCHLUSS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Mai 1972 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, die angefochtene Entscheidung durch Beschluss aufzuheben, ausgeführt:
„Die erste Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Der Angeklagte hat den Vorwurf, in der Zeit von November 1970 bis Anfang Juni ████ in seiner Wohnung an den 9 bis 12 Jahre alten Kindern Anita, Heidemarie und Dagmar ██████ unsittliche ██████████ vorgenommen zu haben, bestritten (███ S. 10). Anita und Heidemarie hatten erstmals am 16. ████ 1971 ██████████ ihrer Mutter, der Zeugin Margot von der █ Angaben über geschlechtliche Erlebnisse mit dem Angeklagten gemacht (UA S. 9). Daraufhin hatte Frau von der am nächsten Tag dessen Ehefrau aufgesucht und dieser berichtet, der Angeklagte habe sich an ihren Töchtern vergriffen (vgl. 10).
Um die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung belastenden drei Zeuginnen, Frau Margot von der █ sowie ihrer Töchter Anita und Heidemarie, zu erschüttern, hat die Verteidigerin u. a. den Beweisantrag gestellt, Fräulein Ursula ██████ – eine weitere Tochter der Frau von der █ – als Zeugin zu vernehmen. Sie sollte bekunden, dass sie jenen der Frau ████ gegebenen Bericht ihrer Mutter über unsittliche Handlungen des ███████████ mit Anita und Heidemarie mitangehört und zu Frau ███ kurze Zeit später geäußert habe, ihre Mutter ████ lüge (Bd. I Bl. 231 R/233 d. A.).“
Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne „so behandelt werden, als wäre sie wahr“.
In den Urteilsgründen heißt es hingegen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin von der ███ sei „für das Verfahren ohne Bedeutung“.
Dem widerspricht schon, dass einzelne Feststellungen nur auf der Aussage der Zeugin beruhen können (UA S. 9, 10). Vor allem gibt die Bundesanwaltschaft zutreffend zu bedenken, dass die Beweisbehauptung für die Entscheidung von Bedeutung war, weil sie zunächst „unmittelbar die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin von der ███ betraf. Da dieser Bericht gegenüber der Ehefrau des Angeklagten auf Angaben ihrer Töchter Anita und Heidemarie fußte, berührte die Beweisbehauptung mittelbar auch die Frage nach der Glaubwürdigkeit dieser beiden Kinder.“ Das Landgericht hat die zugesagte Wahrunterstellung dieser offensichtlich erheblichen Tatsache im Urteil mit der Begründung unterlaufen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, auf dem das Urteil im Falle der Verurteilung beruht.
Es muss daher in vollem Umfang aufgehoben werden.
| Herrmann | Sarstedt | Plochmann | |||
| Schmidt | Schäfer |